Das ALV-Solidaritätsprozent entfällt: Per 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitnehmenden nur noch für Erwerbseinkommen bis CHF 148’200 pro Jahr ALV-Beiträge entrichten (zusammen mit dem Arbeitgeber 2.2 %). Die auf dem übersteigenden Jahreseinkommen erhobenen Beiträge
(zusammen 1 %) werden gestrichen.
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2.5 % erhöht. Gleichzeitig mit der AHV/IV-Rentenerhöhung müssen laut Gesetz die Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen angepasst werden.
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1 %. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.
Nachstehend haben wir für Sie ausgewählte Masszahlen aus der Sozialversicherung zusammengestellt.
Masszahlen der Sozialversicherungen als PDFT+R AG
Lesezeit: 5 Min 19. Dezember 2022