Steuererklärung Kanton Bern 2023 und Steuerspartipps 2024

Schon fast traditionellerweise machen wir Sie mit unserem ersten TaxFlash im neuen Jahr gerne wieder auf unsere Checkliste zur Steuererklärung 2023 des Kantons Bern aufmerksam. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Hinweise für die aktuelle Steuererklärung und einige Tipps zur Steuerplanung für das Steuerjahr 2024.

1. Checkliste

Auf unserer Homepage finden Sie die Checkliste.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2023

2.1 Fristen

Grundsätzlich ist die Steuererklärung wiederum bis zum 15. März abzugeben. Unverändert kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für Privatpersonen gebührenfrei bis zum 15. Juli verlängert werden. Weitere Fristverlängerungen sind kostenpflichtig: CHF 20 bis zum 15. September und CHF 40 bis zum 15. November.

Für juristische Personen bleiben Fristverlängerungen unverändert bis zum 15. September gebührenfrei.

Zu beachten ist, dass sich die genannten Gebühren sich auf Online-Gesuche beziehen. Bei schriftlichen oder telefonischen Fristverlängerungen erhöhen sich die Kosten pro Verlängerungsschritt um CHF 20.

2.2 Ausgleich der kalten Progression – höhere Abzüge

Mit dem Ausgleich der kalten Progression soll der schleichenden Steuererhöhung entgegengewirkt werden. Im Zuge dieser Anpassungen wurden bei der direkten Bundessteuer bspw. der Maximalabzug der Fahrkosten auf CHF 3’200 (bisher CHF 3’000) oder der Maximalabzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten auf CHF 12’700 (bisher CHF 12’000) erhöht. Verschiedene Sozialabzüge, wie der Kinderabzug oder der Abzug für Versicherungsprämien, wurden ebenfalls angehoben. Darüber hinaus können ab sofort für Kinderbetreuungskosten Dritter von maximal CHF 25’000 pro Jahr und Kind geltend gemacht werden.

3. Tipps für 2024

Ergänzend möchten wir Sie auf einige Steuerspartipps für das laufende Jahr 2024 hinweisen. Beachten Sie, dass diese Tipps allgemeine Empfehlungen sind und eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

3.1 Beiträge Säule 3a

Die steuerlichen Maximalabzüge bleiben für das Steuerjahr 2024 unverändert. Erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse können maximal CHF 7’056 auf ein Säule 3a-Konto einzahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20 % des Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 35’280. Zahlen Sie die Beiträge vorzugsweise am Jahresanfang ein, so profitieren Sie schon im laufenden Jahr von der höheren steuerfreien Verzinsung.

3.2 Einkauf in Pensionskasse

Falls eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse besteht, können Sie sich bis zu diesem Betrag einkaufen. Der Einkauf ist steuerlich abziehbar, jedoch folgt eine dreijährige Sperrfrist für jegliche Kapitalbezüge. Das Pensionskassenguthaben ist zusätzlich von der Vermögenssteuer ausgenommen und die Erträge auf dem Kapital sind steuerfrei.

1.3 Investitionskosten Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

Mit der Steuergesetzrevision, die auf das Jahr 2024 im Kanton Bern in Kraft getreten ist, werden unter anderem die Förderung der Energiesparmassnahmen und Massnahmen, die dem Umweltschutz dienen, zusätzlich steuerlich gefördert. Teil dieser Förderung ist die neue Möglichkeit auch bei Neubauten die Investitionskosten für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen im Rahmen der Einkommenssteuer in Abzug zu bringen. Durch diesen Steuereffekt wird solchen Installationen ein zusätzlicher Anreiz verliehen.

3.4 Renovation von Liegenschaften

Eigentümer von Liegenschaften im Kanton Bern haben jährlich die Wahl, ob sie den Pauschalabzug für Unterhaltskosten in Höhe von 10 % (für Liegenschaften unter 10 Jahren) bzw. 20 % (für Liegenschaften über 10 Jahren) oder die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend machen möchten. Der Pauschalabzug basiert auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen und betrifft nur «werterhaltende Liegenschafts- bzw. Unterhaltskosten» (wie beispielsweise Fensterersatz) sowie Investitionen im Bereich Energiesparen oder Umweltschutz.
Wertsteigernde Liegenschaftskosten (z.B. erstmaliger Anbau eines Wintergartens) sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig, spielen jedoch bei der Grundstückgewinnsteuer im Falle eines Liegenschaftsverkaufs eine Rolle. Daher empfehlen wir dringend, auch diese Rechnungen entsprechend aufzubewahren.

Für gewerblich genutzte Liegenschaften ist der Pauschalabzug nicht möglich. Hier können nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden.

Es ist steuerlich vorteilhaft, Unterhaltsarbeiten geschickt zu planen. Statt jedes Jahr tatsächliche Kosten in der Höhe des möglichen Pauschalabzugs von bspw. CHF 4’000 anzusetzen, empfiehlt es sich, zweimal den Pauschalabzug zu nutzen und im dritten Jahr tatsächliche Kosten von bspw. CHF 12’000 zu bündeln und abzusetzen.

Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren Unterhaltskosten im Kanton Bern sind unbedingt die formellen Anforderungen an die Rechnungen zu beachten:

  • Rechnungsdatum ist massgebend.
  • Akontorechnungen werden nicht berücksichtigt.
  • Nur Teil- und Schlussrechnungen mit nachgewiesenen Leistungen, können in Abzug gebracht werden.

Die Unterscheidung zwischen werterhaltenden Kosten (abzugsfähig), Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz (abzugsfähig), und wertvermehrenden Kosten (nicht abzugsfähig) ist nicht immer einfach. Zur einfacheren Beurteilung empfehlen wir, grössere Sanierungen fotografisch und mit einer detaillierten Bauabrechnung zu dokumentieren.

Durch geschicktes Anwenden dieser Grundsätze kann ein steueroptimales Ergebnis erzielt werden. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre individuelle Lösung basierend auf Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation zu finden und umzusetzen,

3.5 Vorauszahlungen

Ab 2024 beträgt der Vorauszahlungszins bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern 0.75 %. Vorauszahlungen für Kantons- und Gemeindesteuern vor Fälligkeit der Ratenrechnungen werden entsprechend verzinst. Die Steuerverwaltung akzeptiert jedoch nur Vorauszahlungen im Rahmen des mutmasslich jährlich geschuldeten Steuerbetrags. Zuviel einbezahlte Beträge werden wieder zurückerstattet.

Bei Fragen und für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unsere Steuerspezialisten.

Um die Gesellschaft zu sanieren und das Aktienkapital wieder herzustellen, verzichtet der Aktionär auf dieses Guthaben. Die Gesellschaft bucht den Forderungsverzicht, da eine Einlage des Aktionärs, in die KER:

In diesem Falle kann die Gesellschaft in Zukunft von den Vorteilen einer Dividendenauszahlung aus KER (einkommenssteuerfreie Dividende bei inländischen natürlichen Personen als Empfängern, kein Verrechnungssteuerabzug auf der Dividende) profitieren, dafür muss sie unmittelbar die Emissionsabgabe von CHF 5’000 entrichten. Diese Verbuchungsvariante ist somit interessant, wenn inländische oder ausländische natürliche Personen Aktionärinnen oder Aktionäre der Gesellschaft sind.

Gemäss dem aktuellen Urteil des Bundesgerichts soll der Forderungsverzicht aber wie folgt verbucht werden, um von der Sanierungsfreigrenze zu profitieren:

In diesem Falle muss die Gesellschaft keine Emissionsabgabe bezahlen, kann aber auch nicht von allfälligen KER profitieren. Wenn die Pleite AG eine inländische juristische Person als Aktionärin hat, dürfte sie sich wohl regelmässig für diese Verbuchungsweise entscheiden, da einer solchen Aktionärin KER keinen Nutzen bringen.

Handelsrechtliche Zulässigkeit?

Bei der direkten Ausbuchung des Verlustvortrages im Zeitpunkt des Zuschusses stellt sich zudem u.E. auch die handelsrechtliche Frage, ob eine solche Verbuchungsweise handelsrechtlich überhaupt zulässig ist. Man könnte auch die Ansicht vertreten, dass Einlagen von Aktionären in einem ersten Schritt in die gesetzlichen Kapitalreserven gebucht werden müssen (gestützt auf das Handbuch für Wirtschaftsprüfer HWP-Ausgabe 2023, Band «Buchführung und Rechnungslegung»; Rz. 572 f.) und dann die Verlustvorträge erst im Folgejahr mit dem Beschluss der Generalversammlung beseitigt werden können. Das Bundesgericht scheint der Auffassung zu sein, dass die Verluste direkt beim Zuschuss ausgebucht werden können, hält es doch in Erwägung 3.4.2 fest: «Wie in der Literatur zutreffend vorgebracht wird, obliegt es daher den Organen der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, “zwischen Emissionsabgabeersparnis einerseits und Bildung von Reserven aus Kapitaleinlagen anderseits” zu entscheiden (Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., 452). Diesen Entscheid haben sie spätestens zu treffen, sobald die Kapitaleinlage erfolgt und diese in der einen oder anderen Weise zu verbuchen ist.»

Diskrepanz zum «Erlass» der Emissionsabgabe gemäss Art. 12 StG

Im angefochtenen Entscheid war das Bundesverwaltungsgericht Vorinstanz. Dieses urteilte neben dem hier beschriebenen Sachverhalt des Sanierungsfreibetrages von CHF 10 Mio. zusätzlich auch über den Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG, da im konkreten Fall der Sanierungszuschuss deutlich höher war als CHF 10 Mio. Betreffend den Erlass der Emissionsabgabe entschied das Bundesverwaltungsgericht aus prozessualen Gründen als letzte Instanz. Es entschied somit endgültig, dass für den Erlass der Emissionsabgabe keine Verlustausbuchung notwendig ist, während das Bundesgericht nun betreffend die Sanierungsfreigrenze von CHF 10 Mio. festgehalten hat, dass die Verluste definitiv ausgebucht werden müssen.

Es gilt also, sich bei Sanierungsleistungen genau zu überlegen, wie man diese verbucht. Für das Bundesgericht gilt betreffend die Verbuchung offenbar die Devise «So wie man sich bettet, liegt man.».

Für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von weiteren Auskünften wenden Sie sich bitte an unsere Steuerspezialisten.

Autorin

Nicole Siegenthaler
Fachfrau im Finanz- und Rech-nungswesen mit eidg. Fach- ausweis

Lesezeit: 10 Min 7. Februar 2024