Kurzbeiträge

Mit einem weitsichtigen Aufbau von BVG-Beiträgen können signifikante Steuervorteile erzielt und Einkommenslücken vermieden werden. Das Erbrecht wurde aufgeweicht. Klare Regelungen sollten im Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Steuerersparnis mit Hypothekarerhöhungen ist ein Mythos und Irrtum.

Einkommenslücken bei der Pensionierung vermeiden

Die durchschnittliche AHV-Rente ist in den letzten Jahren um 19 % gestiegen. In der beruflichen Vorsorge (BVG) sind die Renten bedingt durch die gestiegene Lebenserwartung bzw. die tieferen Umwandlungssätze durchschnittlich um 30 % gesunken. Für den Mittelstand wird es schwieriger, mit der Rente den gewohnten Lebensstandard zu halten. Die anstehende BVG-Reform wird diesen Umstand nicht entschärfen. Hinzu kommt, dass die BVG-Renten nicht gegen die anhaltende Teuerung bzw. Inflation geschützt sind.
Für eine nachhaltige Verbesserung der BVG-Rente ist es deshalb erforderlich, die Sparbeiträge zu erhöhen und mit gezielten BVG-Einkäufen die Leistungen zu verbessern. Damit die Leistungsverbesserungen steuerlich optimiert werden können, muss ein systematischer Aufbau der BVG-Sparkapitalien rechtzeitig eingeleitet werden.

Fazit

Ein systematischer und steuerlich optimierter Aufbau der BVG-Kapitalien bedingt eine weitsichtige Planung. Bei der Planung müssen folgende Hauptthemen beleuchtet werden:

  • Verfügbare Liquidität
  • BVG-Plan
  • Steuerliche Optimierung

Mit Hypothekenerhöhungen Steuern sparen – Wahrheit oder Irrtum?

Diese These hält sich seit Jahrzehnten hartnäckig im Volksmund. Ökonomisch betrachtet ist es aber in den meisten Anwendungsfällen ein Irrtum. Höhere Hypotheken führen zu höheren steuerlich abzugsfähigen Hypothekarzinsen. Bei einer durchschnittlichen Steuerbelastung von 30 % führt dies zu einer Reduktion der Steuerbelastung im Umfang von 30 % der bezahlten Hypothekarzinsen.
Ein Hypothekarzins von CHF 1‘000 führt somit zu einer Steuerentlastung von CHF 300.
Ein Steuerpflichtiger erfährt somit unter dem Strich einen Ausgabenüberschuss von CHF 700. Richtig ist, dass die Steuerbelastung mit einer Hypothekarerhöhung allein betrachtet reduziert werden kann (nämlich um CHF 300). Aus ökonomischer Sicht resultiert aber ein signifikanter Ausgabenüberschuss. Ein Einnahmenüberschuss kann nur bei einer hohen Rendite der reinvestierten Hypothekarerhöhung erzielt werden. Der Hypothekarzins liegt aktuell bei rund 3 %. Damit muss mit festverzinslichen Anlagen eine Anlagerendite von über 3 % erzielt werden, um ökonomisch einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Bei Vermögensverwaltungskosten zwischen 1.5 % und 2 % sowie allfälligen Einkommenssteuern auf den Vermögenserträgen müsste sogar eine Anlagerendite von über 6 % erzielt werden können. In der Praxis werden solche nachhaltigen Anlagerenditen jedoch selten erzielt.

Fazit

Mit Hypothekenerhöhungen können zwar Steuern gespart werden. Unter dem Strich resultiert aber ein signifikanter Ausgabeüberschuss. Es handelt sich somit um einen Mythos.

Testament und Erbvertrag

Die gesetzlichen Erb- und Pflichtteile für Ehepartner und Nachkommen haben sich mit der Änderung des Erbrechts zum 1. Januar 2023 geändert. Wer mit der gesetzlichen Aufteilung seines Erbes nicht einverstanden ist, kann die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag ändern. Mit einer Willensäusserung kann eine höhere oder niedrigere Quote am Nachlass festgelegt werden, als es das Erbrecht eigentlich vorsieht. Der potenzielle Erblasser kann zudem auch verfügen, dass andere Personen einen Anteil am Erbe erhalten sollen.
Erbverträge sollten erst im letzten Lebensabschnitt abgeschlossen werden. Erbverträge sind zweiseitige Willensäusserungen, bei denen die Erben den Erbvertrag mitunterzeichnen. Eine frühzeitige Regelung kann in einem Testament verfügt werden. Das Testament ist eine einseitige Willensäusserung. Die möglichen Erben werden beim Abschluss eines Testamentes in der Regel nicht beigezogen. Damit kann der potenzielle Erblasser jederzeit testamentarische Bestimmungen anpassen ohne die Erben zu konsultieren.
Klare Regelungen bedarf es bei Liegenschaften und Unternehmungen. Die Verkehrswerte sollten vom Erblasser bestimmt werden. Bei der Erbregelung sollten die Liegenschaften unserers Erachtens ins Alleineigentum übertragen werden. Gesamt- und Miteigentum sollten wenn möglich vermieden werden.

Fazit

Das Schweizer Erbrecht ist auf traditionelle Familien ausgerichtet. Doch auch der überlebende Ehegatte kann in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn das Paar keine Vorkehrungen trifft. Unverheiratete Paare und Alleinerziehende sollten sich erst recht mit der Nachlassplanung auseinandersetzen und die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten. Die Änderung des Erbrechts sollte zum Anlass genommen werden, bereits getroffene Erbregelungen zu prüfen oder neu zu regeln

Autor

Beat Kiener
dipl. Wirtschaftsprüfer

Lesezeit: 10 Min 19. Dezember 2023