Inkrafttreten AHV-Reform 21 per 1.1.2024: Wichtigste Änderungen in der beruflichen Vorsorge

Nebst verschiedenen Neuerungen und Änderungen in der 1. Säule bringt die am 25. September 2022 von Volk und Ständen knapp angenommene AHV-Reform 21 auch einige nicht unbedeutende Veränderungen in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) mit sich.

Gerne weisen wir Sie nachstehend auf die folgenden, für die Steuer- und Pensionierungsplanung besonders wichtigen Anpassungen bzw. Neuerungen in der beruflichen Vorsorge hin:

  • Für eine funktionierende Altersvorsorge müssen grundlegende Regeln zwischen der 1. und 2. Säule, also zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge, koordiniert sein. Mit der Reform wird ein für Frauen und Männer einheitliches Referenzalter von 65 Jahren sowohl in der AHV als auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) eingeführt. In der beruflichen Vorsorge kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung aber weiterhin ein tieferes Rentenalter als 65 Jahre vorsehen, es darf aber grundsätzlich nicht tiefer als 58 Jahre sein.
  • Ab dem 1. Januar 2024 wird die Teilpensionierung, die allen Versicherten einen gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder ermöglicht, gesetzlich geregelt. Die Rente kann in bis zu drei Schritten bezogen werden, wobei die Pensionskassen in ihren Reglementen auch mehr Schritte vorsehen können. Wer anstelle der Rente das Kapital oder eine Kombination von beidem wählt, darf maximal drei Schritte machen.
  • Neu besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Vorbezug der Altersleistung ab dem Alter von 63 Jahren und auf Aufschub bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit, maximal bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können ein tieferes Alter für den Vorbezug vorsehen, wobei der frühestmögliche Vorbezug der Altersleistung bei Vollendung des 58. Altersjahres bleibt.
  • Da der Aufschub der Altersleistung mit steuerlichen Privilegien verbunden ist, ist ein solcher Aufschub in der 2. Säule nach Erreichen des Referenzalters neu nur noch möglich, solange weiter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt analog auch für einen Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsleistungen. Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor. Mit dieser Änderung soll ein Anreiz zur Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus gesetzt werden.

    Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, kann die Auszahlung der Altersleistungen noch aufgeschoben werden, ohne dass die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

  • Neu wird in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zusätzlich erwähnt, dass nebst den vorhandenen Freizügigkeitsguthaben auch Vorsorgeguthaben, die in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verblieben sind, den Höchstbetrag der Einkaufssumme reduzieren.

    Ebenfalls wird zur Vermeidung einer Überversicherung nach einer Frühpensionierung neu festgehalten, dass sich bei Personen, die nach dem Bezug von Altersleistungen die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen oder ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöhen, der Höchstbetrag der Einkaufssumme im Umfang der bereits bezogenen Altersleistungen reduziert.

Ergänzend ist für die gebundene Vorsorge (sog. Säule 3a) darauf hinzuweisen, dass ein Vorbezug der Säule 3a für Frauen des Jahrgangs 1964 ab Vollendung des 59. Altersjahrs uneingeschränkt möglich ist. Für alle Jahrgänge ab 1965 gilt das neue Recht, wonach ein Vorbezug erst ab Vollendung des 60. Altersjahres erlaubt ist.

Zusätzlich zur AHV-Reform 21 hat das Parlament die Reform der beruflichen Vorsorge am 17. März 2023 verabschiedet. Dagegen wurde erfolgreich das Referendum ergriffen und es kommt im Jahr 2024 zur Volksabstimmung. Gerne werden wir Ihnen im Falle einer Annahme der Reform in einem separaten Beitrag die Anpassungen und Neuerungen der BVG-Reform näherbringen.

Unabhängig von den vorstehend erwähnten Änderungen in der beruflichen Vorsorge lohnt es sich frühzeitig Gedanken zum gewünschten Altersrücktritt zu machen und die Steuer- und Pensionierungsplanung an die Hand zu nehmen. Dabei sind sowohl die bestehenden als auch die neuen Planungsmöglichkeiten und Stolpersteine, die im Einzelfall enorme finanzielle Auswirkungen haben können, unbedingt einzubeziehen und zu beachten.

Gerne unterstützen Sie unsere Steuerspezialisten, um Ihre ganz persönliche Situation zu analysieren und die für Sie unter steuer- und vorsorgerechtlichen Gesichtspunkten optimale Pensionierungsvariante zu finden.

 

Autor

Roger Werren
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 8 Min
15. November 2023