Bei einem Konsignationslager haben Kunden Zugriff auf die Waren im Lager des Lieferanten. Bis zum Inkrafttreten der “Quick fixes” per 1. Januar 2020 mussten sich Lieferanten bei grenzüberschreitenden Transaktionen in der EU im Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen, da die Verfügungsmacht an den Waren nicht im Zeitpunkt des Transports, sondern im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager verschafft wird.
Allerdings kannten einige EU-Staaten Vereinfachungen, die eine Registrierung im Zielland vermieden, wenn die Waren für eine beschränkte Zeit im Konsignationslager verbleiben. Sofern die Voraussetzungen für die Vereinfachung erfüllt waren, durfte der Lieferant eine innergemeinschaftliche Lieferung an seinen Kunden erklären. Seit dem 1. Januar 2020 gilt einheitlich in der EU, dass Waren 12 Monate in einem Konsignationslager verbleiben dürfen, ohne eine Registrierung des Lieferanten auszulösen. Die vordergründig einheitliche Regelung wird jedoch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten gleich gehandhabt.
Auch in Deutschland ergaben sich nach der Umsetzung im Umsatzsteuergesetz zahlreiche Rechtsunsicherheiten. Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 hat die Finanzverwaltung nun das finale Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung veröffentlicht und umfangreiche Änderungen im Umsatzsteueranwendungserlass vorgenommen. Wir verweisen auf den Beitrag unseres NEXIA-Netzwerkpartners Ebner Stolz unter folgendem Link: Umsatzsteuer Impuls – Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung – Ebner Stolz
Wenn ein Schweizer Lieferant in der EU ein Konsignationslager betreibt und Waren von der Schweiz, also aus EU-Sicht aus einem Drittland, in das Konsignationslager verbringt, ist die Konsignationslagerregelung der EU nicht anwendbar. Je nach genauer Fallkonstellation bei der Einfuhr bleibt es in der Regel bei der Notwendigkeit einer umsatzsteuerlichen Registrierung.