Strittig war vor Bundesgericht, ob der Verkauf von eigenen Aktien
- einen von der Steuer ausgenommenen Finanzumsatz darstellt mit der Folge, dass kein Anspruch auf Abzug der damit zusammenhängenden Vorsteuern besteht oder ob
- gar keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn vorliegt und der aus der Veräusserung erzielte Erlös eine Einlage in ein Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG und damit ein Nichtentgelt darstellt.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Rückkauf eigener Aktien finanz- und betriebswirtschaftlich nicht als Erwerb eines Aktivums, sondern als Kapitalentnahme (Auszahlung von Eigenkapital) verstanden wird. Dies entspricht auch der Position des Rechnungslegungsrechts, wonach eigene Aktien nicht mehr als Aktiven bilanziert werden dürfen, sondern dafür lediglich ein negativer Eigenkapitalposten zu bilden ist. Wenn eigene Aktien in den Händen der Aktiengesellschaft also keinen Vermögenswert darstellen, ist es folgerichtig, auch die Wiederveräusserung dieser Aktiven nicht als Übertragung eines Vermögenswerts, sondern den Mittelzufluss bei der Gesellschaft gleich wie eine Kapitalerhöhung als Kapitaleinlage durch den Erwerber zu betrachten. Der Verkauf eigener Aktien ist somit aus mehrwertsteuerlicher Sicht der Neuausgabe von Aktien gleichzustellen. Entsprechend ist auch keine diesbezügliche Vorsteuerkorrektur angezeigt.
Zu beachten gilt es, dass der Verkauf von Dritt-Aktien nach wie vor ein von der MWST-ausgenommener Umsatz darstellt und damit in Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können, es sei denn, es handle sich um den Verkauf von Beteiligungen (Anteile von mindestens 10 % am Kapital einer Gesellschaft gelten als Beteiligung).
Wir empfehlen Aktiengesellschaften, ihre aktuelle mehrwertsteuerliche Behandlung der Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von eigenen Aktien zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Korrektur ist rückwirkend für alle nicht rechtskräftigen Steuerperioden möglich. Beteiligungsgesellschaften empfehlen wir nach wie vor, zu prüfen, ob eine freiwillige MWST-Registrierung fiskalisch von Vorteil wäre.
Subvention oder Kapitaleinlage – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021 (BVGer A-2566/2020)
In einem unserer früheren MWST Zoom-Beiträge haben wir auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020 (BGE 2C_356/2020) hingewiesen. Gegenstand dieses Urteils bildete die Frage, ob das der Kongresshaus-Stiftung Zürich (öffentlich-rechtliche Anstalt) von der Stadt Zürich gewährte Dotationskapital als Subvention oder Einlage qualifiziert. Das Bundesgericht führte in diesem Urteil aus, dass der Gesetzgeber entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge zum einen und Einlagen in ein Unternehmen zum anderen danach habe unterscheiden wollen, ob die Zuwendung beim Zuwendungsempfänger eine Einnahme bildet oder nicht. Von einer Einlage sei deshalb auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhalte, wobei eine bloss wirtschaftliche Beteiligung ausreichend sei. Im konkreten Fall wurde eine Einlage bejaht.
Ebenfalls um die Abgrenzung bzw. Qualifikation als Subvention oder Kapitaleinlage ging es im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2566/2020 vom 11. November 2021, der in der Zwischenzeit von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV) beim Bundesgericht angefochten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob die für den Bau eines Gemeindehauses erhaltenen Gelder als «Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge» i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu qualifizieren sind. Diese Ansicht wurde von der ESTV unter Berücksichtigung ihrer – von der Lehre kritisierten – Verwaltungspraxis vertreten: nach Ziffer 7.3.1 der MWST-Brancheninfo Nr. 19 «Gemeinwesen» ist der Vorsteuerabzug in Bezug auf die in der Investitionsrechnung angefallene Vorsteuer bei einer Dienststelle ohne Spezialfinanzierung ausgeschlossen, “weil die Finanzierung der Investitionen nicht durch steuerbare Zweckgebühren, sondern mit anderen Mitteln (meist mit allgemeinen Steuereinnahmen) erfolgt”.
Unter Bezugnahme auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, (1) dass unter Dienststellen desselben Gemeinwesens nicht formelle, aber wirtschaftliche Beteiligungsverhältnisse vorliegen und (2) dass Mittelflüsse zwischen Dienststellen desselben Gemeinwesens, die ohne entsprechende Gegenleistung im Sinne des MWSTG erfolgen, stets blosse Vermögensumschichtungen und keine Einnahmen bzw. Ausgaben darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss somit auf das Vorliegen einer Einlage nach Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG und beurteilte die erwähnte Verwaltungspraxis der ESTV als nicht gesetzeskonform.
Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesgericht diesen Fall entscheiden wird. Sollte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werden, können betroffene Gemeinwesen bzw. Dienststellen von Gemeinwesen basierend auf der bisherigen Praxis der ESTV vorgenommene Vorsteuerkürzungen rückwirkend für alle nicht rechtskräftigen Steuerperioden korrigieren. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.