Bewilligungspflichtiger Personalverleih im «Konzern»

Personalverleih

Als Personalverleiher gelten Arbeitgebende, die ihre Arbeitnehmenden einem fremden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. Entscheidend ist dabei, dass die Arbeitgebenden die wesentlichen Weisungsrechte über ihre Mitarbeitenden an den Einsatzbetrieb abtreten. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn der Einsatzbetrieb Anweisungen über die Art der zu verrichtenden Arbeit gibt und die nötigen Hilfsmittel selber auswählt. Diese Bestimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft richtet sich primär an gewerbsmässige Personalverleiher und Temporärbüros. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auch der Personalverleih im Konzern bewilligungspflichtig ist und der Begriff des Konzerns sich dabei nicht an die üblichen Grössenkriterien richtet. Eine Muttergesellschaft mit Beteiligungen an zwei Tochtergesellschaften, bei denen die Mitarbeitenden im Anstellungsverhältnis bei einer der Gesellschaften stehen, ihre Arbeitstätigkeit jedoch für die andere Gesellschaft verrichten, erfüllt bereits die Voraussetzungen eines Personalverleihs im Konzern.

Bewilligungspflichtiger konzerninterner Personalverleih

Grundsätzlich ist der Personalverleih im Konzern bewilligungspflichtig. Dieser ist im Sinne einer Ausnahme bewilligungsfrei, wenn es sich um einen Einzelfall handelt und ausschliesslich der Erwerb von Erfahrungen in fachlicher, sprachlicher oder anderweitiger Hinsicht fördert, dem Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns dient oder gelegentlich vorkommt.

Die nachfolgenden Kriterien können ein Indiz für einen bewilligungsfreien konzerninternen Personalverleih sein:

  • Der Arbeitnehmende wird hauptsächlich zur Arbeitsleistung in der einen Gesellschaft des Konzerns angestellt. Der Personalverleih an eine andere Gesellschaft des Konzerns ist grundsätzlich nicht beabsichtigt und erfolgt lediglich im Einzelfall;
  • der Personalverleih gehört nicht zum Hauptzweck der verleihenden Gesellschaft;
  • der Personalverleih ist zeitlich begrenzt;
  • der Personalverleih erfolgt gelegentlich, z.B. zur Überbrückung;
  • im Vordergrund stehen der Erwerb von Erfahrung und/oder die Aneignung/Weitergabe spezifischer Kenntnisse und Wissens;
  • der Arbeitnehmende hat die Möglichkeit einen Auslandaufenthalt oder eine Berufserfahrung in einer anderen Konzerneinheit zu machen;
  • es findet ein Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns statt, indem bspw. eine neue Software im ganzen Konzern implementiert oder ein Arbeitnehmender an einer neuen Maschine eingeschult wird.

Ein über diese vorerwähnten Ausnahmen hinausgehender Personalverleih ist stets bewilligungspflichtig. Die gilt insbesondere auch für eigens zu diesem Zweck in einem Konzern gegründete Gesellschaften, die anderen Konzerngesellschaften Personal überlassen.

Einer Gesellschaft, die ohne die erforderliche Bewilligung Personal verleiht, droht eine Busse bis
CHF 100’000. Es empfiehlt sich daher, die Grundlagen vertieft zu prüfen und bei Bedarf die notwendigen Schritte einzuleiten.

Autor

Fredy Brügger
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 5 Min 28. April 2022