Steuererklärung Kanton Bern 2022 und Steuerspartipps 2023

Gerne möchten wir Sie mit diesem TaxFlash wiederum auf unsere Checkliste zur Steuererklärung 2022 des Kantons Bern aufmerksam machen und Ihnen nachstehend die wichtigsten Hinweise für die aktuelle Steuererklärung und ein paar Tipps in Hinblick auf das Steuerjahr 2023 in Erinnerung rufen.

1. Checkliste

Auf unserer Website finden Sie die Checkliste zur Steuererklärung 2022.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2022

2.1 Fristen

Wie im Vorjahr, kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für Privatpersonen nur noch bis zum 15. Juli gebührenfrei verlängert werden. Weitere Fristverlängerungen kosten CHF 20 (bis zum
15. September) bzw. CHF 40 (bis zum 15. November).

Für juristische Personen sind Fristverlängerungen unverändert bis zum 15. September gebührenfrei.

Die vorstehend erwähnten Gebühren beziehen sich auf Online-Gesuche. Bei schriftlichen oder telefonischen Fristverlängerungen erhöhen sich die Kosten um CHF 20 pro Verlängerungsschritt.

2.2 Coronavirus – Auswirkungen auf die Berufskosten

Für die Steuerperiode 2022 gelten keine besonderen Steuerpraxen mehr. Dies dürfte sich wohl insbesondere im Bereich der Fahrkosten auswirken, wonach künftig bei Fahrkosten für die Benützung des Autos wieder ein Nachweis zu erbringen ist, dass die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln «nicht zumutbar» ist.

Ferner wird auch die in den letzten zwei Jahren jeweils akzeptierte zusätzliche Spesenentschädigung (auch ohne genehmigte Spesenvereinbarung) von maximal CHF 600/Jahr nicht mehr ohne weiteres akzeptiert. Hier sind bei Bedarf wieder die entsprechenden Nachweise nötig, dass sich die effektiven Kosten ungefähr im Rahmen der Pauschalabgeltung bewegen.

2.3 Mietkostenentschädigung für die Unterbringung schutzsuchender Personen

Werden schutzbedürftige Personen aufgenommen, kann beim zuständigen regionalen Partner eine Mietkostenentschädigung von CHF 195 beantragt werden. Gemäss publizierter Praxis der Steuerverwaltung das Kantons Bern werden diese Entschädigungen nicht besteuert; diese sind jedoch als nicht steuerbare Einkünfte in der Steuererklärung (Formular 2) zu deklarieren.

2.4 Rückerstattung Verrechnungssteuer im Erbfall

Bisher war jeweils der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers bzw. der Erblasserin zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Ab dem Steuerjahr 2022 müssen die erbberechtigten Personen in ihrem Wohnsitzkanton den (anteiligen) Verrechnungssteueranspruch auf dem Erbschaftsvermögen zurückfordern.

3. Tipps für 2023

Ergänzend weisen wir Sie mit Blick auf das laufende Jahr 2023 auf ausgewählte Steuerspartipps hin, die allerdings eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

3.1 Beiträge Säule 3a

Die steuerlichen Maximalabzüge wurden auf das Steuerjahr 2023 erhöht, weshalb erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse maximal den Betrag von CHF 7’056 (bisher CHF 6’883) in ein Säule 3a-Konto einbezahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20 % des Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 35’280 (bisher CHF 34’416). Es lohnt sich zudem, die Beiträge zu Beginn des Jahres einzuzahlen, um von der höheren Verzinsung und der Steuerfreiheit der Zinserträge auf Säule 3a-Konten bereits im laufenden Jahr zu profitieren.

3.2 Einkauf in Pensionskasse

Sofern Sie eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse haben, können Sie sich bis maximal in diesem Umfang in die Pensionskasse einkaufen. Der Einkauf ist steuerlich abzugsfähig, es gilt jedoch eine darauffolgende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge (gilt für sämtliche Bezüge).

3.3 Renovation von Liegenschaften

Eigentümer von Liegenschaften haben im Kanton Bern ein jährliches Wahlrecht, ob sie den Pauschalabzug für Unterhaltskosten von 10 % (Alter der Liegenschaft < 10 Jahre) bzw. 20 % (Alter der Liegenschaft > 10 Jahre)  oder die effektiven Unterhaltskosten geltend machen wollen. Der Pauschalabzug bemisst sich auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen. Abziehbar sind nur die «werterhaltenden Liegenschafts- bzw. die Unterhaltskosten» (z.B. Ersatz der Fenster) sowie Investitionen, die dem Energiesparen oder Umweltschutz dienen. Demgegenüber sind «wertvermehrende Liegenschaftskosten» (z.B. erstmaliger Anbau eines Wintergartens), die bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Diese finden hingegen bei der Grundstückgewinnsteuer im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Berücksichtigung, weshalb wir dringend empfehlen, auch diese Rechnungen entsprechend aufzubewahren.

Bei gewerblich genutzten Liegenschaften gilt es zu beachten, dass der Pauschalabzug nicht zulässig ist. In diesen Fällen können immer nur die effektiven Kosten deklariert werden.

Durch ein geschicktes «Ansparen» von Unterhaltsarbeiten können diese in einem Jahr konzentriert ausgeführt werden, so dass die Kosten höher sind als der Pauschalabzug. Beispielsweise ist es steuerplanerisch ungeschickt, wenn jedes Jahr CHF 4‘000 an effektiven Unterhaltskosten anfallen, da sich der Pauschalabzug auch ca. in dieser Grössenordnung bewegen dürfte. Es ist deshalb vorteilhafter, Sie machen zweimal den Pauschalabzug geltend, um dann im dritten Jahr tatsächliche Unterhaltskosten von beispielsweise CHF 12‘000 zu bündeln und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.

Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren Unterhaltskosten sind insbesondere auch die formellen Anforderungen an die Rechnungen im Auge zu behalten und zu berücksichtigen (nachfolgende Ausführungen beziehen sich explizit auf die im Kanton Bern geltende Praxis):

  • Es ist immer das Rechnungsdatum massgebend.
  • Akontorechnungen werden einkommenssteuerlich nicht berücksichtigt.
  • Im Ergebnis bedeutet das, dass nur Teil– und Schlussrechnungen, die effektiv erbrachte Leistungen ausweisen, in Abzug gebracht werden können.

Eine Unterscheidung von werterhaltenden Kosten (abziehbar) sowie Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (abziehbar) zu den wertvermehrenden Kosten (nicht abziehbar) ist nicht immer einfach. Zur Vereinfachung der nachträglichen steuerlichen Beurteilung empfehlen wir, insbesondere grössere Sanierungen fotografisch und mit einer detaillierten Bauabrechnung zu dokumentieren.

Bei geschicktem Umgang mit den vorerwähnten Grundsätzen kann im konkreten Fall ein steueroptimales Ergebnis anvisiert und erreicht werden. Je nach Einkommens- und Vermögenssituation kann dies auf unterschiedlichen Wegen geschehen. Gerne unterstützen wir Sie, um Ihre massgeschneiderte Lösung zu finden und zu implementieren.

3.4 Vorauszahlungen

Ab dem Steuerjahr 2023 beträgt der Vorauszahlungszins bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern wieder 0.25 %. Leisten Sie für die Kantons- und Gemeindesteuern Vorauszahlungen für das laufende Jahr vor Fälligkeit der Ratenrechnungen, so werden diese neu wieder verzinst. Die Steuerverwaltung akzeptiert Vorauszahlungen im Rahmen des mutmasslich jährlich geschuldeten Steuerbetrages.

4. Steuergesetzrevision 2024

Aktuell ist die Steuergesetzrevision 2024 hängig. In der Frühlingssession des Grossen Rates im März 2023 erfolgt die zweite Lesung der Vorlage. Es ist geplant die Änderungen per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.

Insbesondere die Förderung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen ist ein grosser Bestandteil dieser Gesetzesänderung. Diese Änderung sieht vor, dass Investitionen in diesem Bereich neu auch bei Neubauten direkt zum Abzug bei der Einkommensteuer gelangen. Die Finanzkommission hat im Rahmen der Vorberatung für die zweite Lesung nun sogar beantragt, dass unter anderem diese Anpassung bereits für das Steuerjahr 2023 in Kraft treten solle.

Sollte diese Vorlage erwartungsgemäss so umgesetzt werden, müssen Sie aus steuerlichen Überlegungen nicht mehr mit der Installation einer Solaranlage zuwarten, bis der Neubau der Immobilie vollendet ist. In diesem Fall können die Investitionskosten im Rahmen der jährlichen Unterhaltskosten (Energiesparmassnahmen) in Abzug gebracht werden.

Zudem ist vorgesehen, dass künftig bei nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken sämtliche Photovoltaikanlagen, unabhängig davon, ob es sich um eine Indach- oder Aufdachanlage handelt, nicht mehr Bestandteil des amtlichen Wertes sind. Aktuell sind Indachanlagen noch Bestandteil des amtlichen Wertes.

Bei Fragen und für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unsere Steuerspezialisten.

Autorin

Nicole Siegenthaler
Fachfrau im Finanz- und Rech-nungswesen mit eidg. Fach- ausweis

Lesezeit: 10 Min 26. Januar 2023