Neue Regelung für Werk- und Montagelieferungen in DE

Mit Ablauf der Übergangsregelung gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2021 die geänderte Verwaltungspraxis in Bezug auf die umsatzsteuerliche Abgrenzung von sog. Montagelieferungen zu sog. Werklieferungen. Dies hat Konsequenzen insbesondere auch für schweizerische Unternehmen, die solche Leistungen in Deutschland erbringen.

  • Montagelieferungen können vorliegen, wenn das Unternehmen einen Gegenstand installiert oder montiert und hierbei einzig eigene Gegenstände be- oder verarbeitet (ohne feste Verbindung zu einem Grundstück). Beispiel: Lieferung einer Maschine, die erst beim Kunden zusammengebaut wird.
  • Werklieferungen liegen nur dann vor, wenn das Unternehmen für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und hierfür in gewissem Umfang selbstbeschaffte Stoffe verwendet.

Nach wie vor sind sowohl Werk- als auch Montaglieferungen sog. ruhende Lieferungen und der Leistungsort befindet sich in Deutschland, wenn dort die Verfügungsmacht verschafft wird. Bislang wurde in beiden Fällen i.d.R. das Reverse-Charge-Verfahren angewandt, wenn das die Leistung erbringende Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hatte. Diesfalls musste sich das Schweizer Unternehmen nicht in Deutschland registrieren lassen.

Neu kommt das Reverse-Charge-Verfahren nur noch für Werklieferungen durch ein Schweizer Unternehmen zur Anwendung, nicht jedoch für Montagelieferungen. Ausländische Unternehmen, die in Deutschland Montagelieferungen ausführen, müssen sich damit ab 2021 in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und ihre Leistungen mit deutscher Umsatz-steuer abrechnen. Besondere Regelungen gelten weiterhin für Bauleistungen.

Nach wie vor für DE-Umsatzsteuerzwecke von der Montage- und Werklieferung zu unterscheiden sind auch die sog. bewegte Lieferung (der Gegenstand verändert seine Wesensart nach dem Versand bzw. der Beförderung trotz Installation oder Montage nicht) und die sog. Werkleistung (das leistende Unternehmen verwendet keine selbstbeschafften Stoffe oder lediglich in unwesentlichem Masse).

Empfehlung

Bevor Sie in Deutschland oder in der EU Leistungen durch Montage- und Installationstätigkeiten erbringen, sollten Sie unbedingt überprüfen, ob diese Tätigkeiten ggf. zu einer lokalen Steuerpflicht führen.

Susanne Gantenbein
dipl. Steuerexpertin