Vorsicht bei Pensionskasseneinkäufen vor Wegzug ins Ausland

Das Bundesgericht hatte in einem Fall aus dem Kanton Neuenburg (Urteil 9C_349/2024 vom 21. Februar 2025); darüber zu entscheiden, ob Einkäufe in die Pensionskasse kurz vor dem definitiven Wegzug ins Ausland einkommenssteuerlich abzugsfähig sind.

Betroffen war eine französische Staatsangehörige, die zwischen 2008 und 2012 sowie zwischen 2014 und 2021 in der Schweiz erwerbstätig war. In dieser Zeit tätigte sie stets wieder Einkäufe in die Pensionskasse. Zwischen 2016 und 2020 betrugen diese zwischen CHF 20’000 und CHF 60’000 pro Jahr.

Im Wegzugsjahr 2021, konkret am 14. Juli und am 28. September 2021, nahm die Frau letztmals zwei Einzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 241’500 vor. Ende September 2021 verliess sie die Schweiz definitiv. Die Einkäufe sowie die übrigen Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse wurden auf zwei Konten bei Freizügigkeitsstiftungen in einem steuerlich günstigen Kanton überwiesen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 machte sie die CHF 241’500 als Abzug geltend.

Das Gericht stellte fest, dass die Frau zum Zeitpunkt der beiden Einkäufe wusste, dass sie ihr Arbeitsverhältnis und damit auch ihr Vorsorgeverhältnis mit ihrer Pensionskasse definitiv beenden würde. Aufgrund der Umstände war eine Rückkehr in die Schweiz weder geplant noch wahrscheinlich. Es gab somit keine Hinweise darauf, dass mit den Einkäufen 2021 die Schweizer Vorsorge zusätzlich hätte aufgebaut und weitergeführt werden sollen.

Ausserdem wurde zu Lasten der Steuerpflichtigen in Erwägung gezogen, dass die Übertragung der Vorsorgeguthaben auf zwei Konten bei Freizügigkeitsstiftungen in einem steuergünstigen Kanton als Zeichen für eine Teilentnahme des Guthabens zu werten sei. Zweck der Übung sei gewesen, das Guthaben steuerlich optimiert zu beziehen.

Diese und weitere Indizien, mitunter der im Vergleich zu den Vorjahren hohe Einkaufsbetrag im Jahr 2021, führten das Bundesgericht zum Schluss, dass die streitigen Einkäufe im Jahr 2021 aus Sicht der beruflichen Vorsorge keinen Sinn ergaben, rein steuerlich motiviert waren und deshalb eine Steuerumgehung darstellten. Die Einzahlungen von CHF 241’500 waren daher einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig.

Fazit

Pensionskasseneinkäufe müssen der Vorsorge dienen. Dies war bei den hier beurteilten Einkäufen nach Auffassung des Bundesgerichts nicht zutreffend. Wer endgültig aus der Schweiz wegzieht, und es keine schlüssigen Indizien dafür gibt, dass die betroffene Person in die Schweiz zurückkehren und die Schweizer Vorsorge weiterführen will, kann den Anspruch auf Abzug von zeitnah vor dem Wegzug getätigten Einzahlungen verlieren.

Andere Kantone als die hier involvierte, kantonale Steuerverwaltung Neuenburg hätten den Vorwurf der Steuerumgehung vermutlich nicht vorgebracht und auf eine Aufrechnung verzichtet. Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid muss ab jetzt aber davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kantone derartige Sachverhalte konsequent unter diesem Titel prüfen werden.

In solchen Situationen ist deshalb rechtzeitig und sorgfältig abzuklären, ob die Voraussetzungen für steuerlich abzugsfähige Einkäufe erfüllt sind. Andernfalls drohen unliebsame Überraschungen in Form des Vorwurfs der Steuerumgehung mit entsprechenden Aufrechnungen, und das regelmässig Jahre nach dem tatsächlichen Wegzug.

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Autor

Mathias Josi
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 5 Min 15. Oktober 2025