Einführung
Das Quellensteuerverfahren ersetzt das ordentliche Veranlagungsund Bezugsverfahren und wird grundsätzlich für folgende Personenkreise angewendet:
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- Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz, die über keine Niederlassungsbewilligung C verfügen und nicht mit einer Person verheiratet sind, die über die C-Bewilligung verfügt oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt;
- Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig sind (Grenzgänger, internationale Wochenaufenthalter, Tätigkeiten im internationalen Verkehr).
Der Arbeitgeber, als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL), hat eine zentrale Funktion im Quellensteuerverfahren, da er einerseits die Abrechnung der Quellensteuer vornehmen und andererseits die Quellensteuer abliefern muss.
Mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wurden die Grundlagen für die Quellenbesteuerung neu geregelt und ein entsprechendes, für alle Kantone verbindliches Kreisschreiben, erarbeitet.
Neuerungen
Die schweizweite Vereinheitlichung soll es dem SSL erleichtern, die Quellensteuer korrekt abzurechnen. Folgende Vereinheitlichungen bzw. Änderungen sind insbesondere erfolgt:
- Direkte Abrechnungspflicht mit dem anspruchsberechtigten Kanton nach dessen Modell (im Kanton Bern wird das Monatsmodell angewendet)
- bei Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz = Wohnkanton
- bei Wohnsitz im Ausland
- Künstler, Sportler, Referenten = Auftrittskanton
- Grenzgänger = Sitzkanton des Arbeitgebers
- Internationaler Wochenaufenthalter = Wochenaufenthaltskanton
- Vereinheitliche Anwendung der Tarife
- Änderungen bezüglich Tarifcode (z.B. Wechsel Alleinverdiener zu Doppelverdiener) erfolgt jeweils im Folgemonat
- Anwendung Kinderabzüge
- Fehlt eine Tarifeinstufung bzw. erhält man vom Arbeitnehmer nicht alle Angaben, ist der höchste Tarif anzuwenden (Ledige oder Verheiratete) – Neuer Tarif G für Ersatzeinkünfte – Wegfall Tarif D (Nebenerwerb) und somit Ermittlung satzbestimmendes Einkommen
- Ermittlung satzbestimmender Lohn bei Stundenlohn oder Tageslohn
- Verfahren für Quellensteuerpflichtige und SSL
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- nachträglich ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
- nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag bis 31. März des Folgejahres (ACHTUNG: Es gibt kein Rückzugsrecht und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht wird eine ordentliche Veranlagung durchgeführt)
- Wegfall der Tarifkorrektur, d.h. die quellensteuerpflichtige Person kann bis 31. März des Folgejahres lediglich eine Korrektur des Tarifes verlangen bei falscher Tarifanwendung, falscher Ermittlung des Bruttolohns oder des satzbestimmenden Einkommens
- der SSL kann ebenfalls nur noch bis am 31. März des Folgejahres Korrekturen selber vornehmen, z.B. bei falscher Tarifanwendung
Fazit
Damit der SSL den korrekten Tarif anwenden kann, besteht eine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers. Da der SSL für die Quellensteuer haftet, ist es wichtig, dass der korrekte Tarif angewendet wird. Aus diesem Grund sind die nötigen Informationen beim Arbeitnehmer einzufordern. Zudem ist er aufzufordern, Änderungen umgehend zu melden. Beim Einsatz von Lohnsoftware sind ab 1. Januar 2021 zusätzliche Informationen für die korrekte Tarifanwendung bei quellensteuerpflichtigen Personen einzupflegen.
Falls in der Vergangenheit eine nachträgliche ordentliche Veranlagung oder eine Tarifkorrektur beantragt wurden, empfiehlt sich zu prüfen, welche Auswirkungen die Änderungen im Einzelfall haben.