Grundsätzlich dürften sich Unternehmen oder Institutionen, die Subventionen erhalten, glücklich schätzen. Die Freude darüber wird jedoch dann getrübt, wenn die MWST ins Spiel kommt. Denn Subventionen können sich nämlich als Abgeltung für eine steuerbare Leistung erweisen oder sich vorsteuerkürzend niederschlagen. Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, mehrwertsteuerliche Kernelemente von Subventionen zu beleuchten – ohne in technische Feinheiten abzudriften.

Subventionen und MWST – ein nicht symbiotisches Verhältnis

Grundsätzlich dürften sich Unternehmen oder Institutionen, die Subventionen erhalten, glücklich schätzen. Die Freude darüber wird jedoch dann getrübt, wenn die MWST ins Spiel kommt. Denn Subventionen können sich nämlich als Abgeltung für eine steuerbare Leistung erweisen oder sich vorsteuerkürzend niederschlagen. Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, mehrwertsteuerliche Kernelemente von Subventionen zu beleuchten – ohne in technische Feinheiten abzudriften.

Hintergrund

Subventionen dienen primär der Lenkung wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Unterstützung in Krisenlagen. Subventionen und – diesen gleichgestellt – Beiträge der öffentlichen Hand unterliegen gemäss ESTV-Praxis als sogenannte Nicht-Entgelte dann nicht der MWST, wenn (kumulativ betrachtet)

  • sie von einem Gemeinwesen (oder gegebenenfalls in dessen Auftrag) an einen Begünstigten ausserhalb dieses Gemeinwesens ausgerichtet werden;
  • das Gemeinwesen für die Subventionsgewährung keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten erhält oder erwartet;
  • die Subvention grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage gesprochen wird.

Typischerweise erfolgen Subventionen in pekuniärer Form – aber nicht nur. So können auch die Gewährung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen der öffentlichen Hand sowie unentgeltliche Naturalleistungen als Subventionen qualifizieren.

Problemkreis – Abgrenzung zum Leistungsverhältnis

Immer wieder Anlass zu Diskussionen gaben Fälle, bei denen die ESTV eine Subvention mehrwertsteuerlich nicht als solche, sondern als steuerbaren Umsatz qualifizierte. Ist der Beitrag eines Gemeinwesens untrennbar mit einer konkreten Gegenleistung verbunden, beispielsweise schon mit der Einräumung eines (immateriellen) Rechts oder der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, darf gemäss ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung von einem Leistungsverhältnis ausgegangen werden, das gegebenenfalls zu versteuern ist. Liegt keine Möglichkeit einer (nachträglichen) Überwälzung der MWST vor, reduziert sich der gut gemeinte Mittelfluss um die MWST.

Die knifflige und facettenreiche Abgrenzungsthematik rückte auf die politische Agenda und mündete in einer per 1. Januar 2025 eingeführten Neuregelung: Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel explizit als «Subvention» (analog beispielsweise auch «öffentlich-rechtlicher Beitrag», «Finanzhilfe», «Staatsbeitrag»), so sind diese Mittel entsprechend als Subvention zu qualifizieren. Der Vorteil dieser gesetzlichen Fiktion liegt darin, dass der Begünstigte in solchen Fällen nicht mehr inhaltlich resp. materiell zu prüfen hat, ob die zuvor erwähnten Voraussetzungen an eine Subvention erfüllt sind oder nicht.

Problemkreis – Vorsteuerkürzung

Einerseits haben Subventionsempfangende den Beitrag weder zu versteuern noch im für die Unternehmensabgabe nach RTVG massgebenden Gesamtumsatz (Ziff. 200 der MWST-Abrechnung) zu deklarieren. Anderseits haben Subventionen – im Gegensatz zu Spenden – im Grundsatz eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge.

In Anlehnung an die MWSTV und die Verwaltungspraxis sind mit Blick auf die allfällige Ermittlung der Vorsteuerkürzung folgende Subventionskategorien zu unterscheiden:

  • Subventionen ohne vorsteuerkürzende Wirkung;
  • Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits;
  • Objektbezogene Subventionen;
  • Subventionen, die nicht unter die vorgenannten Kategorien subsumiert werden können.

Sicherlich von Interesse ist, dass nicht sämtliche Subventionen eine Vorsteuerkürzung auslösen. Dies trifft beispielsweise auf Beiträge zu, die lediglich zur Finanzierung von Löhnen oder für einen von der MWST ausgenommenen Tätigkeitsbereich bestimmt sind.

Abhängig von der Form der Subvention und der MWST-Situation des Begünstigten, steht es diesem frei, von der sogenannten «stillen Versteuerung der Subvention» Gebrauch zu machen. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung dieser Vereinfachung quasi einer Versteuerung der Subvention gleichkommt und somit ein Worst-Case-Szenario darstellt.

Aus der Beratungspraxis zeigt sich, dass insbesondere die Kategorisierung und Zuordnung von Subventionen nicht immer klar ist und die Analyse der MWST-Folgen mitunter suboptimal erfolgt oder tendenziell der Vorsteuerkürzungsthematik zu wenig Beachtung geschenkt wird.

Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Steuerspezialistinnen und -spezialisten  auch bei Fragen zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen beratend zur Seite.

Autor

Makedon Jenni
lic.rer.pol.

Lesezeit: 5 Min 5. März 2026