Zum Jahresauftakt informieren wir Sie im Rahmen unseres ersten TaxFlash über die aktuelle Checkliste zur Steuererklärung 2025 des Kantons Bern. Nachstehend haben wir für Sie die zentralen Punkte zur diesjährigen Steuererklärung zusammengefasst und ergänzen diese mit Empfehlungen zur Steuerplanung für das kommende Steuerjahr 2026.

Steuererklärung Kanton Bern 2025 und Steuerspartipps 2026

Zum Jahresauftakt informieren wir Sie im Rahmen unseres ersten TaxFlash über die aktuelle Checkliste zur Steuererklärung 2025 des Kantons Bern. Nachstehend haben wir für Sie die zentralen Punkte zur diesjährigen Steuererklärung zusammengefasst und ergänzen diese mit Empfehlungen zur Steuerplanung für das kommende Steuerjahr 2026.

1. Checkliste

Auf unserer Homepage finden Sie die Checkliste.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2025

2.1 Fristen

Die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung endet weiterhin am 15. März. Für Privatpersonen besteht unverändert die Möglichkeit, die Einreichungsfrist gebührenfrei bis zum 15. Juli zu verlängern. Weitere Fristverlängerungen sind kostenpflichtig und belaufen sich auf CHF 20 bei einer Verlängerung bis zum 15. September sowie CHF 40 bei einer Verlängerung bis zum 15. November.

Für juristische Personen bleiben Fristverlängerungen unverändert bis zum 15. September gebührenfrei.

Zu beachten ist, dass sich die genannten Gebühren auf online eingereichte Fristverlängerungsgesuche beziehen. Bei schriftlichen oder telefonischen Gesuchen erhöhen sich die Kosten pro Verlängerungsschritt jeweils um CHF 20.

2.2 Änderung Besteuerung Leibrenten

Ab diesem Jahr müssen Renten aus privaten Lebensversicherungen (Säule 3b), ausländischen Leibrentenversicherungsverträgen oder aus Verpfründung nicht mehr zu 100 % versteuert werden. Stattdessen ist nur noch der steuerbare Ertragsanteil anzugeben. Bei schweizerischen Leibrenten gemäss VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung Ihres Versicherers, die den steuerbaren Ertragsanteil ausweist – deklarieren Sie nur diesen Betrag. Bei anderen Renten, wie ausländischen Leibrenten oder Verpfründungsverträgen, muss der steuerbare Ertragsanteil selbst berechnet werden; dieser kann jährlich variieren und lässt sich mit einer von der Steuerverwaltung bereitgestellten Exceltabelle ermitteln.

2.3 Ausgleich der kalten Progression – höhere Abzüge

Um die Auswirkungen der kalten Progression auszugleichen, wurden für das Steuerjahr 2025 erneut Anpassungen vorgenommen.

Auf Ebene der direkten Bundessteuer wurden verschiedene Abzüge angepasst. Der Kinderabzug wurde von bisher CHF 6’700 auf CHF 6’800 erhöht, ebenso stieg der maximale Fahrkostenabzug von CHF 3’200 auf CHF 3’300. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern blieben die Abzüge hingegen unverändert; stattdessen wurden die Einkommenssteuertarife angepasst.

3. Tipps für 2026

Ergänzend möchten wir Sie auf einige Steuerspartipps für das laufende Jahr 2026 hinweisen. Beachten Sie, dass diese Tipps allgemeine Empfehlungen sind und eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

3.1 Beiträge Säule 3a

Die Maximalbeträge für Einzahlungen in die Säule 3a bleiben im Steuerjahr 2026 unverändert. Personen mit Anschluss an eine 2. Säule können weiterhin bis CHF 7’258, Personen ohne 2. Säule bis CHF 36’288 steuerlich geltend machen.

3.2 Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Ab dem Steuerjahr 2026 können erstmals Beitragslücken in der Säule 3a nachträglich geschlossen und steuerlich in Abzug gebracht werden. Dies gilt für Lücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass sowohl im Jahr der Lücke als auch im Jahr der Nachzahlung ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegt. Nachgezahlt werden kann jeweils die Differenz zum maximal zulässigen Jahresbeitrag, und zwar für bis zu zehn zurückliegende Jahre.

3.3 Einkauf in die Pensionskasse

Besteht eine Einkaufslücke in der Pensionskasse, können freiwillige Einzahlungen bis zum maximal möglichen Betrag vorgenommen werden. Diese Einkäufe sind steuerlich abzugsfähig, unterliegen jedoch einer dreijährigen Sperrfrist für Kapitalbezüge. Das Pensionskassenguthaben ist zudem von der Vermögenssteuer befreit, und die Kapitalerträge sind steuerfrei.

3.4 Renovation von Liegenschaften

Um Steuervorteile optimal zu nutzen, sollten Unterhaltsarbeiten strategisch geplant werden. Formelle Anforderungen an Rechnungen sind dabei entscheidend:

  • Das Rechnungsdatum ist massgebend.
  • Akontorechnungen werden im Kanton Bern nicht akzeptiert.
  • Nur Teil- und Schlussrechnungen mit nachgewiesenen Leistungen können in Abzug gebracht werden.

Für gewerblich genutzte Liegenschaften ist der Pauschalabzug nicht möglich. Hier können nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden.

Auch Rechnungen von wertvermehrenden Arbeiten sollten aufbewahrt werden. Diese sind dann beim Liegenschaftsverkauf und somit für die Grundstückgewinnsteuer relevant.

Die Unterscheidung zwischen werterhaltenden Kosten (abzugsfähig), Investitionen für Energie und Umweltschutz (abzugsfähig) und wertvermehrenden Kosten (nicht abzugsfähig) ist oft nicht einfach. Zur besseren Dokumentation empfehlen sich Fotos und detaillierte Bauabrechnungen bei grösseren Sanierungen.

3.4.1 Abschaffung Eigenmietwert

Die Abschaffung des Eigenmietwertes soll frühestens ab 2028 in Kraft treten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich bei selbstgenutzten Liegenschaften, Unterhaltsarbeiten jetzt zu planen und gegebenenfalls vorzuziehen, idealerweise bereits im Jahr 2026. Detaillierte Informationen zu dieser Reform entnehmen Sie unserem TaxFlash vom 9. September 2025.

3.5 Vorauszahlungen

Ab 2026 beträgt der Vorauszahlungszins bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern neu 0 % (direkte Bundessteuer) und 0.25 % (Kantons- und Gemeindesteuern). Die Steuerverwaltung nimmt lediglich Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlich geschuldeten Jahressteuerbetrags an. Zu viel einbezahlte Beträge werden wieder zurückerstattet.

Für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von weiteren Auskünften wenden Sie sich an unsere Steuerspezialisten.

Autorin

Thuvaraka Mannivannan
Bachelor of Science BFH in Betriebsökonomie

Lesezeit: 5 Min 20. Januar 2026