Steuererklärung Kanton Bern 2024 und Steuerspartipps 2025

Auch im neuen Jahr möchten wir Sie mit unserem TaxFlash auf die aktuelle Checkliste zur Steuererklärung 2024 des Kantons Bern hinweisen. Im Folgenden präsentieren wir Ihnen die wesentlichen Informationen für die diesjährige Steuererklärung sowie hilfreiche Tipps zur Steuerplanung für das Steuerjahr 2025.

1. Checkliste

Auf unserer Homepage finden Sie die Checkliste.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2024

2.1 Fristen

Die Steuererklärung ist wiederum bis zum 15. März einzureichen. Eine gebührenfreie Fristverlängerung ist bis zum 15. Juli möglich. Weitere Verlängerungen kosten CHF 20 bis zum 15. September und CHF 40 bis zum 15. November.

Für juristische Personen bleibt die Fristverlängerung bis zum 15. September gebührenfrei.

Die genannten Gebühren gelten nur für Online-Gesuche; bei schriftlichen oder telefonischen Anträgen erhöhen sich die Kosten um CHF 20 pro Verlängerungsschritt.

2.2 Steuergesetzrevision 2024

Die Steuergesetzrevision 2024 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ein zentraler Bestandteil dieser Änderung betrifft Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. Neu können Investitionskosten für solche Anlagen auch bei Neubauten von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Darüber hinaus werden alle Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken von der amtlichen Bewertung ausgenommen und als bewegliches Vermögen bewertet. Zudem fliessen diese Anlagen nicht mehr in den Eigenmietwert ein. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom bis zur Höhe des Eigenverbrauchs steuerfrei bleibt.

2.3 Ausgleich der kalten Progression – höhere Abzüge

Um die Auswirkungen der kalten Progression auszugleichen, wurden für das Steuerjahr 2024 erneut Anpassungen vorgenommen. So wurde beispielsweise bei der Kantons- und Gemeindesteuer der Kinderabzug auf CHF 8’300 (bisher CHF 8’000) oder der maximale Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten auf CHF 16’000 (bisher CHF 12’000) erhöht. Für das Steuerjahr 2025 sind weitere Anpassungen der Abzüge vorgesehen.

2.4 Anpassung Steuerfuss bei juristischen Personen

Der Steuerfuss für juristische Personen wurde für das Steuerjahr 2024 auf 2.620 (bisher 2.820) gesenkt.

3. Tipps für 2025

Nachfolgend weisen wir auf einige Steuerspartipps für das Jahr 2025 hin. Beachten Sie, dass es sich um allgemeine Hinweise handelt, die eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

3.1 Beiträge Säule 3a

Die steuerlichen Maximalabzüge werden im Steuerjahr 2025 leicht erhöht. Erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse können neu bis zu CHF 7’258 (bisher CHF 7’056) auf ein Säule 3a-Konto einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Personen ohne Pensionskasse dürfen 20 % ihres Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 36’288 (bisher CHF 35’280). Eine frühzeitige Einzahlung zu Jahresbeginn ist vorteilhaft, da Sie so bereits im laufenden Jahr von einer höheren steuerfreien Verzinsung profitieren.

3.2 Einkauf in Pensionskasse

Besteht in Ihrer Pensionskasse eine Einkaufslücke, haben Sie die Möglichkeit, bis zu diesem Betrag einzukaufen. Dieser Einkauf ist steuerlich absetzbar, führt jedoch zu einer dreijährigen Sperrfrist für Kapitalbezüge. Zudem ist das Pensionskassenguthaben von der Vermögenssteuer befreit und die Erträge darauf bleiben steuerfrei.

3.3 Senkung der kantonalen Steueranlage für natürliche Personen

Der kantonale Steuerfuss für das Steuerjahr 2025 wird für natürliche Personen neu 2.975 betragen (bisher 3,025).

3.4 Besteuerung von Leibrenten

Bei einer Rentenzahlung aus einer Leibrentenversicherung ist jeweils nur ein Teil der Rente steuerbar, der Rest ist steuerfreie Kapitalrückzahlung. Steuerlich gilt bis zum Jahr 2024 ein fixer Ertragsanteil von 40 %, während ab 2025 eine neue Regelung gilt:

  • Schweizerische Leibrentenversicherungen (VVG): Der steuerbare Ertragsanteil wird beim Vertragsabschluss von der Versicherung festgelegt und bleibt gleich. Allfällige Überschussleistungen sind zu 70 % steuerpflichtig.
  • Übrige Leibrenten (ausländische Versicherungen, OR-Verträge, Verpfründungen): Der Ertragsanteil wird jährlich nach der Rendite berechnet und muss selbst bestimmt werden.

Ab 2025 muss nur noch der steuerbare Ertragsanteil deklariert werden. 

3.5 Renovation von Liegenschaften

Um Steuervorteile optimal zu nutzen, sollten Unterhaltsarbeiten strategisch geplant werden. Dabei sind formelle Anforderungen an Rechnungen zu beachten:

  • Das Rechnungsdatum ist massgebend.
  • Akontorechnungen werden im Kanton Bern nicht akzeptiert. 
  • Nur Teil- und Schlussrechnungen mit nachgewiesenen Leistungen können in Abzug gebracht werde

Es kann steuerlich vorteilhaft sein, den Pauschalabzug zweimal zu nutzen und im dritten Jahr grössere Unterhaltskosten zu bündeln.

Auch Rechnungen von wertvermehrenden Arbeiten sollten aufbewahrt werden. Diese sind dann beim Liegenschaftsverkauf und somit für die Grundstückgewinnsteuer relevant.

Für detaillierte Informationen empfehlen wir unseren TaxFlash vom 7. Februar 2024.

3.6 Zinsen für 2025

Der Vergütungs- sowie der Verzugszins bei der direkten Bundessteuer wurden im Jahr 2025 auf 4.5 % gesenkt. Der Vorauszahlungszins für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundesteuer beträgt im Jahr 2025 0.75 %. Die Steuerverwaltung nimmt lediglich Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlich geschuldeten Jahressteuerbetrags an. Zu viel einbezahlte Beträge werden wieder zurückerstattet. 

Für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von weiteren Auskünften wenden Sie sich an unsere Steuerspezialisten.

Autorin

Thuvaraka Mannivannan
Bachelor of Science BFH in Betriebsökonomie

Lesezeit: 10 Min 6. Februar 2025