Aufgrund eines Beschwerdeentscheides vom 13. Januar 2022 gibt es bei der Handänderungssteuer im Kanton Bern eine Änderung bei der Befreiung (bzw. Stundung) von selbstbewohntem Eigentum.
Im Kanton Bern gilt die Praxis, dass bei selbstbewohntem Eigentum die Handänderungssteuer bis zu einem Betrag von CHF 800’000 unter gewissen Voraussetzungen befreit (bzw. gestundet) werden kann.
Sofern – wie beispielsweise bei Überbauungen üblich – in einem separaten Grundstückblatt aufgeführte Bastelräume, andere Nebenräume und insbesondere Parkplätze im gleichen Vertrag erworben wurden, konnte die Befreiung von der Handänderungssteuer auch auf diese Objekte ausgedehnt werden. Mit dem nun vorliegenden, rechtskräftigen Beschwerdeentscheid wird diese Praxis angepasst. Neu kann nur noch für die Parzelle mit der selbstbewohnten Wohnung die Befreiung (bzw. Stundung) beansprucht werden.
Dies führt dazu, dass künftig auch bei Selbstnutzung die Handänderungssteuer für gleichzeitig erworbene Parkplätze und Nebenräume abgeführt werden muss, sofern diese in einem separaten Grundstückblatt ausgeschieden sind.
Die neue Praxis gilt ab dem 1. April 2022.
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