Am 1. Januar 2024 hat die Schweiz die OECD-Mindeststeuer von 15 % für internationale Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als EUR 750 Millionen eingeführt. Die Mindeststeuer wird mit einer neuen nationalen Ergänzungssteuer erhoben. Von den neuen Regelungen sind auch schweizerische Gruppengesellschaften von multinationalen Konzernen betroffen. Ebenfalls können Schweizer Unternehmen, deren Mehrheitsaktionär eine grössere Unternehmensgruppe, ein Family Office oder eine Stiftung ist, tangiert sein.
1. Entstehung und Zweck der globalen Mindestbesteuerung
Die globale Mindestbesteuerung (Global Anti-Base Erosion Rules; GloBE) wurde aufgrund einer steuerpolitischen Initiative der OECD/G20 eingeführt, mit dem Ziel, die Steuerflucht zu verringern, Steuervermeidung zu bekämpfen, und somit eine gerechtere Verteilung der Steuereinnahmen von multinationalen Unternehmen zu gewährleisten. Die teilnehmenden Länder haben weltweit eine Mindeststeuer von 15 % auf Gewinnen multinationaler Unternehmen festlegt. Diese Mindeststeuer soll verhindern, dass Unternehmen durch Steuervermeidungsstrategien in Ländern mit niedrigen Steuersätzen Gewinne verschieben und anhäufen, während sie in anderen Ländern nur wenig oder gar keine Steuern bezahlen.
Das umfangreiche Regelwerk der OECD enthält nebst den Model GloBE Rules und dem entsprechenden Kommentar zahlreiche Publikationen zur Implementierung der globalen Mindeststeuer, zu den Ausnahmen, den Strafbestimmungen und den Bussen. Regelmässig kommen neue Veröffentlichungen dazu. Insbesondere im Zusammenhang mit der konkreten Umsetzung in den einzelnen Ländern sind nach wie vor viele Einzelfragen ungeklärt.
2. Betroffene Unternehmen
Die globale Mindestbesteuerung betrifft zwar nur grössere internationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre in ihren konsolidierten Jahresabschlüssen einen Jahresumsatz von EUR 750 Mio. oder mehr ausgewiesen haben. Betroffen sein können aber auch kleinere Unternehmen, die zu einer grösseren Unternehmensgruppe mit konsolidiertem Jahresumsatz von mehr als EUR 750 gehören. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn der Mehrheitsaktionär eine grössere Unternehmensgruppe ist, das Unternehmen von einer Beteiligungsgesellschaft, einem Family Office oder einer Stiftung usw. gehalten wird. In all diesen Fällen empfiehlt sich eine vertiefte Prüfung, ob die Gesellschaft von der Mindestbesteuerung direkt betroffen ist.
Zu berücksichtigen sind die Möglichkeiten einer Befreiung von der Mindestbesteuerung, wie dies z.B. bei einem Pensions- oder Investmentfonds der Fall sein kann. Zudem gibt es Sonderregelungen für Joint Ventures, im Teileigentum stehende Muttergesellschaften, Betriebsstätten und Personengesellschaften, für die besondere Steuererhebungsregeln gelten. Weiter bestehen in den ersten drei Jahren administrative Erleichterungen im Rahmen der sogenannten CbCR-Safe-Harbor-Regelungen. Hierfür muss pro Land einer von drei Tests («de minimis»-Test, «routine profits»-Test sowie «simplified effectiv tax rate»-Test) erfüllt werden, die auf Basis eines qualifizierten länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report; CbCR) ermittelt werden.
Vor allem für kleinere Unternehmen, die zu einer grösseren internationalen Unternehmensgruppe gehören, dürfte der «de minimis»-Test von Interesse sein.
Der «de minimis»-Test ist für ein Land erfüllt, wenn der Umsatz für dieses Land EUR 10 Mio. und der Gewinn EUR 1 Mio. unterschreitet. Basis für die Bemessung sind, anders als in den Modellregelungen, nicht der «GloBE-Umsatz» und das «GloBE-Einkommen», sondern der Umsatz und das Einkommen gemäss dem länderbezogenen Bericht (CbCR).
3. Erforderliche Massnahmen
Wie erwähnt wird ab dem Steuerjahr 2024 für Betroffene in der Schweiz eine zusätzliche Bundessteuer erhoben (nationale Ergänzungssteuer; Top-Up Tax). Basis für die Ermittlung der geschuldeten nationalen Ergänzungssteuer bildet der Jahresabschluss nach einem international anerkannten Rechnungslegungsstandard (IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER), modifiziert um zahlreiche Spezialvorschriften gemäss den GloBE-Rules. Besonders zu berücksichtigen ist, dass ein Jahresabschluss nach schweizerischem Obligationenrecht nicht als Basis für die Berechnung der nationalen Ergänzungssteuer herangezogen werden kann. Nebst der Ermittlung der GloBE-Bemessungsgrundlagen ist eine zusätzliche Steuererklärung einzureichen, damit die nationale Ergänzungssteuer erhoben werden kann. Das bedeutet, dass das betroffene Unternehmen ab dem Steuerjahr 2024 möglicherweise eine zusätzliche Steuerlast zu quantifizieren und an die Konzernobergesellschaft zu melden hat. Dazu müssen die entsprechenden Governance-Regelungen, Verfahren und Systeme rechtzeitig vorbereitet und eingeführt werden.
4. Zeitlicher Rahmen
Aufgrund der kurzfristigen Einführung der Mindestbesteuerung in der Schweiz müssen die Abklärungen und allfällige vorbereitende Massnahmen so rasch als möglich angegangen und umgesetzt werden.
Selbst wenn man heute davon ausgeht, dass die erste Steuererklärung für die nationale Ergänzungssteuer erst 18 Monate nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres nach Einführung der nationalen Ergänzungssteuer eingereicht werden muss, müssen die massgeblichen Daten des Geschäftsjahres 2024 bereits heute den neuen Anforderungen entsprechen.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Unternehmen von der OECD-Mindeststeuer betroffen ist oder haben Sie Fragen zur Umsetzung der nationalen Ergänzungssteuer, dann zögern Sie nicht, sich mit unseren Steuerspezialisten in Verbindung zu setzen. Gerne stehen wir Ihnen auch als Sparring-Partner bei Fragen und bei der Umsetzung zur Verfügung.