Neues Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG)

Der vorliegende AuditFlash lehnt sich an die Publikation „Berücksichtigung von COVID-19-Krediten im Rahmen der Abschlussprüfung sowie Fragen und Antworten zum COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz“ von EXPERTsuisse vom 19. Dezember 2020 an.

Das neue Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz wurde in der Wintersession mit Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020 auf den 19. Dezember 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Solidarbürgschaftsgesetz werden die rechtlichen Aspekte nach der Kreditvergabe unter der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Covid-19- SBüV) geregelt. Diese wird durch das neue Gesetz ersetzt. Mit dem Gesetz bleiben die bisherigen Ausschüttungssperren (Dividenden, Tantiemen und Kapitaleinlagen) sowie weitere Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung in Kraft. Ab dem 19. Dezember 2020 dürfen hingegen wieder Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen getätigt werden.

Zudem sind auch die Aufgaben der Revisionsstelle mit ihren Meldepflichten im neuen Gesetz festgehalten.

1. Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz – massgebliche gesetzliche Bestimmungen

Das Parlament hat in seiner vor Weihnachten zu Ende gegangenen Wintersession das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 19. Dezember 2020 in Kraft getreten und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020.

Mit dem Solidarbürgschaftsgesetz bleiben die bisherigen Ausschüttungssperren sowie die weiteren Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung bestehen mit Ausnahme, dass neu auch wieder Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen zulässig sind. Eine Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen stellt somit nach Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes keine Vertragsverletzung des Kreditnehmers dar (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG).

1.1 Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln
(Art. 2 Covid-19-SBüG)

Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie. Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

  • Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattungen von Kapitaleinlagen.
  • Die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten.)
  • Das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhaltener Kreditmittel; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.
  • Die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Krediten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Gemäss Art. 2 dürfen die Mittel aus nach der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Krediten nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden.

Zulässig ist jedoch:

  • Die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Kredit gewährt hat.
  • Das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten.

1.2 Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite
(Art. 3 Covid-19-SBüG)

Die Kredite nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sind innerhalb von acht Jahren vollständig zu amortisieren. Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf zehn Jahre verlängern, wenn dadurch voraussichtlich die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden können. Die Solidarbürgschaft gilt während der verlängerten Dauer weiter.

Art. 23 Covid-19-SBüG ändert den Prüfungsgegenstand der ordentlichen und eingeschränkten Revision nicht. In beiden Revisionsarten prüft die Revisionsstelle die Jahresrechnung sowie den Vorschlag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dies wurde auch in den parlamentarischen Beratungen bestätigt.

Im Rahmen der Abschlussprüfung hingegen werden üblicherweise und unter Beachtung der Wesentlichkeit Überlegungen angestellt, inwieweit ein Risiko besteht, dass die Jahresrechnung aufgrund einer nicht gesetzeskonformen Verwendung eines Covid-19 Kredits wesentlich falsch dargestellt ist. Die Revisionsstelle wird hier entsprechende Befragungen und gegebenenfalls weiter- gehende Prüfungshandlungen vornehmen müssen.

Eine Überprüfung der Kreditverwendung erfolgt im Rahmen einer separaten sog. Covid-19-Kreditverwendungsprüfung, die von den Bürgschaftsorganisationen beauftragt werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 2 Covid-19-SBüG).

Gemäss den obligationenrechtlichen Bestimmungen besteht bei der ordentlichen und der eingeschränkten Revision (hier im Rahmen einer beschränkten Hinweispflicht), eine Pflicht zur Adressierung von Gesetzesverstössen an die Generalversammlung.

Das neue Gesetz beinhaltet Meldepflichten für die Revisionsstelle in Art. 23 Covid-19-SBüG:

  • Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2–4 SBüG fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation. Stellt die Revisionsstelle ab Inkrafttreten des SBüG eine vor dem 19. Dezember 2020 getätigte unzulässige Neuinvestition fest, besteht insoweit keine Meldepflicht gegenüber der Bürgschaftsorganisation. Gegebenenfalls wird die Revisionsstelle diese Vertragsverletzung aufgrund der früher geltenden Bestimmungen der Solidarbürgschaftsverordnung mit einem Hinweis im Revisionsbericht würdigen.
  • Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Artikel 2 Absätze 2–4 SBüG einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.
  • Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.

2. Neue gesetzliche Prüf- und Meldepflichten für die Revisionsstellen? 

2.1 Prüfpflichten für die Revisionsstelle 

Art. 23 Covid-19-SBüG ändert den Prüfungsgegenstand der ordentlichen und eingeschränkten Revision nicht. In beiden Revisionsarten prüft die Revisionsstelle die Jahresrechnung sowie den Vorschlag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dies wurde auch in den parlamentarischen Beratungen bestätigt. 

Im Rahmen der Abschlussprüfung hingegen werden üblicherweise und unter Beachtung der Wesentlichkeit Überlegungen angestellt, inwieweit ein Risiko besteht, dass die Jahresrechnung aufgrund einer nicht gesetzeskonformen Verwendung eines Covid-19 Kredits wesentlich falsch dargestellt ist. Die Revisionsstelle wird hier entsprechende Befragungen und gegebenenfalls weiter-gehende Prüfungshandlungen vornehmen müssen. 

Eine Überprüfung der Kreditverwendung erfolgt im Rahmen einer separaten sog. Covid-19-Kreditverwendungsprüfung, die von den Bürgschaftsorganisationen beauf-tragt werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 2 Covid-19-SBüG). 

2.2 Berichterstattung und Meldepflichten der Revisionsstelle 

Gemäss den obligationenrechtlichen Bestimmungen besteht bei der ordentlichen und der eingeschränkten Revision (hier im Rahmen einer beschränkten Hinweispflicht), eine Pflicht zur Adressierung von Gesetzesverstössen an die Generalversammlung. 

3. Fazit

Das neue Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz konkretisiert die rechtlichen Aspekte der Kreditvergabe. Zudem wurden diejenigen Regelungen aus der Covid-19-SBüV ins ordentliche Recht überführt, die weiterhin Geltung haben. Neu werden auch die gesetzlichen Revisionsstellen in die Pflicht genommen, indem sie bei Prüfungen von Jahresabschlüssen mit Covid-19-Überbrückungskrediten entsprechende Prüfungshandlungen durchführen müssen. Neu ist insbesondere die Bestimmung, wonach die Revisionsstelle bei Vorliegen einer nicht gesetzeskonformen Mittelverwendung und Untätigkeit des obersten Leitungsorganes (i.d.R. Verwaltungs- rat) die Bürgschaftsorganisation benachrichtigen muss. Den obersten Leitungsorganen obliegt die Pflicht im Rahmen der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung sicherzustellen, dass keine Verwendungsverstösse vorliegen oder diese in angemessener Frist zu beheben.

Gerne stehen Ihnen unsere Spezialisten bei Fragen zur Verfügung.

Autoren

Rita Casutt
dipl. Wirtschaftsprüferin

Vincent Studer
dipl. Wirtschaftsprüfer

Lesezeit: 10 Min
2. August 2021