Photovoltaikanlagen und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) sind heute in vielen Immobilienprojekten anzutreffen. Obwohl die mehrwertsteuerlichen Grundsätze zur Lieferung von Elektrizität seit Jahren bekannt sind, fehlte bislang eine umfassende Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu den zahlreichen Konstellationen, die sich bei der Stromproduktion und -verteilung innerhalb von ZEV-Strukturen ergeben können.
Mit der neuen Ziffer 8.4 der MWST-Branchen-Info 17 (Veräusserung selbst produzierter Energie und ZEV) liegt nun erstmals eine veröffentlichte Verwaltungspraxis vor. Die ESTV äussert sich insbesondere zur MWST-Behandlung von Stromlieferungen innerhalb von ZEV-Strukturen sowie zur Frage, wer in diesen Konstellationen als Leistungserbringer und Leistungsempfänger gilt. Die neue Praxis schafft mehr Klarheit, bestätigt aber auch, dass bei der Planung und Abrechnung solcher Modelle MWST-Fragen frühzeitig berücksichtigt werden sollten.
Die MWST folgt den Leistungsverhältnissen
Aus technischer Sicht fliesst Strom von einer Anlage zu den Verbrauchern. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht ist jedoch entscheidend, wer die Leistung erbringt und wer sie bezieht. Die ESTV stützt sich dabei konsequent auf die allgemeinen Grundsätze des MWST-Rechts. Massgebend sind insbesondere die vertraglichen Verhältnisse und der tatsächliche Aussenauftritt der Beteiligten. Die energierechtliche Organisation eines ZEV ist deshalb nicht zwingend identisch mit der mehrwertsteuerlichen Betrachtungsweise. Gerade bei grösseren Immobilienprojekten kann dies dazu führen, dass die MWST-rechtliche Rollenverteilung anders ausfällt als wirtschaftlich oder energierechtlich erwartet.
ZEV ist nicht zwingend identisch mit dem MWST-Subjekt
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Ausführungen der ESTV zum Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Die ESTV stellt klar, dass ein ZEV nicht automatisch ein eigenes Mehrwertsteuersubjekt darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob die am ZEV beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümer gegenüber Dritten als Gemeinschaft auftreten und dabei Leistungen beziehen oder erbringen. In einem solchen Fall kann eine eigenständige Gemeinschaft entstehen, die selbst steuerpflichtig wird, wobei deren Rechtsform (i. d. R. wohl als einfache Gesellschaft oder als STWEG/MEG) nicht entscheidend ist.
Sind sämtliche am ZEV beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümer gleichzeitig identisch mit den Mitgliedern einer bereits bestehenden steuerpflichtigen STWEG oder MEG, liegt derselbe Unternehmensträger vor. In diesem Fall entsteht durch den ZEV kein zusätzliches, eigenes MWST-Subjekt.
Umgekehrt stellt die ESTV klar, dass Mieteriennen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter, die über einen Zusatz zum Miet- oder Pachtvertrag an einen ZEV angeschlossen werden, dadurch keinen gemeinschaftlichen Unternehmensträger mit der Grundeigentümer bzw. -eigentümer bilden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bestehende ZEV-Strukturen nicht schematisch beurteilt werden können. Vielmehr ist jeweils die konkrete rechtliche und organisatorische Ausgestaltung zu analysieren.
Vorsteuerabzug folgt den Leistungsverhältnissen
Von erheblicher praktischer Bedeutung sind die Aussagen der ESTV zum Vorsteuerabzug. Die Praxis zeigt anhand verschiedener Beispiele, wem die Installations- und Betriebskosten einer Photovoltaikanlage zuzurechnen sind und welcher Person beziehungsweise Gemeinschaft der Vorsteuerabzug zusteht. Entscheidend sind dabei die konkreten Leistungsverhältnisse und die Frage, wer gegenüber Dritten als Leistungsempfängerin bzw. -empfänger auftritt. Die veröffentlichten Beispiele verdeutlichen, dass für den Vorsteuerabzug nicht allein die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft oder der Photovoltaikanlage entscheidend sind, sondern die konkreten Leistungsverhältnisse.
Beispiel
Die ESTV illustriert ihre Praxis unter anderem anhand eines Beispiels mit zwei Grundeigentümerinnen, die gemeinsam einen ZEV bilden und gegenüber dem Verteilnetzbetreiber als Gemeinschaft auftreten. In diesem Fall qualifiziert die Gemeinschaft als eigener Unternehmensträger. Die steuerbaren Stromlieferungen und Stromrücklieferungen gegenüber dem Verteilnetzbetreiber erfolgen auf Ebene dieser Gemeinschaft. Ebenso ist der Vorsteuerabzug auf Ebene der Gemeinschaft zu beurteilen. Anschliessend erfolgen weitere Leistungsverhältnisse zwischen der Gemeinschaft und den jeweiligen Grundeigentümerinnen bzw. -eigentümern sowie zwischen diesen und ihren Mieterinnen und Mietern.
Das Beispiel zeigt, dass innerhalb derselben ZEV-Struktur mehrere separate Leistungsverhältnisse bestehen können, die mehrwertsteuerlich jeweils eigenständig zu beurteilen sind.
Fazit
Die neue Praxis der ESTV führt keine grundlegend neuen Regeln für die Besteuerung von Stromlieferungen ein. Sie schafft jedoch erstmals einen Rahmen für die MWST-Behandlung von Photovoltaikanlagen und ZEV-Strukturen. Im Zentrum stehen die Zuordnung der einzelnen Leistungen, die Bestimmung der Leistungserbringerin bzw. -erbringers und der Leistungsempfängerin bzw. -empfängers sowie die Frage, ob bei einem ZEV ein eigenständiger Unternehmensträger vorliegt. Eigentümerinnen und Eigentümer, STWEG, MEG, Immobilienverwaltungen sowie Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen sollten daher insbesondere ihre Verträge, Organisationsstrukturen und Abrechnungsmodelle vor dem Hintergrund der neuen Praxis überprüfen. Fehlende oder unklare Regelungen können nicht nur die MWST-Behandlung erschweren, sondern auch Unsicherheiten beim Vorsteuerabzug auslösen.
Für Fragen zur MWST-Behandlung von Photovoltaikprojekten, Eigenverbrauchsmodellen oder ZEV-Strukturen stehen Ihnen die MWST-Spezialistinnen und MWST-Spezialisten der T+R AG gerne zur Verfügung.
