Keine Vorsteuerkürzung für Covid-19-Beiträge

Am 7. Mai 2021 hat die ESTV im Zusammenhang mit den Covid-19-Beiträgen eine Kehrtwende hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vorsteuerkürzung vollzogen:

  • Neu müssen MWST-Pflichtige bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand keine Vorsteuerkürzung mehr vornehmen; dies aufgrund der ausserordentlichen Situation gemäss angepasster Verwaltungspraxis in der MI 05, Subventionen und Spenden, Ziff. 1.3.4.
  • Als Covid-19-Beiträge gelten laut ESTV Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzicht von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Empfehlung
Bereits deklarierte Vorsteuerkürzungen aufgrund von Covid-19-Beiträgen sollten Sie so rasch als möglich zu Ihren Gunsten korrigieren (mittels Korrekturabrechnung oder Jahresabstimmung / Berichtigungsabrechnung).

Weitere Informationen finden Sie in unserem TaxFlash Nr. 3 vom Mai / 2021.

Steuerausnahme aufgrund Covid-19

Im Rahmen der Verordnungsgebung im Zusammenhang mit Covid-19 wurden Ergänzungen in Bezug auf Angehörige von Heil- und Pflegeberufen vorgenommen. Nur wer als Erbringer einer Heilbehandlung anerkannt wird, kann auch von der MWST ausgenommene Heilbehandlungsleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG er-bringen. Als Erbringer von Heilbehandlungsleistungen gelten namentlich:

  • Personen, die zur Durchführung von Analysen auf SARS-CoV-2 berechtigt sind, für die Durchführung dieser Analysen (in Kraft vom 28. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021; für Apotheker und Apothekerinnen sowie für Mitarbeitende von Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auf-trag betrieben werden, gilt dies bereits seit dem 22. Juni 2020); und
  • Apotheker und Apothekerinnen für die Durchführung von SARS-Covid-19-Impfungen (in Kraft vom 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021)

Übernahme Teilvermögen – Steuernachfolge

Die ESTV hat am 20. Mai 2021 festgelegt, dass bei der Übernahme eines Teilvermögens eine Steuernachfolge nur dann anzunehmen ist, wenn es sich bei den beteiligten Unternehmen um eng verbundene Personen handelt (MI 11, Meldeverfahren, Ziff. 5.4). Dies im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts BGE 146 II 73 (vgl. MWST Zoom Nr. 1 vom Mai 2020).

Daniel Leuenberger
dipl. Wirtschaftsprüfer