Bitcoin, Ethereum und Co. sind längst in aller Munde. Viele Anlegerinnen und Anleger haben in den letzten Jahren Kryptowerte gekauft, verkauft, gestakt oder über Handelsplattformen verwahrt. Was dabei häufig vergessen wird: Kryptowährungen sind steuerlich relevant und müssen in der Steuererklärung deklariert werden.
Ab dem 1. Januar 2027 tritt zudem ein neuer internationaler Standard für den automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework, CARF) in Kraft. Ähnlich dem seit 2017 geltenden automatischen Informationsaustausch für Bankguthaben zur Vermeidung von Steuerhinterziehung. Die Steuerbehörden werden künftig über meldepflichtige Kryptodienstleister deutlich umfassendere Informationen über Kryptovermögen und Transaktionen erhalten.
Welche Kryptowährungen müssen deklariert werden?
Kryptowährungen gelten steuerlich als Vermögenswerte. Wer am 31. Dezember Bitcoin, Ethereum, Solana oder andere Kryptowerte besitzt, muss diese grundsätzlich in der Steuererklärung deklarieren. Ähnlich einem Bankvermögen gehören diese Werte zum steuerbaren Vermögen und unterliegen damit der Vermögenssteuer. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert per Jahresende. Für die gängigsten Kryptowährungen publiziert die ESTV entsprechende Jahresendkurse.
Neben dem Vermögen können aber auch steuerbare Einkünfte entstehen. Typische Beispiele hierfür sind:
- Staking-Erträge
- Mining-Erträge
- Erträge aus Lending, Yield Farming oder ähnlichen DeFi-Anwendungen
- Vergütungen in Kryptowährungen
- Airdrops
- bestimmte Token-Belohnungen
Solche Erträge können als Einkommen steuerbar sein und müssen entsprechend in der Steuererklärung aufgeführt werden.
Bei Airdrops vertritt die Steuerverwaltung grundsätzlich die Auffassung, dass diese steuerbares Einkommen darstellen können, insbesondere wenn der Empfänger hierfür eine Handlung vorgenommen oder eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht hat – meist ohne, dass man sich dieser Gegenleistung effektiv bewusst ist. Es genügt beispielsweise grundsätzlich, wenn die eigenen Daten für einen Newsletter zur Verfügung gestellt werden, das Halten bestimmter Kryptos zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auch einfach nur eine Social-Media-Aktivität (folgen, liken oder zu einer Gruppe beitreten).
Und was ist mit Kapitalgewinnen?
Für Privatpersonen gilt in der Schweiz grundsätzlich ein attraktiver Grundsatz: Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Dies gilt damit grundsätzlich auch bei Kryptowährungen.
Vorsicht ist jedoch geboten: Bei hoher Handelsaktivität kann die Steuerbehörde unter bestimmten Umständen eine gewerbsmässige Handelstätigkeit annehmen. Dies kann insbesondere bei kurzen Haltedauern, einer hohen Anzahl Transaktionen, dem Einsatz von Fremdkapital oder einem professionellen Vorgehen der Fall sein. In diesem Fall können die erzielten Gewinne als Einkommen besteuert werden und zudem der AHV-Beitragspflicht unterstellt werden. Die Abgrenzung erfolgt stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Die grösste Herausforderung: die korrekte Deklaration
In der Praxis zeigt sich, dass die eigentliche Schwierigkeit oft nicht in der Besteuerung selbst, sondern in der vollständigen Deklaration liegt.
Viele Anleger nutzen mehrere Handelsplattformen, Wallets oder DeFi-Anwendungen. Dadurch entsteht rasch eine Vielzahl von Transaktionen, die nachvollziehbar dokumentiert werden müssen.
Folgende Unterlagen sollten deshalb aufbewahrt werden:
- Jahresauszüge der Handelsplattformen
- Wallet-Übersichten per 31. Dezember
- Nachweise über Käufe und Verkäufe
- Aufstellungen zu Staking-, Mining- oder Lending-Erträgen
- Dokumentationen zu Airdrops und Token-Zuteilungen
Automatischer Informationsaustausch für Kryptowerte ab 2027
Während viele Anlegerinnen und Anleger bislang davon ausgingen, dass Kryptowährungen nur schwer nachvollziehbar seien, wird sich die Situation ab dem kommenden Jahr markant verändern.
Die OECD hat mit dem sogenannten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) einen internationalen Melde- und Informationsaustauschstandard geschaffen. Die Schweiz hat sich auch zur Umsetzung dieses Standards verpflichtet und plant, diesen per 1. Januar 2027 umzusetzen. Der erste internationale Datenaustausch dürfte nach heutiger Planung frühestens im Jahr 2028 erfolgen.
Künftig werden teilnehmende Kryptobörsen und andere meldende Dienstleister verpflichtet sein, Informationen über ihre Kunden an die zuständigen Steuerbehörden zu übermitteln. Dazu gehören insbesondere:
- Identifikationsdaten der Kunden
- gehaltene Kryptowerte
- Kauf- und Verkaufstransaktionen
- bestimmte Übertragungen und Tauschgeschäfte
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Wer Kryptowerte bisher nicht oder nur teilweise deklariert hat, sollte die Situation rechtzeitig überprüfen. Stellt die Steuerverwaltung später aufgrund von Meldungen fest, dass Vermögenswerte oder Einkünfte nicht deklariert wurden, können Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet werden.
Je nach Sachverhalt drohen:
- Nachsteuern für vergangene Steuerperioden
- Verzugszinsen
- Bussen wegen Steuerhinterziehung
Eine frühzeitige Bereinigung der Situation ist deshalb oftmals deutlich vorteilhafter als ein Tätigwerden erst nach einer behördlichen Entdeckung, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann eine erstmalige Selbstanzeige straflos erfolgen.
Unsere Empfehlung
Kryptowährungen sind längst kein steuerliches Randthema mehr. Mit der bevorstehenden Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Kryptowerte nimmt die Transparenz weiter zu.
Wer Kryptowerte hält oder in der Vergangenheit gehalten hat, sollte deshalb sicherstellen, dass:
✓ sämtliche Vermögenswerte korrekt deklariert sind,
✓ steuerbare Erträge vollständig erfasst wurden,
✓ die erforderlichen Nachweise und Transaktionsunterlagen vorhanden sind, und
✓ allfällige Deklarationslücken rechtzeitig bereinigt werden.
Eine sorgfältige Aufarbeitung heute kann unangenehme Überraschungen in Zukunft vermeiden.
