Beschäftigung von Mitarbeitenden mit Wohnsitz und Tätigkeit im Ausland
Schweizer Unternehmen profitieren vermehrt vom internationalen Talentpool und stellen qualifizierte Fachkräfte aus den Nachbarländern ein. Aufgrund der digitalen Arbeitsweise stellen Landesgrenzen dafür kein Hindernis mehr dar. Die internationalen Mitarbeitenden können regelmässig ihren Wohnsitz im Ausland beibehalten und ihre Arbeitstätigkeit zumindest teilweise im Homeoffice verrichten.
Herausforderungen
Die dezentrale Arbeitsweise stellt die Arbeitgebenden nicht nur organisations- und führungstechnisch vor neue Herausforderungen. Auch aus arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind zahlreiche praktische Fragen zu klären, die in der Praxis komplex sein können. Die neuen Arbeitsmodelle, die den Bedürfnissen bestimmter Arbeitnehmenden entsprechen, werden laufend durch neue Regelungen und Praxen im Bereich Steuern und Sozialversicherungen berücksichtigt. Für Arbeitgebende ist es daher immer schwieriger, der gesetzlichen Pflicht nachzukommen und die Abrechnungen korrekt vorzunehmen. Vgl. dazu auch unsere Publikation betreffend die Abrechnung der Sozialversicherungsabgaben beim hybriden Arbeiten: https://t-r.ch/hybrides-arbeiten-wird-fuer-grenzgaenger-und-internationale-mitarbeitende-ab-dem-1-juli-2023-einfacher/
Aktuellste Neuerung: Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis
Die bisherigen Besteuerungsregeln in den Schweizer Steuergesetzen und in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen stellten sich im Rahmen der Covid-19-Pandemie als nicht praktikabel heraus. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts für unselbstständiges Erwerbseinkommen an das Tätigkeitsland – bei gleichzeitigem Wohnsitz in ebendiesem Staat – hätte zur Folge gehabt, dass die Schweiz von einem Tag auf den anderen die Einkünfte von in Schweizer Unternehmen angestellten Personen nicht mehr hätte besteuern dürfen. Die Schweiz schloss daher mit den Nachbarländern Vereinbarungen ab, die den Wechsel des Besteuerungsrechts auf des Einkommens von Grenzgängern während der Ausnahmesituation verhinderten. Nach der Pandemie wurde vielerorts die Möglichkeit des dezentralen Arbeitens beibehalten, was nach Ablauf der steuerlichen Spezialregelungen gerade in der Schweiz zu erheblichen Steuerausfällen führte, da nunmehr das Besteuerungsrecht der Schweiz für die örtlich nicht in der Schweiz erbrachten Arbeiten wegfiel.
Am 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis in Kraft getreten. Dieses enthält die gesetzliche Möglichkeit, dass die Schweiz Einkünfte von natürlichen Personen besteuern darf, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Homeoffice im Ausland ausgeübt wird. Zusätzlich muss eine internationale Vereinbarung der beiden Staaten vorliegen, die das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweist. Bis jetzt wurden mit Italien und Frankreich entsprechende internationale Vereinbarungen ausgehandelt, die der Schweiz das Besteuerungsrecht in einem beschränkten Umfang zuweisen. Weitere Vereinbarungen könnten noch folgen.
Fazit
Stellen Schweizer Arbeitgebende Fachkräfte ein, die im Ausland tätig sind, sehen sie sich mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Neben der Klärung, ob in der Schweiz Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die betreffende Arbeitskraft geschuldet sind, muss auch geprüft werden, ob im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden Melde- und/oder Beitragspflichten bestehen. Eine neue Anstellung erfordert daher eine sorgfältige Analyse der damit verbundenen Pflichten und Risiken.
Bei Fragen zur korrekten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Löhne Ihrer Mitarbeitenden unterstützen wir Sie gerne.