Per 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) in Kraft. Damit wird in der Schweiz ein neues Transparenzregister eingeführt. Das Register dient dazu, die wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmungen zu erfassen und die Transparenz von juristischen Personen zu erhöhen. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und ist nicht öffentlich zugänglich.
Wer ist betroffen?
Von der Meldepflicht betroffen sind insbesondere nicht börsenkotierte:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditaktiengesellschaften (KmAG)
- Genossenschaften
- SICAV, SICAF und KmGK
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische juristische Personen mit Bezug zur Schweiz meldepflichtig sein.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Als wirtschaftlich berechtigt gilt jede natürliche Person, die eine Unternehmung direkt oder indirekt kontrolliert, insbesondere durch:
- eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital,
- mindestens 25 % der Stimmrechte oder
- eine andere Form der tatsächlichen Kontrolle.
Wenn keine natürliche Person die im TJPG vorgesehenen Kontrollkriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Welche Pflichten bestehen?
Betroffene Unternehmungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und die erforderlichen Angaben dem Transparenzregister melden. Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform EasyGov.swiss.
Strafbestimmungen bei Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten
Mit Busse bis zu CHF 500’000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
- die Meldepflicht nach Artikel 13, 14 oder 17 verletzt;
- die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister oder an das Handelsregister nach Artikel 9–11 oder 17 verletzt;
- gegenüber der Kontrollstelle oder von ihr beauftragten Dritten falsche Angaben macht.
Meldefristen
Die erste Meldung an das Transparenzregister muss innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die ab dem 1. Oktober 2026 erfolgt, vorgenommen werden. Ohne vorherige Änderung des Handelsregistereintrags muss die erste Meldung spätestens bis zu folgendem Datum erfolgen:
- Januar 2027 bei Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht;
- Februar 2027 bei anderen Unternehmungen mit ordentlicher Revisionspflicht;
- März 2027 bei Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht;
- April 2027 bei übrigen Unternehmungen und ausländischen Rechtseinheiten.
Eine Ausnahme gilt für Unternehmungen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits alle als Aktionärinnen und Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind. Diese Unternehmungen können mit der ersten Meldung bis zum 1. Oktober 2028 zuwarten.
Die Unternehmung muss jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache innerhalb eines Monats, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, dem Transparenzregister melden.
Unser Unterstützungsangebot
Gerne unterstützen wir Sie bei:
- der Prüfung Ihrer Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse,
- der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen,
- der Zusammenstellung der erforderlichen Angaben,
- der Erfüllung der Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister.
Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung wünschen, steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihr Ansprechpartner bei der T+R AG gerne zur Verfügung.
