Am 8. März 2026 hat die Schweizer Stimmbevölkerung der Einführung der Individualbesteuerung zugestimmt. Damit steht einer der bedeutendsten Systemwechsel im Schweizer Steuerrecht seit Jahrzehnten an.
Spätestens ab dem Steuerjahr 2032 werden verheiratete Paare nicht mehr als Einheit betrachtet. Mit der Individualbesteuerung entfällt die bisherige gemeinsame Besteuerung und jede Person reicht künftig unabhängig vom Zivilstand eine eigene Steuererklärung ein.
Einkommen und Vermögen werden somit nicht mehr zusammengezählt, sondern individuell zugeordnet. Das klingt einfach, kann in der Praxis aber zahlreiche Zuteilungsfragen aufwerfen. Wer versteuert künftig eine Liegenschaft? Wem werden Vermögenserträge zugerechnet? Wer kann Kinderabzüge geltend machen?
Zurechnung der Einkünfte und Vermögenswerte sowie der Abzüge
Mit der Individualbesteuerung werden die Einkommens- und Vermögenswerte zwischen den Verheirateten basierend auf den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen aufgeteilt. Jeder Ehepartner versteuert also neu sein eigenes Einkommen und Vermögen.
Vermögen:
- Bankkonten, Wertschriften und andere Vermögenswerte werden derjenigen Person zugeteilt, auf deren Namen sie lauten.
- Wertschriften und Konten, die auf beide Ehepartner lauten, werden hälftig aufgeteilt.
- Vermögenswerte von Kindern unter elterlicher Sorge werden bei gemeinsamer elterlicher Sorge hälftig auf die Eltern verteilt und bei alleiniger Sorge erfolgt die Zurechnung vollständig an den entsprechenden Elternteil.
- Bei Liegenschaften ist der Grundbucheintrag entscheidend. Ist nur eine Person eingetragen, muss diese das Eigenheim in ihrer Steuererklärung versteuern. Sind beide Partner eingetragen, deklarieren beide das Eigenheim anteilsmässig entsprechend der Eigentumsquote.
- Schulden werden jener Person zugeordnet, die vertraglich Schuldner ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Zinsen effektiv bezahlt.
Einkommen:
- Erwerbseinkommen (z.B. Lohn, Renten) wird jeweils der betreffenden Person zugerechnet.
- Vermögenserträge wie Dividenden oder Mieteinnahmen werden der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des entsprechenden Vermögenswerts zugerechnet.
- Einkünfte von Kindern unter elterlicher Sorge wie beispielsweise Zinserträge werden nach dem gleichen Prinzip wie die Vermögenswerte besteuert. Erwerbseinkünfte von Kindern werden von den Kindern weiterhin selbständig versteuert.
Abzüge:
- Bei der direkten Bundessteuer wird der Kinderabzug von CHF 6’800 auf CHF 12’000 pro Kind erhöht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird dieser Abzug grundsätzlich hälftig aufgeteilt, sofern keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht werden. Sorgt eine steuerpflichtige Person allein für den Unterhalt des Kindes, kann sie den vollen Abzug beanspruchen.
- Der Ehepaarabzug und der Zweiverdienerabzug entfallen mit der Reform.
- Wie allseits bekannt ist, wird der Eigenmietwert bei selbstgenutztem Wohneigentum ab dem Steuerjahr 2029 abgeschafft. Damit erübrigt sich die Frage der Zuordnung der Abzüge von selbst genutzten Liegenschaften. Für vermietete Liegenschaften hingegen gilt dieselbe Zuteilungslogik wie bei Einkünften und Vermögen: Aufwendungen wie Liegenschaftssteuern, Unterhaltskosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Pauschalabzug, Hypothekar-Schuldzinsen werden entsprechend den Eigentumsverhältnissen zugewiesen, unabhängig davon, wer die Kosten tatsächlich trägt.
Politisch ist die Diskussion um die Heiratsstrafe noch nicht abgeschlossen
Trotz der Annahme der Individualbesteuerung bleibt die Debatte zur sogenannten «Heiratsstrafe» weiterhin aktuell.
Die Volksinitiative der Mitte-Partei «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» wurde trotz Annahme der Individualbesteuerung nicht zurückgezogen. In der Sommersession vom Juni 2026 wurde die Initiative vom Ständerat abgelehnt. Auch der Nationalrat und der Bundesrat lehnen die Initiative ab.
Die Mitte-Initiative verfolgt einen anderen Ansatz, um die Heiratsstrafe zu beseitigen. In der Bundesverfassung soll verankert werden, dass Ehepaare weiterhin gemeinsam besteuert werden, jedoch ohne steuerliche Benachteiligung gegenüber unverheirateten Paaren. Zudem betrifft diese Initiative nur die direkte Bundessteuer, während die Individualbesteuerung sämtliche Staatsebenen betrifft, also die direkte Bundessteuer ebenso wie die Kantons- und Gemeindesteuern.
Was wären die Folgen bei einer Annahme der Mitte-Initiative durch das Volk? Da angenommen werden muss, dass die neuere Verfassungsbestimmung dem älteren Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vorgeht, könnte dies dazu führen, dass Ehepaare auf Bundesebene weiterhin gemeinsam besteuert werden, jedoch bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Individualbesteuerung zur Anwendung kommt.
Fazit
Die Einführung der Individualbesteuerung bringt einen fundamentalen Wandel in der Familienbesteuerung mit sich. Allerdings sind bei der konkreten Umsetzung – insbesondere auf kantonaler Ebene –noch zahlreiche Fragen offen. Dazu gehört unter anderem die Ausgestaltung der Abzüge und der Steuertarife.
Auch politisch ist die Debatte um die Individualbesteuerung noch nicht abgeschlossen. Insbesondere eine mögliche erneute Volksabstimmung zur Mitte-Initiative lässt die weitere Entwicklung noch offen.
Unsere Steuerspezialisten verfolgen die weiteren Entwicklungen für Sie und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
