Viele Eltern wollen ihre Immobilie zu Lebzeiten an ihre Kinder übertragen – oft aus steuerlichen oder erbrechtlichen Gründen.
Ein beliebtes Modell: Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt. Die Eltern bleiben lebenslang im Haus wohnen oder vereinnahmen die Miete, während die Kinder schon Eigentümer sind. Das klingt nach einer Win-Win-Situation – aber es gibt Fallstricke.
Warum ist es ein beliebtes Modell?
- Steuerlich attraktiv: Die Kinder sind zwar Eigentümer, aber werden steuerlich nicht belastet.
- Erbrechtlich klar: Streit unter Erben wird oft vermieden.
- Emotionale Sicherheit: Eltern behalten Nutzungsrecht und sind für die Liegenschaft verantwortlich.
Der Haken im Pflegefall
Kommt es später zu einem Heimaufenthalt, bleibt die Nutzniessung als Vermögenswert bestehen.
Das kann zu Problemen führen:
1. Ergänzungsleistungen (EL)
- Die Behörden rechnen den Ertrag aus der Nutzniessung als Einkommen an – auch wenn das Geld gar nicht real verfügbar ist (z. B. weil es selbst genutzt wird und keine Mieteinnahmen fliessen).
- Das kann den Anspruch auf EL reduzieren oder gar verhindern.
2. Liquiditätsengpass
- Auch wenn kein weiteres Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, müssen die Heimkosten trotzdem gedeckt werden.
- Oft bleibt deshalb nur, die Liegenschaft zu verkaufen oder den Kindern die Rückübertragung abzuverlangen, was mit erheblichen Steuerfolgen verbunden sein kann.
3. Rückforderung von Schenkungen
- Schenkungen können bei EL-Anträgen als sog. „Verzichtsvermögen“ behandelt werden – auch bei Nutzniessungsvorbehalt. Es gibt keine Verjährung von Schenkungen. Der geschenkte Betrag reduziert sich jährlich lediglich um CHF 10’000.
Alternativen zur klassischen Nutzniessung
- Verkauf (zu einem evtl. reduzierten Wert) + Mietvertrag: gibt Liquidität für Pflegekosten.
- Wohnrecht statt Nutzniessung: weniger Einkommen anrechenbar, aber weniger flexibel.
- Verkauf gegen Leibrente: Eltern erhalten gesicherte Zahlungen.
- Stufenweise Übertragung: reduziert Schenkungsrisiken bei EL.
Fazit
Die Schenkung mit Nutzniessungsvorbehalt ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Sie kann zielführend sein, wenn genügend liquide Mittel für Pflegekosten vorhanden sind und kein EL-Bezug droht.
Wer jedoch über wenig übriges Vermögen verfügt, sollte diese Gestaltung kritisch prüfen – sonst droht im Pflegefall ein finanzieller Bumerang.
🔍 Unser Tipp: Jede Übertragung von Liegenschaften sollte mit Blick auf Steuern, EL-Regeln und Erbrecht frühzeitig und gut geplant werden – am besten mit professioneller Beratung.
