
Ausländische steuerpflichtige Unternehmen ohne Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Inland müssen sich durch einen oder einen im Inland niedergelassenen Stellvertreter oder Stellvertreterin vertreten lassen. Als Steuervertreter bzw. Steuervertreterin wird eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt. Aktuell können sich nur elektronische Plattformen von der Fiskalvertretungspflicht befreien lassen.
Die Vertretung nimmt Korrespondenz entgegen und leitet diese unverzüglich an den Vertretern weiter. Sie ist Ansprechpartnerin für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), stellt ihre Räumlichkeiten zur Verfügung für die Durchführung von allfälligen MWST-Kontrollen und verschafft den Zugang zu den von der ESTV verlangten Unterlagen. Die Vertretung ist nicht solidarisch für Steuerschulden oder Verzugszinsen haftbar.
Grundsätzlich sieht das Gesetz die quartalsweise Abrechnung der MWST für ausländische Unternehmen vor.
Ausländische Unternehmen mit einem Jahresumsatz im Inland bis zu CHF 5’005’000 können auf Antrag die jährliche Abrechnung wählen. Die jährliche Abrechnung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die bisherigen und künftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sind bzw. werden. Neu steuerpflichtige Personen haben nach der Zustellung der MWST-Nummer 60 Tage Zeit, um die jährliche Abrechnung via ePortal zu beantragen. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt. Jeweils ab April stehen die Raten im ePortal zur Verfügung.
Die MWST ist online über das ePortal zu deklarieren. Es stehen grundsätzlich zwei Systeme zur Verfügung (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-online-abrechnen.html)
- MWST-Abrechnung easy
- MWST-Abrechnung pro
Wir verwenden das System «MWST-Abrechnung pro».
Für Korrekturen einzelner Abrechnungen während der Steuerperiode oder für Steuerperioden, für welche die Berichtigungsfrist abgelaufen ist (s. Jahresabstimmung), sind Korrekturabrechnungen einzureichen. Werden Fehler in früheren Abrechnungen entdeckt, müssen diese innerhalb der Verjährungsfrist korrigiert werden (5-jährige Verjährungsfrist). Korrekturabrechnungen ersetzen die ursprünglich eingereichte Abrechnung.
Steuerpflichtige Personen haben die Abrechnungen mit ihrem MWST-Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren. Nur sofern tatsächlich Mängel festgestellt werden, ist eine sog. Berichtigungsabrechnung einzureichen. In dieser Berichtigungsabrechnung sind nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren. Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres bei der ESTV keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist.
Sofern Sie Ihren Kunden Rechnungen in Fremdwährungen (EUR, USD, GBP, etc.) ausstellen, müssen diese Fremdwährungen für MWST-Zwecke in CHF umgerechnet werden. Für diese Umrechnungen verwenden wir die Monatsmittekurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST (ESTV):
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-abrechnen/mwst-fremdwaehrungskurse.html
Die MWST ist wie folgt abzurechnen:
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Mehrwertsteuer MWST
3003 Bern
PostFinance, Bern
IBAN CH60 0900 0000 3000 0037 5
BIC (Bank Identifyer Code) POFICHBEXXX
Unter Mitteilungen bitte immer die MWST-Nummer (CHE-XXX.XXX.XXX MWST) und den Zahlungsgrund (QX 202X) angeben.
Das Abrechnungsformular muss jeweils innert 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode unaufgefordert eingereicht werden.
Einreiche – und Zahlungsfristen bei quartalsweiser Abrechnung sind wie folgt:
Abrechnung | Abrechnungsperiode | Einreichefrist |
1. Quartal | Januar – 31. März | 31. Mai |
2. Quartal | April – 30. Juni | 31. August |
3. Quartal | Juli – 30. September | 30. November |
4. Quartal | Oktober – 30. Dezember | 28./29. Februar |
Bei jährlicher Abrechnung sind spätestens am 31. Mai, 31. August und 30. November Ratenzahlungen vorzunehmen. Die jährliche Abrechnung ist bis spätestens am 8./29. Februar des Folgejahres einzureichen.
Guthaben der steuerpflichtigen Person werden ausbezahlt oder mit einer allfälligen Steuerschuld verrechnet. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt spätestens 60 Tage nach Eintreffen der Abrechnung bei der ESTV.
Auf verspäteten Zahlungen ist ein Verzugszins von aktuell 4.5% p.a. geschuldet. Verzugszinse unter CHF 100 werden nicht erhoben. Bei verspäteten Rückzahlungen schuldet die ESTV einen Vergütungszins von 4.5% p.a.
Die Fristen für die Abrechnungen und Zahlungen der MWST können ohne Weiteres 3 Monate verlängert werden. Zu beachten gilt es, dass in jedem Fall ab Fälligkeitsdatum der Verzugszinslauf beginnt.