
Auf Verlangen des Leistungsempfängers hat der Leistungserbringer formell korrekte Rechnungen auszustellen (Art. 26 Abs. 1 MWSTG). Diese müssen folgende Elemente enthalten (Art. 26 Abs. 2 MWSTG):
- Name und Adresse des Leistungserbringers
- MWST-Nummer des Leistungserbringers
- Name und Adresse des Leistungsempfängers
- Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung
- Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung
- Das Entgelt
- MWST-Betrag oder gültiger MWST-Satz
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, in den Rechnungen auf den Grund von Steuerbefreiungen (z.B. Ausfuhr) oder auf die Bezugsteuer («reverse-charge Mechanismus») hinzuweisen.
Die Papierrechnung, die elektronische und digitale Rechnung (z.B. PDF-Rechnung oder gescannte Papierrechnung) sind für die Belange der MWST gleichgestellt.
Kassenzettel für Beträge bis CHF 400 (inklusive Steuer) müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten. Das Gleiche gilt für Coupons von Registrierkassen.
Dienstleistung ist jede Leistung, die keine Lieferung ist. Als Lieferung qualifiziert:
- Das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
- Das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
- Das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung.
Im Vergleich zur EU ist der (Werk-)Lieferungsbegriff in der Schweiz viel weiter gefasst. Damit eine werkvertragliche Lieferung vorliegt, muss die Bearbeitung nicht zwingend zu einer Veränderung des Gegenstandes führen. Auf das Ausmass der Bearbeitung kommt es nicht an. Als werkvertragliche Lieferung qualifizieren beispielsweise die Installation von Software beim Kunden vor Ort, Malerarbeiten an einem Bauwerk, Montage einer Maschine oder auch blosse Reinigungsleistungen.
Ebenfalls anders als in der EU qualifiziert die Vermietung eines Gegenstandes als Lieferung (und nicht als Dienstleistung).
Wenn sich ein ausländisches Unternehmen für MWST-Zwecke in der Schweiz registriert, unterliegen auch Dienstleistungen mit Ort der Leistung am Empfängerort (z.B. Beratungsleistungen, Online-Support, Marketingleistung, etc.) an Leistungsempfänger mit Sitz im Inland der Schweizer MWST («force of attraction»).
In der Schweiz qualifizieren viele Leistungen als «Lieferungen», die in der EU als «Dienstleistungen» qualifizieren.
Bei Erbringung u.a. der folgenden Dienstleistungen entsteht eine MWST-Pflicht in der Schweiz, sofern der weltweite Umsatz mindestens CHF 100’000 beträgt:
Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit einem im Inland gelegenen Grundstück, z.B. Tätigkeiten von Architekten, Koordination oder Aufsicht von Bauarbeiten, u.U. Innendekorationsleistungen, etc.
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht MWST-pflichtige EmpfängerInnen im Inland (B2C), z.B. Download von Software, Hotline, etc.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem erstmaligen Erbringen einer derartigen Leistung.
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100 000 Umsatz aus Kleinsendungen (Warenwert max. CHF 62 bei Steuersatz 8.1% und Warenwert max. 193 bei Steuersatz 2.6%), die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen. Er wird in der Folge in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von 100 000 Franken.
Seit 01.01.2025 ist eine Plattformbesteuerung in Kraft. Elektronische Plattformen (unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Plattformen handelt) gelten als Leistungserbringer, wenn sie Lieferungen ermöglichen, indem sie VerkäuferInnen mit KäuferInnen zu Vertragsabschlüssen auf der Plattform zusammenbringen. Die Plattformbesteuerung kann die Mehrwertsteuerpflicht einer Plattform auslösen.
Die Plattformbesteuerung gilt ausschliesslich für Lieferungen und nicht für Dienstleistungen.
Ja. Wenn ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz für MWST-Zwecke registriert ist, muss es auch auf Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip an einen Schweizer Empfänger die Schweizer MWST ausweisen und überwälzen. Dies wird häufig vergessen.
Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung (und nicht im Zeitpunkt der Leistung).
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist nach Leistungserbringung auszustellen.
Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (vorbehältlich von Unterbrechungshandlungen).
Beispiel:
X GmbH entdeckt am 2. Juli 2025, dass die MWST des 3. Quartals 2019 nicht korrekt deklariert wurde.
Für die Steuerperiode 2019 ist die Festsetzungsverjährung am 31.12.2024 eingetreten. Der Fehler aus dem 3. Quartal 2019 ist nicht mehr zu korrigieren.
Nein. Damit ein Vorsteuerabzug möglich ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss MWST fakturiert worden sein;
- Die MWST muss bezahlt worden sein;
- Die Leistung muss für die unternehmerische Tätigkeit bezogen worden sein.
Vereinfacht gesagt, kann ausgewiesene MWST grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden (vorbehältlich von Steuerumgehungstatbeständen). Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für die Inlandsteuer. Die Einfuhrsteuer kann nur der «korrekte» Importeur geltend machen.
Grundsätzlich ist der Empfänger einer Ware der «korrekte» Importeur. Mittels Lieferkondition (z.B. DDP) lässt sich der Ort der Leistung nicht verlagern.
Will der Lieferant die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen, kann er mittels der sog. «Unterstellungserklärung Ausland» den Ort der Leistung ins Inland verlagern. Diesfalls ist er berechtigt, die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Der Lieferant wird dadurch MWST-pflichtig und muss seinen Umsatz der MWST unterstellen.
Seit 17. März 2025 ist die Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit (bis 90 Tage) über das Portal EasyGov.swiss – Der Online Schalter für Unternehmen zu machen. Für das Meldeverfahren müssen Sie im Rahmen der Registrierung auf dem Portal eine neue UID mit der Unternehmensadresse im Ausland beantragen. Die UID, welche Ihnen im Rahmen der MWST-Registrierung zugeteilt wurde, kann dafür nicht genutzt werden.
Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmenden in die Schweiz entsenden, die Arbeits- und Lohnbedingungen die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) vorgeschrieben sind, einzuhalten. In Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne zu respektieren.