Verwendungsbeschränkungen im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten und Härtefallentschädigungen

Ausgangslage

In einer für die Schweizer Wirtschaft bisher einzigartigen Aktion hat die öffentliche Hand anlässlich der Covid-19-Pandemie die KMU in der Schweiz finanziell unterstützt. Zur Sicherung der Liquidität erhielten Unternehmungen über ein einfaches Verfahren die Möglichkeit, bei ihrer Hausbank staatlich garantierte Kredite zu beanspruchen. .

Innerhalb weniger Wochen konnten rund 138’000 Kredite mit einer Gesamtsumme von rund CHF 17 Milliarden zur Verfügung gestellt werden. Diese Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Amortisationen werden zwischen den Unternehmungen und den kreditgebenden Banken vereinbart.

Der Zinssatz beträgt 0 % für die Covid-19-Kredite bis CHF 500’000 und 0.5 % für den durch die Bürgschaftsorganisationen verbürgten Anteil der Kredite über CHF 500’000 (Covid-19-Kredite-Plus). Diese Zinssätze werden jährlich durch den Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements angepasst und fanden aktuell bis Ende März 2023 Anwendung. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. März 2023 die Zinssätze für ausstehende Covid-19-Kredite bis CHF 500’000 von bisher 0 % auf 1.5 % erhöht hat. Diese Änderung gilt seit dem 1. April 2023.

Zusätzlich gewährten der Bund und die Kantone Unternehmungen, die aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen einen erheblichen Umsatzrückgang verzeichnen mussten und über ungedeckte Kosten verfügten, die Möglichkeit, einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge von maximal 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 zu beantragen. Für Unternehmungen, die in dieser Periode einen durchschnittlichen Jahresumsatz von bis CHF 5 Mio. vereinnahmten, wurden maximal CHF 1 Mio. ausgerichtet. Bei Unternehmungen, die einen höheren durchschnittlichen Jahresumsatz vereinnahmten, betrug der ausgerichtete Maximalbetrag CHF 5 Mio. Bei den Unternehmungen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5 Mio. galt es jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Erzielung eines steuerbaren Jahresgewinnes im Jahr der Vereinnahmung des À-fonds-perdu-Beitrages dieser bis zur Höhe dieses Jahresgewinnes wieder zurückbezahlt werden musste.
Für die Berechnung einer allfälligen Unterbilanz oder Überschuldung gelten Covid-19-Kredite bis CHF 500’000 und Härtefalldarlehen gemäss der Härtefallverordnung wie auch garantierte und verbürgte Darlehen nicht als Fremdkapital.

Verwendungsbeschränkungen

Es gilt zu beachten, dass die Covid-19-Kredite sowie die Härtefallentschädigungen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die im Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz sowie in der Härtefallverordnung verankert sind.

Bei der Beanspruchung eines Covid-19-Kredits, Garantien im Rahmen der Härtefallverordnung oder Bürgschaften dürfen bis zur vollständigen Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten keine Dividenden, Tantiemen oder Kapitalrückzahlungen an die Anteilsinhaber ausgerichtet werden. Die Gewährung von Darlehen an Aktionäre ist ebenfalls untersagt.

Darunter fallen in der Praxis nicht nur die Rückzahlung durch einen Mittelbezug aus der Unternehmung. Eine z.B. auf diesem Darlehen verbuchte Belastung von Privatanteilen für das Geschäftsfahrzeug ohne entsprechenden Mittelzufluss stellt bereits eine unzulässige Rückzahlung dar.

Bei den À-fonds-perdu-Beiträgen (Härtefallentschädigungen) besteht während drei Jahren eine Sperrfrist, innerhalb welcher keine Dividenden oder Tantiemen ausgerichtet oder Darlehen an Anteilsinhaber gewährt werden dürfen. Für die Revisionsstelle oder den Treuhänder bestehen gewisse Verpflichtungen, bei der Feststellung von derartigen Verstössen aktiv zu werden.

Autor

Fredy Brügger
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 5 Min 26. April 2023