Das MWSTG sieht im Grundsatz vor, dass – unabhängig von Rechtsform, Zweck oder Gewinnabsicht – jede Person mit Anknüpfungspunkt im Inland, welche unternehmerisch tätig ist, die Voraussetzungen zur subjektiven MWST-Pflicht erfüllt. Höhe und Art der Einnahmen bestimmen die freiwillige oder obligatorische MWST-Registrierung.
Unter Vorbehalt der unternehmerischen Tätigkeit ist festzuhalten, dass grundsätzlich von der MWST befreit ist, wer pro Jahr weltweit weniger als TCHF 100 Umsatz aus Leistungen verzeichnet, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Für gemeinnützige Organisationen sowie ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine ist die Limite von TCHF 150 p.a. massgebend. Für die Bestimmung der subjektiven MWST-Pflicht relevant sind demnach sämtliche Mittelzuflüsse, ausser die Nicht-Entgelte (wie Spenden) und die von der Steuer ausgenommenen Umsätze nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG (sofern nicht optiert).
Vor allem bei nicht gewinnstrebigen Unternehmen und Organisationen, welche typischerweise Einnahmen von nicht MWST-Pflichtigen generieren, stellen wir fest, dass die Frage der MWST-Pflicht teilweise vernachlässigt o-der zu wenig systematisch analysiert wird. Gerne beleuchten wir die Thematik anhand des nachfolgenden Fallbeispiels aus der Praxis.
Beispiel
Die Ein Wirtschaftsclub mit Sitz in Bern (Verein nach Art. 60ff. ZGB) bezweckt den Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern. Der Verein veranstaltet hierzu Vorträge mit bekannten Persönlichkeiten, Besichtigungen, u.ä. Die Vorträge mit anschliessendem Nachtessen finden in einem renommierten Hotel im Kanton Bern statt. Das Hotel stellt jeweils MWST-konforme Rechnungen an den Wirtschaftsclub aus. Den Clubmitgliedern verrechnet sodann der Wirtschaftsclub jeweils einen Unkostenbeitrag (nicht kostendeckend) für das Nachtessen. Die externen Gäste bezahlen hierfür jeweils eine Pauschale. Für weitere Anlässe werden ebenfalls Kosten verrechnet.
Der Wirtschaftsclub besteht seit 10 Jahren und entwickelt sich prächtig. Die Sponsoren werden öffentlich auf der Homepage mittels Verlinkung publiziert und an den Veranstaltungen bekannt gemacht. Aus der Erfolgsrechnung des Wirtschaftsclubs für das Jahr 202x geht Folgendes hervor (in TCHF):
Mitgliederbeiträge | Aufwand | Ertrag |
Beiträge Einzelmitglieder | 180 * | |
Beiträge Firmenmitglieder | 84 * | |
Debitorenverluste | 1 | |
Total Mitgliederbeiträge | 1 | 264 |
Clubleistungen | ||
Vorträge | ||
Referentenaufwendungen | 45 | |
Verpflegungsaufwand | 86 | |
Saal, Technik, Werbung | 51 | |
Übrige Aufwendungen | 3 | |
Beiträge Mitglieder (für Verpflegung) | 40 ** | |
Beiträge Gäste pauschal (für Verpflegung) | 18 ** | |
Sponsorenbeiträge | 50 ** | |
Werbung, Newsletter und sonst. Leis-tungen | 32 | |
Sponsorenbeiträge | 7 ** | |
Exkursionen/Ausflüge | ||
Druck und Versand | 4 | |
Honorare und Spesen | 2 | |
Teilnahmegebühren/Beiträge | 2 ** | |
Sonstige Anlässe | ||
Generalversammlung | 16 | |
Personalaufwand | 80 | |
Verwaltungsaufwand | 25 | |
Übrige Anlässe | 19 | |
Druck und Versand | 3 | |
Beiträge Mitglieder und Gäste | 14 | |
Sponsorenbeiträge | 2 | |
Übrige Aufwendungen | 22 | |
Total Clubleistungen | 388 | 133 |
Übriges | ||
Zinserträge | 7 * | |
Spenden | 1 *** | |
Total Übriges | 8 | |
Erfolg | -16 | |
Total | 389 | 389 |
Der Wirtschaftsclub qualifiziert nicht als ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein. Solange er keine Steuerbefreiung im Sinne von Art. 56 Bst. g DBG vorlegen kann, fällt auch die Gemeinnützigkeit im Sinne der MWST weg. Vor diesem Hintergrund greift die zuvor genannte Umsatzlimite von TCHF 100 p.a. Gemäss Erfolgsrechnung lassen sich die Einnahmen wie folgt mehrwertsteuerlich qualifizieren:
Steuerbare Einnahmen (vgl. zwei **): hierzu gehören einerseits die Sponsorenbeiträge, anderseits die diversen an Mitglieder und Gäste weiterverrechneten Kosten. Speziell zu beachten ist, dass auch die « unterpreisigen » Kostenverrechnungen Entgelte im MWST-Sinne darstellen.
Steuerausgenommene Einnahmen (vgl. ein *): darunter zu subsumieren sind die statutarisch festgelegten Mitgliederbeiträge (Einzel- und Firmenmitglieder) sowie die Zinserträge. • Nicht-Entgelte (vgl. drei ***): darunter fallen die Spenden, welche nicht zu versteuern sind und im Übrigen auch keine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen.
Aufgrund des Gesagten erfüllt der Wirtschaftsclub die Voraussetzungen für die obligatorische MWST-Pflicht. Im Hinblick auf die MWST-Registrierung bedürfen weitere Aspekte einer Klärung:
- Frage der rückwirkenden MWST-Pflicht.
- Wahl der Abrechnungsmethode sowie der Abrechnungsart.
- Freiwillige Versteuerung (Option) der Mitgliederbeiträge – dies im Sinne einer Einzelfallbetrachtung.
- Überwälzung der MWST auf Sponsorenbeiträgen.
Fazit / Empfehlung
Die Frage der subjektiven MWST-Pflicht ist systematisch und insbesondere mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit aufzunehmen. Eine Steuerbefreiung bei den direkten Steuern oder eine fehlende Gewinnabsicht stellt für die MWST keinen « Persilschein » dar.