Sport- und Kulturvereine – Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht

Ehrenamtlich geführte, nicht-gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen sind gemäss aktueller Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit, wenn sie im In- und Ausland weniger als CHF 150’000 Umsatz pro Jahr aus Leistungen erzielen, die nicht von der MWST ausgenommen sind.

Die Erfahrung zeigt, dass schon bei kleineren Vereinen oder gemeinnützigen Institutionen die massgebende Umsatzgrenze von CHF 150’000 pro Jahr überschritten wird (z.B. infolge gastgewerblicher Leistungen oder Sponsoring), was zu einer obligatorischen MWST-Registrierung führt. Die MWST bindet für diese Organisationen erhebliche finanzielle und administrative Ressourcen, die nicht für die Erfüllung ihrer Kernaufgaben eingesetzt werden können.
Dies wurde als umso stossender empfunden, als dass zahlreiche Organisationen von Freiwilligen geleitet werden.

Die eidgenössischen Räte haben nun in der Wintersession 2021 die Umsatzgrenze für die MWST-Pflicht von nicht-gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und gemeinnützigen Institutionen auf CHF 250’000 erhöht. Die Änderung tritt (sofern die Referendumsfrist bis 7. April 2022 unbenutzt verstreicht) am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Organisationen, welche die neue Umsatzgrenze nicht erreichen, können sich voraussichtlich erstmals per 1. Januar 2023 aus dem MWST-Register löschen lassen. Hierfür wird eine schriftliche Abmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV), notwendig sein. Die Abmeldung muss innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode (Kalenderjahr) bei der ESTV eintreffen.

Wir informieren Sie wieder, sobald die diesbezüglichen Detailregelungen definitiv sind.

Bei Fragen und für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unsere MWST-Steuerspezialisten.

T+R AG

Susanne Gantenbein
dipl. Steuerexpertin

Lesezeit: 2 Min 21. März 2022