Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Steuerfolgen bei Sanierungsmassnahmen

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, sehen sich die verantwortlichen Entscheidungsträger häufig gezwungen, verschiedene Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, um die finanzielle Stabilität wiederherzustellen. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem Rangrücktritte, Forderungsverzichte, Zuschüsse oder auch Kapitalherabsetzungen. Während der Rangrücktritt in der Regel keine direkten steuerlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter hat, können die anderen genannten Massnahmen steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Dies betrifft sowohl die steuerliche Behandlung innerhalb des Unternehmens als auch bei den beteiligten Anteilsinhabern, was eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls eine steuerliche Beratung erforderlich macht.

Aktualisiertes Kreisschreiben Nr. 32a

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 20. Januar 2025 das Kreisschreiben Nr. 32a publiziert, welches das bisherige Kreisschreiben Nr. 32 vom 23. Dezember 2010 ersetzt.
Im Kreisschreiben Nr. 32a ist – wie auch schon der Vorgängerversion Nr. 32 – die aktuelle Praxis der ESTV mit Verweisen auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung übersichtlich zusammengefasst.

Bedeutende Neuerungen

Abgesehen von zahlreichen kleineren Präzisierungen und Ergänzungen ist insbesondere auf die nachfolgenden Änderungen hinzuweisen:

  • Neu können mit der Verbuchung von Forderungsverzichten der Anteilsinhaber die steuerlichen Auswirkungen beeinflusst werden. Diese neue Regelung trägt zur Vereinfachung und Rechtssicherheit bei.
    Wie bisher werden Forderungsverzichte von Anteilsinhabern gleichbehandelt wie Forderungsverzichte von Dritten, wenn sie erfolgswirksam verbucht werden. Ausnahmsweise wird davon abgewichen, soweit ein Darlehen des Anteilsinhabers zuvor verdecktes Eigenkapital darstellte oder wegen schlechten Geschäftsganges erstmals oder zusätzlich gewährt wurde, was unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht gemacht worden wäre.
    Neu sind Forderungsverzichte durch Anteilsinhaber, die direkt im Eigenkapital der Gesellschaft verbucht werden, immer gewinnsteuerneutral (Massgeblichkeit der Buchhaltung).
  • Das Kreisschreiben enthält zudem neu klare Anweisungen, wie die bereits in der Vorversion enthaltene Formulierung «Beseitigung bestehender Verluste» zu verstehen ist. Gemäss Kreisschreiben wird eine bilanzielle Ausbuchung verlangt.

Stehen bei Ihrem Unternehmen Sanierungsmassnahmen an, unterstützen wir Sie gerne bereits bei der Frage der Verbuchung, um die steuerlich vorteilhafteste Vorgehensweise zu evaluieren.

Ihre Steuerspezialisten der T+R AG.

Autorin

Isabelle Seiler
dipl. Steuerexpertin

Lesezeit: 5 Min
23. Januar 2025