Die Anwendung « MWST-Abrechnung easy » ist seit dem 1. Januar 2021 online. Sie ersetzt die bisherige MWST-Abrechnung auf Papier und ergänzt die bestehende Online-Abrechnung auf dem Portal « ESTV SuisseTax
- Die digitale Abrechnung lässt sich einfach und ohne Account einreichen (Mobiltelefonnummer wird benötigt)
- « MWST-Abrechnung easy » bietet die Möglichkeit, die Online-Abrechnung per E-Mail/Post dem Steuerpflichtigen zukommen und unterzeichnen zu lassen.
Neuer Verzugszins ab 1.1.2021
Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei verspäteter Zahlung von Steuerforderungen für die MWST wiederum der Verzugszins von 4 %. Aufgrund von Covid-19 wurde der Verzugszins vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet auf 0 % festgesetzt.
Covid-19: Prüfung von Subventionstatbeständen
Bei Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) können Subventionstatbestände vorliegen, die eine Vorsteuer-Kürzung nach sich ziehen:
- Unterstützungen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen oder zinslosen Darlehen gemäss Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefällmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Gesetz, SR 818.102; Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) gelten als Subventionen (Zuschuss bzw. Zinsverzicht).
- Analoges gilt bei A-fonds-perdu-Beiträgen oder zinslosen Darlehen im Bereich des professionellen und halbprofessionellen Mannschaftssports (u.a. Covid-19-Verordnung Mannschaftssport, SR415.022).
- Kurzarbeitsentschädigungen und Erwerbsausfall-Entschädigungen gelten nicht als Subventionen.
Aufgrund der betrieblichen Situation, geänderten Geschäftsmodellen oder Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand kann eine Vergleichsanalyse im Einzelfall aufzeigen, ob sich ein Wechsel der Abrechnungsmethode per 1. Januar 2021 aufdrängt (effektive Methode zu Saldo-/Pauschalsteuersatzmethode oder um-gekehrt). Ein Wechsel ist der ESTV vor Ende Februar schriftlich zu melden.
Rechnen Sie die MWST nach effektiver Methode ab und haben von einer Unterstützungs- oder Förderungsmassnahme profitiert? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob und inwieweit eine Vorsteuerkürzung angezeigt ist. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Weiterleitung von Subventionen oder die Verwendung der Subvention für Tätigkeitsbereiche ohne Vorsteuer bei Ihnen keine Vorsteuerkürzung auslöst.
Entfällt die obligatorische MWST-Pflicht infolge Unterschreitung der massgebenden Umsatzgrenze, kann auch eine Löschung aus dem MWST-Register beantragt werden. Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV vor Ende Februar 2021 eingereicht wird. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der MWST-Pflicht.
Weitere steuerliche Auswirkungen zu den Massnahmen aufgrund Covid-19 sind der Homepage der ESTV zu entnehmen.
Abgabe für Radio und TV (Unternehmensabgabe)
Auf den 1. Januar 2021 wurde die Tarifstruktur der Unternehmensangabe wesentlich angepasst. Statt der bis-her 6 hat der Bundesrat neu 18 Tarifkategorien definiert. Die tiefste Kategorie mit einer Abgabe von CHF 160 betrifft Unternehmen mit Umsätzen ab CHF 500’000 bis und mit CHF 749’999 p.a. Die höchste Kategorie mit einer Abgabe von CHF 49’925 betrifft Unternehmen mit Umsätzen ab CHF 1 Mia. p.a. Damit dürfte die Unternehmensangabe für die allermeisten MWST-Pflichtigen sinken.
Sind Sie an einer steuerpflichtigen einfachen Gesellschaft beteiligt? Ab 2021 sollen einfache Gesellschaften aus Sicht der Unternehmensabgabe nicht mehr als Unternehmen gelten und deshalb nicht mehr abgabepflichtig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen den Parlamentsbeschluss kein Referendum er-griffen wird. Der Rechnungsversand für die Unternehmensangabe ist deshalb für einfache Gesellschaften derzeit sistiert.