Anlässlich der Einfuhr von Waren in die Schweiz gibt es Möglichkeiten zur Liquiditätsoptimierung. Hiervon möchten wir punktuell folgende Massnahmen hervor-heben:
- Zollverfahren der passiven Veredelung: Bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen, die zwecks Bearbeitung (z.B. Reparatur) ins Ausland verbracht wurden, wird ohne besondere Massnahmen (und viel-fach mangels geeigneter Nachweise) die Einfuhr-steuer letztlich auf dem vollen Warenwert – und nicht nur dem Wert der Bearbeitung im Ausland – erhoben. Viele Unternehmen mit einem Vorsteuerabzug von 100 % verzichten dabei bewusst auf die Anwendung des Zollverfahrens der passiven Veredelung, weil sie die bei der Einfuhr anfallende Vor-steuer vollumfänglich – allerdings zeitlich nachgelagert – als Vorsteuer zurückfordern können. Erfolgt bereits die Ausfuhr unter dem Regime der passiven Veredelung, reduziert das die bei der Wiedereinfuhr fällig werdende Einfuhrsteuer wesentlich, da sie nur noch auf den effektiven Kosten der im Ausland aus-geführten Arbeiten statt dem vollen Warenwert geschuldet ist. Kann das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder aufgrund eines Ursprungserzeugnisses nicht generell zollfrei eingeführt werden, so bietet sich das Instrument auch zur Reduktion der Zollabgaben an.
- Zollverfahren der aktiven Veredelung: Damit der lokal ansässige Auftragnehmer bei Lohnherstellung oder Reparaturen nicht als Importeur der Waren auf-treten und die Einfuhrsteuer vorfinanzieren muss, kann die Einfuhr unter dem Zollregime der aktiven Veredelung erfolgen. Auch hierbei können die Zoll-abgaben reduziert werden, falls das Veredelungserzeugnis nach Zolltarif oder aufgrund eines Ursprungserzeugnisses nicht generell zollfrei eingeführt werden kann.
- Zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ): Die Eröffnung eines eigenen ZAZ-Kontos bei der EZV steht allen Unternehmen offen. Im Rahmen der Eröffnung ist eine Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) zu hinterlegen. Ansonsten fallen keine Spesen an. Unternehmen mit einem eigenen ZAZ-Konto können sich die bei der Einfuhr fällig werdende Einfuhrsteuer von der EZV direkt auf dieses Konto belasten lassen. Dadurch entfällt einerseits die von Spediteuren/Zollagenten i.d.R. auf dem MWST-Betrag erhobene « Vorlageprovision », die neben dem MWST-Betrag normalerweise innert 10 Tagen dem Spediteur / Zollagenten zu bezahlen ist. Andererseits beträgt die Zahlungsfrist für die von der EZV ab ZAZ-Konto in Rechnung gestellte Einfuhr-steuer 60 Tage.
- Verlagerungsverfahren: siehe die Ausführungen im Teil « Aus der Mehrwertsteuerberatung ».
- Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung: Werden Waren nur für eine temporäre Zeit in die Schweiz eingeführt, kann mit dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung erreicht werden, dass bei der Einfuhr keine Einfuhrsteuer zu entrichten ist. Die notwendige Sicherstellung kann im Rahmen eines bestehenden ZAZ-Kontos erfolgen (vgl. oben).
- Konsignationslager: Ist der im Ausland ansässige Lieferant nicht als mehrwertsteuerpflichtiges Unter-nehmen in der Schweiz registriert, aber bereit, seine Waren in ein inländisches Konsignationslager zu liefern, müsste das empfangende in der Schweiz ansässige Unternehmen den Lagerbestand nicht mehr vorfinanzieren. Dank einer Sonderregel wird in einer solchen Konstellation der ausländische Lieferant unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Schweizer Abnehmer darf an seiner Stelle als Importeur der – noch nicht gekauften – Waren auftreten und die bei der Einfuhr anfallende Einfuhrsteuer als Vor-steuer in Abzug bringen.
- EU-Verzollung: Lieferungen aus der Schweiz an Unternehmen in diversen EU-Mitgliedstaaten können mittels des Verfahrens der EU Verzollung ohne Entrichtung der Einfuhrsteuer in die EU eingeführt werden. Voraussetzung ist hierzu u.a., dass die Waren unmittelbar nach der Einfuhr mittels steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferung an den Lieferungsempfänger und damit in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt, wozu sich das Schweizer Unternehmen im Einfuhrstaat für Umsatzsteuerzwecke – allenfalls vereinfacht via Fiskalvertreter – registrieren muss.