Mit Volksentscheid vom 25. September 2022 wurden die Änderung des AHV-Gesetzes und der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Damit gelten ab dem 1. Januar 2024 die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:

Saldo- und Pauschalsteuersätze
Mit der Erhöhung der MWST-Sätze wurde auch die Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die nachfolgenden Saldo- und Pauschalsteuersätze.

Welcher Zeitpunkt ist massgebend für die Festlegung des Steuersatzes?
Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Art. 115 MWSTG).
Werden die Leistungen bis am 31. Dezember 2023 erbracht, so unterliegen diese Leistungen den aktuell noch gültigen MWST-Sätzen (7.7 % / 2.5 % / 3.7 %). Dies gilt auch, wenn erst im Verlaufe des Jahres 2024 für Leistungen im 2023 Rechnung gestellt wird.
Grundsätzlich ist somit weder das Datum der Rechnung noch das Datum der Zahlung für die Festlegung des Steuersatzes massgebend.
Was gilt bei periodenübergreifenden Leistungen?
Sofern periodenübergreifende Leistungen erbracht werden (z.B. Abonnement-, Wartungs-, Leasingverträge) muss das Leistungsentgelt grundsätzlich auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und pro rata temporis mit dem aktuellen und dem neuen Steuersatz abgerechnet werden. Bei Aufträgen, die am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, die angefangenen Leistungen in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk. Generell ist bei periodenübergreifenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Übergang 2023–2024 genau abzuklären, ob die aktuellen und/oder die neuen Steuersätze zum Tragen kommen.
Wir weisen darauf hin, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWST), im Zweifelsfall oder bei ungenügenden Nachweisen immer die höheren resp. die neuen Steuersätze zur Abrechnung vorsieht; dies gilt auch für Fälle mit einer Bezugsteuerfolge.
Beispiele
Beispiel 1
Die Software GmbH mit Sitz in Hamburg stellt der ABC AG mit Sitz in Zürich am 15. August 2023 Rechnung über CHF 5’000 für die Erneuerung einer Softwarelizenz für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024.
Die ABC AG hat die Bezugsteuer wie folgt abzurechnen:
- 4 Monate zum aktuellen MWST-Satz von 7.7 % = CHF 128.35
- 8 Monate zum neuen MWST-Satz von 8.1 % = CHF 270.00
Beispiel 2
Die Anwälte AG mit Sitz in Düsseldorf stellt der ABC AG am 15. März 2024 Rechnung über CHF 5’000 für Rechtsberatungsdienstleistungen vom 1. Juli 2023 bis 29. Februar 2024.
Sofern die Anwälte AG ihre Leistungen nicht auf die beiden Jahre 2023 und 2024 aufteilt, hat die ABC AG – vorbehältlich eines sonstigen Nachweises – die Bezugsteuer zum neuen MWST-Satz von 8.1 % auf dem Gesamtbetrag von CHF 5’000 abzurechnen (CHF 405).
Welche Vorkehrungen sind zu treffen?
Gerade – aber nicht nur – im Hinblick auf periodenübergreifende Leistungen sollte mit den notwendigen Anpassungen begonnen werden. Dabei ist die Arbeit mit dem systemseitigen Einpflegen der Steuersatzerhöhung in aller Regel nicht getan. Zu denken ist beispielsweise auch an:
- Anpassung von Rechnungsvorlagen / Möglichkeit der Abrechnung von aktuellen und neuen Steuersätzen auf derselben Rechnung
- Prüfung und gegebenenfalls Anpassung von AGB, Preislisten und Verträgen (auch auf Webpage)
- Information und allenfalls Schulung der Mitarbeitenden im Einkaufs- und Beschaffungsbereich, im Verkauf und Vertrieb sowie der Buchhaltung
Können die neuen MWST-Sätze bereits jetzt mit der ESTV, HA MWST, abgerechnet werden?
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Abrechnung mit den neuen MWST-Sätzen erst ab dem 1. Juli 2023 erfolgen kann.
Werden bereits vorher Rechnungen mit den neuen MWST-Sätzen ausgestellt, so sind diese in den MWST-Abrechnungen bis 30. Juni 2023 noch unter den aktuellen MWST-Sätzen zu deklarieren und ab dem 1. Juli 2023 (3. Quartal 2023, 2. Semester 2023 oder bei Monatsabrechnung Juli 2023) zu korrigieren. Wird eine Korrektur erst im Rahmen der Finalisierung 2023 mit der Berichtigungsabrechnung vorgenommen, ist ein Verzugszins geschuldet. Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird jedoch grundsätzlich kein Verzugszins erhoben.
Weitergehende Hinweise können Sie der MWST-Info 19, Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024, entnehmen.
Zudem stehen Ihnen unsere MWST-Experten für Fragen im Zusammenhang mit der Erhöhung der MWST-Sätze gerne zur Verfügung.
Beachten Sie unsere nächsten Veranstaltungen, unter anderem unseren jährlichen MWST-Kongress am Mittwoch, 14. Juni 2023, zu spannenden und aktuellen MWST-Themen sowie unseren Gipfelistürmer-MWST-Workshop am Dienstag, 4. Juli 2023, zum Thema EU-Reihengeschäfte.