Die sogenannte «Zukunftsinitiative» der JUSO sorgt derzeit für erheblichen Gesprächsstoff. Sie fordert auf Bundesebene eine Besteuerung von 50 % auf Nachlässen und Schenkungen über CHF 50 Mio. Auf die laufende Debatte zu dieser Initiative wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Sie wird in einem für September 2024 geplanten TaxFlash näher beleuchtet.
Der vorliegende TaxFlash soll daher einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Erbschaftssteuer in der Schweiz geben.
Die Erbschaftssteuer ist föderalistisch geprägt. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gibt es heute keine Erbschaftssteuer auf Bundesebene. Die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen und teilweise sogar bei den Gemeinden. Dies führt zu einer vielfältigen Steuerlandschaft, die je nach Wohnort des Erblassers oder dem Standort der vererbten Liegenschaften erheblich variieren kann.
Grundsätze
Die Erbschaftssteuer wird in der Schweiz, wie bereits erwähnt, nur auf kantonaler und teilweise auf kommunaler Ebene erhoben. Allerdings erheben die Gemeinden die Erbschaftssteuer in den meisten Fällen nicht selbst, sondern sind nur am Ertrag der kantonalen Steuer beteiligt. Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben als einzige Kantone keine Erbschaftssteuer.
Welcher Kanton darf die Erbschaftssteuer erheben?
Grundsätzlich gilt folgendes:
- Bewegliches Vermögen (z.B. Bargeld, Kontoguthaben, Wertschriften, Wertgegenstände): Der Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers.
- Unbewegliches Vermögen (Immobilien): Der Kanton, in dem das Grundstück liegt.
Wenn das Nachlassvermögen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen besteht, so haben die betreffenden Kantone grundsätzlich je einen anteilsmässigen Besteuerungsanspruch und es wird eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen.
Wer muss die Erbschaftssteuer entrichten?
Steuerpflichtig ist jeweils der Erbe oder der Begünstigte, der den Nachlass übernimmt. Wird die Erbschaft auf mehrere Personen aufgeteilt, müssen alle Erben nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Erbquote die Erbschaftssteuer entrichten.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt wiederum vom zuständigen Kanton, von der Höhe des geerbten Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab. Die meisten Kantone unterscheiden zwischen direkten Nachkommen (Kinder, Enkel), Verwandten (Geschwister, Eltern), Konkubinatspartnern, Stiefkindern und nicht verwandten Erben. Grundsätzlich gilt, je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto tiefer die Erbschaftssteuer. Der überlebende Ehepartner/eingetragene Partner ist in allen Kantonen von der Erbschaftssteuerpflicht befreit und in vielen Kantonen unterliegen auch direkte Nachkommen keiner Erbschaftssteuer oder geniessen Freibeträge, während die übrigen Erben typischerweise eine Erbschaftssteuer entrichten müssen.
Steuerbemessung
Da die Besteuerung von Erbschaften der kantonalen Steuerhoheit unterliegt, können die Steuersätze und damit die Höhe der Erbschaftssteuer stark variieren. Zudem wenden die meisten Kantone einen progressiven Steuersatz an, so dass die Erbschaftssteuer mit steigendem Nachlassvermögen zunimmt. Um die Unterschiede zwischen einigen ausgewählten Kantonen aufzuzeigen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht der Steuerbeträge in CHF für eine Erbschaft von CHF 200’000 unter Berücksichtigung der kantonal unterschiedlichen Freibeträge (Stand 2024):
*Die Beträge gelten in den meisten Kantonen nur für Konkubinatspartner, die seit mehr als fünf oder zehn Jahren mit dem verstorbenen Partner im gleichen Haushalt gelebt haben.
Fazit
Die Erbschaftssteuer in der Schweiz ist aufgrund der kantonalen Regelungen äusserst vielfältig und die steuerliche Belastung kann im Einzelfall und je nach Kanton signifikant sein. Eine sorgfältige und frühzeitige Nachlassplanung ist daher ratsam.
Haben Sie Fragen zur Erbschaftssteuer oder möchten Sie wissen, wie Sie Ihr Vermögen steuergünstig an Ihre Erben weitergeben können? Unsere Steuerspezialisten unterstützen Sie gerne.