Alle Jahre wieder – MWST-Umsatzabstimmung und Finalisierung

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sind die Steuerpflichtigen gefordert, die hierfür massgebenden MWST-Abrechnungen auf allfällige Mängel zu überprüfen und solche mit der Finalisierung der Steuerperiode zu korrigieren. Endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember, so sind die hierfür massgebenden Daten der 30. Juni (Finalisierungsfrist) bzw. der 30. August (Übermittlungsfrist) des dem Bilanzstichtag folgenden Jahres.

Grundsätzlich genügt es, die relevanten MWST-Abrechnungen mit der Jahresrechnung bzw. Saldobilanz abzustimmen (sogenannte «Umsatzabstimmung» gemäss Art. 128 Abs. 2 MWSTV), um zusätzlich nicht oder nicht MWST-konform verbuchte Leistungen zu evaluieren und zu berücksichtigten (vgl. den ausführlichen Beitrag in unserem MWST Zoom von Februar 2020).
Können die bestehenden Differenzen nachvollzogen und mittels Begründung als mehrwertsteuerlich irrelevant erklärt werden, sind diese gegenüber der Steuerbehörde nicht offenzulegen (z. B. Auflösung einer Rückstellung). Wenn sich die Differenzen hingegen auf nicht oder unvollständig verbuchte Leistungen beziehen, dann sind diese unzulässigen Differenzen mittels Formular «Jahresabstimmung (Berichtigungsabrechnung nach Art. 72 MWSTG)» zu korrigieren (zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch eine Abstimmung der verbuchten Vorsteuer mit den in den MWST-Abrechnungen deklarierten Vorsteuerbetreffnissen zu erfolgen hat (sogenannte «Vorsteuerabstimmung» gemäss Art. 128 Abs. 3 MWSTV).

Erhält die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres von der steuerpflichtigen Person keine Meldung, geht sie davon aus, dass keine Mängel bestehen und die eingereichten MWST-Abrechnungen korrekt sind. Danach kann zu wenig deklarierte und bezahlte MWST als Steuerhinterziehung mit Bussen bis zu CHF 800’000 geahndet werden. Deshalb sollten Fehler nach deren Aufdeckung auch nach Ablauf der Finalisierungsfrist innerhalb der gesetzlichen Verjährung mittels einer Korrekturabrechnung der ESTV gemeldet werden. Diese gilt als Selbstanzeige, wodurch ein allfälliges Strafverfahren vermieden werden kann. Hat die ESTV aber bereits eine Kontrolle angekündigt, kann keine straflose Selbstanzeige mehr erfolgen. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, Umsatzabstimmungen zeitnah und innerhalb der vorgesehenen Frist von 240 Tagen nach dem Bilanzstichtag vorzunehmen.

Autorin

Susanne Gantenbein
dipl. Steuerexpertin

Lesezeit: 5 Min 29. August 2022