Änderung der Tätigkeiten und die Auswirkungen

Dem vom Bundesgericht am 3. April 2020 beurteilten Fall vom 3. April 2020 (BGE 2C_29/2020) liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die steuerpflichtige A unterhielt seit 2011 in selbständiger Erwerbstätigkeit eine Take-away Filiale. Die MWST rechnete A mit dem für die Tätigkeit « Take-away ohne Konsumationsmöglichkeit » geltenden und von der ESTV bewilligten SSS von 0.6 % ab. 2013 schloss sie mit der B ein als Agenturvertrag bezeichnetes Rechtsgeschäft ab. Der Vertrag sah vor, dass A bevollmächtigt sei, das gesamte B-Sortiment im Namen und auf Rechnung von B zu veräussern. Die Umsätze waren spätestens am Folgetag auf das Bankkonto der B einzuzahlen. A und ihr Personal waren gehalten, den einheitlichen B-Marktauftritt zu gewährleisten. A standen 33 % des Nettoumsatzes zu. Im Gegenzug schuldete sie der B eine Entschädigung von 17 % (Infrastrukturentschädigung). B verrechnete ihren Anspruch mit dem Gegenanspruch und überwies den Saldo an die A. Die ESTV kam an-lässlich einer MWST-Kontrolle zum Schluss, dass A als Agentin gehandelt habe, weshalb der SSS von (damals) 6.1 % für « Provisionen » anwendbar gewesen wäre.

Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, dass eine Leistung mehrwertsteuerlich von derjenigen Person als er-bracht gilt, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG). Basierend auf dem Agenturvertrag war dies vorliegend klar die B. Die Tätigkeit der A bestand nicht im Betrieb einer Take-away-Filiale, sondern im Verkauf der gelieferten Lebensmittel im Namen und für Rechnung der B (direkte Stellvertreterin). Der Einwand der A, der SSS von 0.6 % sei ihr zugesichert worden, war unbehelflich. Auch einer Laiin müsse es klar sein, dass es mehrwertsteuerlich bedeutsam sei, ob Leistungen in eigenem Namen auf eigene Rechnung oder in fremdem Namen auf fremde Rechnung erbracht werden. Im Zweifel hätte sie aufgrund der geänderten Umstände eine Anfrage an die ESTV richten müssen. Dieser Mitwirkungspflicht sei die A nicht nachgekommen.

In vorliegendem Fall erwies sich die Anwendung von SSS für die A als von erheblichem Nachteil.

Die Anwendung des SSS von 6.1 % wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Dieser Satz berücksichtigt vorsteuerbelastete Aufwendungen im Umfang von knapp 20 % des Umsatzes. In tatsächlicher Hinsicht hatte die A – unter Berücksichtigung der Infrastrukturentschädigung – jedoch rund 50 % vorsteuerbelastete Aufwendungen. Hätte sie nach der effektiven Methode abgerechnet, hätte sie die Vorsteuern auf der Infrastrukturentschädigung geltend machen können, womit sich die Steuerzahllast wenigstens verringert hätte. Eine nachträgliche Änderung der Abrechnungsmethode für vergangene Steuerperioden ist nach Gesetz und konstanter Rechtsprechung ausgeschlossen und wurde dementsprechend vom Bundesgericht auch abgelehnt.

Dieser Entscheid führt vor Augen, dass die Abrechnung mit SSS jeweils wohlüberlegt sein sollte. Idealerweise sollte vor Beantragung von SSS eine Vergleichsrechnung mit der effektiven Abrechnungsmethode gemacht werden, damit sichergestellt werden kann, dass der Preis der Vereinfachung nicht zu hoch ist. Die SSS berücksichtigen lediglich branchenübliche Vorsteuerquoten. Eine darüber liegende tatsächliche Vorsteuerquote bleibt unberücksichtigt. Diesem Umstand ist umso mehr Rechnung zu tragen, als dass ein Wechsel zur effektiven Methode nicht während einer Steuerperiode möglich ist. Ebenfalls bei der Aufnahme von zusätzlichen Geschäftstätigkeiten oder – wie im vorliegend vom Bundesgericht beurteilten Fall – bei einer Änderung der Tätigkeiten ist Vorsicht geboten. Je nachdem ergibt sich auch ein Optimierungspotential.

Susanne Gantenbein
dipl. Steuerexpertin