Verlängerung der Verlustverrechnung auf 10 Jahre – beschlossen

Im Jahr 2020 haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie starke Verluste erlitten. Diese Verluste können bis zum Jahr 2027 mit steuerbaren Gewinnen verrechnet werden. Vor rund einem Jahr haben wir Sie an dieser Stelle bereits darüber informiert, dass eine Motion die Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode auf 10 Jahre verlangt. Die Gesetzesänderung wurde von den Eidgenössischen Räten im Jahr 2025 angenommen.

Inhalt der Vorlage

Die Verlustverrechnungsperiode (Frist für den steuerlichen Verlustvortrag) in der Schweiz soll von bisher 7 auf neu 10 Jahre ausgedehnt werden. Diese Gesetzesänderung betrifft die direkte Bundessteuer (DBG) sowie das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und würde auf Verluste ab dem Steuerjahr 2020 angewendet und ab 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Ziel und Begründung

Die Verlängerung soll Unternehmen entlasten, die infolge der Corona-Pandemie hohe Verluste erlitten haben, und ihnen eine längere Erholungsphase ermöglichen. Auch Start-ups mit anfangs hohen Investitionen könnten so Verluste über einen längeren Zeitraum mit späteren Gewinnen verrechnen. Insgesamt stärkt dies die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen, da Gewinne nur bei tatsächlicher Erzielung besteuert werden und Verluste angemessen steuerlich berücksichtigt werden können. Die Massnahme folgt dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wonach die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben.

Aktueller Stand der parlamentarischen Beratung

Die Gesetzesvorlage geht auf einen parlamentarischen Auftrag (Motion 21.3001 der Wirtschaftskommission des Nationalrats) zurück. Der Bundesrat hat am 27. November 2024 die erforderliche Botschaft verabschiedet und dem Parlament unterbreitet. Allerdings bewertete der Bundesrat die Vorlage angesichts der angespannten Bundesfinanzen nicht als vordringlich und stellte keinen Antrag auf Annahme. Grund waren befürchtete Steuermindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden, deren Höhe nur schwer quantifizierbar sei. Zwar begrüsste der Bundesrat das Anliegen grundsätzlich, verzichtete aber aufgrund des begrenzten Nutzens und der Haushaltsdefizite darauf, aktiv dafür zu werben.

Das Parlament hat nun jedoch für die Verlängerung votiert. Der Nationalrat hat zum Auftakt der Sommersession am 4. Juni 2025 deutlich mit 127 zu 64 Stimmen für die Fristerweiterung von 7 auf 10 Jahre votiert. Vertreter der bürgerlichen Parteien und der Wirtschaft betonten dabei die Bedeutung der Massnahme in wirtschaftlich unsicheren Zeiten und als Instrument zur Standortsicherung.

Widerstand gegen die Vorlage kam vor allem von Seiten der Kantone, rund zwei Drittel der Kantone und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren lehnten die Vorlage im Vernehmlassungsverfahren ab, weshalb die Beratung im Ständerat mit Spannung erwartet wurde. Der Ständerat hat nun in der Wintersession am 16. Dezember 2025 die Vorlage mit 28 zu 13 Stimmen angenommen.

Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Gesetzesänderung wurde am 7. Januar 2026 im Eidgenössischen Bundesblatt publiziert und entsprechend läuft die Referendumsfrist am
17. April 2026 ab. Zurzeit sind keine Bestrebungen zur Ergreifung des Referendums gegen die Gesetzesänderung bekannt.

Internationaler Vergleich und Verlustrücktrag

Im internationalen Kontext ist die Schweiz mit ihrer bisherigen 7-Jahres-Frist wenig grosszügig. Die meisten europäischen Länder erlauben einen unbegrenzten Verlustvortrag (zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung), setzen dafür aber häufig betragsmässige Beschränkungen zur Sicherung einer Mindestbesteuerung an.

Zudem kennen einige europäische Nachbarstaaten neben dem Verlustvortrag auch einen (betragsmässig und zeitlich oft begrenzten) Verlustrücktrag. Das heisst, dass Verluste auf frühere Steuerjahre zurückgetragen werden können, um bereits gezahlte Steuern zurückzuerhalten oder eine Steuergutschrift zu erhalten. Länder mit Verlustrücktrag sind Deutschland, Irland, Schweden, Frankreich und Tschechien. Die Schweiz kennt keinen Verlustrücktrag und die Einführung eines solchen ist auch nicht vorgesehen.

Fazit:

Die beschlossene Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode auf 10 Jahre soll krisengeplagten und jungen Unternehmen steuerlich mehr Luft verschaffen und die Schweizer Regelung an internationale Usancen annähern. Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich auf das Jahr 2028 in Kraft gesetzt werden, so dass Verluste ab dem Corona-Jahr 2020 unter die verlängerte Verlustverrechnungsperiode fallen werden.

Unsere Steuerspezialisten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre individuellen Fragen zu beantworten.

Autor

Martin Röthlisberger
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 5 Min
17. Dezember 2025