Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen – Neuerungen

Ab dem 1. Januar 2021 sind einfache Gesellschaften von der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (Unternehmensabgabe) befreit, sofern kein Referendum ergriffen wird. Was gibt es in Bezug auf die Unternehmensabgabe neu zu beachten?

1. Hintergrund

Gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) sind Unternehmen, die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 (ohne MWST) erzielen, abgabepflichtig. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung zu deklarierende Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderungen); Bemessungsgrundlage für die Abgabeperiode ist der im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz. Für Details verweisen wir auf unseren taxflash Nr. 02 vom März 2018.

2. Neuerungen ab 1. Januar 2021

Ab der Abgabeperiode 2021 gelten einfache Gesellschaften aus RTVG-Sicht neu nicht mehr als Unternehmen und sind nicht abgabepflichtig. Nach wie vor nicht der Unternehmensabgabe unterstellt bleiben Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz. Dies betrifft insbesondere ausländische Unter- nehmen, die in der Schweiz MWST-pflichtig sind.

Ab dem 1. Januar 2021 wird zudem die Tarifstruktur der Unternehmensabgabe verfeinert. Statt der bisher 6 hat der Bundesrat neu 18 Tarifkategorien definiert. Die tiefste Kategorie mit einer Abgabe von CHF 160 betrifft Unternehmen mit Umsätzen ab CHF 500’000 bis und mit CHF 749’999 p.a. Die höchste Kategorie mit einer

Abgabe von CHF 49’925 betrifft Unternehmen mit Umsätzen ab CHF 1 Mia. p.a. Damit dürfte die Unternehmensabgabe für die allermeisten MWST-Pflichtigen sinken.

3. Empfehlungen

Wir empfehlen folgende Optimierungen in Bezug auf die Unternehmensabgabe zu prüfen:

  • Einfache Gesellschaften sind nicht mehr abgabepflichtig. Aufgrund der Kategorisierung bei der ESTV sollten diese nun automatisch keine Rechnungen mehr erhalten. Sollte dies dennoch der Fall sein, sollte mit der ESTV Kontakt aufgenommen werden.
  • Im Hinblick auf die Reduktion der Abgabebelastung sollten Konzerne prüfen, ob eine sogenannte Abgabegruppe gebildet werden kann. Analoges gilt für Zusammenschlüsse von autonomen Dienststellen von Gemeinwesen. Der Antrag zur Bildung einer Abgabegruppe ist der ESTV bis spätestens 15 Tage nach Beginn eines Kalenderjahres einzureichen. Verspätete Mitteilungen werden erst im Folgejahr wirksam.
  • Da grundsätzlich die Ziff. 200 der MWST-Abrechnung für die Tarifierung massgebend ist, ist zu überprüfen, dass keine Nicht-Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG in der Ziff. 200 der MWST-Abrechnung deklariert werden. Solche Nicht-Entgelte sind korrekterweise in Ziff. 900 oder 910 zu deklarieren und gehören damit nicht in die Bemessungsgrundlage der Unternehmensabgabe.

Bei Fragen und für weitere Auskünfte wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere MWST-Steuerspezialisten.

Autoren

Fabienne Ryser
MAS FH in MWST

Lesezeit: 5 Min
2. August 2021