Übertragung eines Teilbetriebes – Bundesgericht bejaht partielle Steuersukzession der Übernehmerin (Ur-teil BGer 2C_923/2018)
Unter dem MWSTG, das bis 2009 in Kraft war, wurde eine Steuersukzession für MWST-Zwecke durch die Übernehmerin nur begründet, wenn sämtliche Aktiven und Passiven eines Unternehmens übertragen wurden. In seinem Urteil vom 21. Februar 2020 hält das Bundesgericht fest, dass neurechtlich, d.h. seit 1. Januar 2010, basierend auf Art. 16 Abs. 2 MWSTG eine partielle Steuernachfolge möglich ist, wenn lediglich ein Teilvermögen übertragen wird. Es ist insbesondere auch nicht (mehr) notwendig, dass der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergeht. Damit läutet das Bundesgericht diesbezüglich eine neue Rechtsprechung ein. Im konkreten Fall übertrug ein Unternehmen, das einen Taxi- und Limousinen-Service betrieb, den Taxibetrieb auf eine neue Gesellschaft, wobei Vater und Tochter in der einen oder anderen Form an beiden Gesellschaften beteiligt waren. Über das übertragende Unternehmen wurde rund ein Jahr nach der Übertragung der Konkurs eröffnet und nachdem die ESTV, HA MWST, ihre Forderungen vergeblich beim übertragenden Unternehmen eingefordert hatte, machte sie ihre Forderungen neu gegenüber der übernehmenden Gesellschaft geltend, womit sie vor Bundesgericht durchdrang.