Totalrevision des Zollgesetzes

Am 31. Dezember 2020 wurde die Vernehmlassung zur Totalrevision des Zollgesetzes und zur Schaffung eines neuen Vollzugsaufgabengesetzes für das künftige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beendet. Im Fokus dieser Totalrevision steht u.a. die umfassende Modernisierung der rechtlichen Grundlagen als Voraussetzung des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms DaziT und der damit verbundenen organisatorischen Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zum neuen BAZG.

Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr sieht die Totalrevision unter anderem folgende wesentliche Neuerungen vor:

  • Weitestgehend elektronische Abwicklung und automatisierte Bearbeitung sämtlicher Prozesse zur Kontrolle und Abgabeerhebung im Warenverkehr;
  • Die verbindliche Warenanmeldung erfolgt somit elektronisch primär durch die sog. Aktivierung, wo-bei die Warenanmeldung auch eine Referenzierung auf das verwendete Transportmittel enthalten muss;
  • Neu wird zwischen der warenverantwortlichen, der datenverantwortlichen und der transportverantwortlichen Person unterschieden, wobei die beiden Letzteren subsidiär ebenfalls als solidarisch haftende Abgabeschuldner in Frage kommen.
  • Einsprachen müssen elektronisch erhoben werden. Sie sollen nach Möglichkeit automatisiert erledigt werden, wenn der Sachverhalt keine manuelle Bearbeitung erfordert. Mithilfe dieser Automatisierungsmöglichkeit sollen möglichst viele Sachverhalte, die heute im Rahmen der Berichtigung korrigiert werden können, weiterhin – im Rahmen des Einspracheverfahrens – unkompliziert erledigt wer-den können. Ebenfalls soll das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren elektronisch erfolgen.

Im Grundsatz begrüssen wir die vorgesehene Digitalisierung und Vereinfachung der Zollprozesse. Gleichzeitig sehen wir die (noch) bestehenden Regelungslücken, die fehlende Präzisierung auf Gesetzesstufe sowie die teil-weise fehlende Abstimmung der Definitionen mit der internationalen Nomenklatur als mögliche Kritikpunkte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass umfassen-de Regelungen auf Verordnungsstufe nach wie vor aus-stehend sind.

Im Rahmen des neuen BAZG-Vollzugsaufgabengeset-zes (BAZG-VG) sollen auch die mit der Totalrevision in Zusammenhang stehenden Erlasse punktuell angepasst werden. Davon betroffen sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Einfuhrsteuer des MWSTG, für das derzeit ebenfalls eine weitere Teilrevision zur Debatte steht. In diesem Zusammenhang wäre eine konsequentere Abstimmung zwischen BAZG-VG und dem MWSTG wünschenswert: bspw. mit Blick auf die bestehenden oder geplanten Bestimmungen zur Versandhandelsregelung für Kleinsendungen und für Lieferungen via elektronische Plattformen sowie hinsichtlich der Verjährungsfrist.

In einem nächsten Schritt werden nun die Vernehmlassungsergebnisse seitens Bundesverwaltung ausgewertet und gegebenenfalls für das weitere Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.

Kurzhinweis betreffend Brexit

Die neu geschaffene Zollgrenze zu UK führt in der Praxis auch für vermeintlich klare Auswirkungen immer wieder zu kleineren und grösseren Problemen. So wer-den für Zollanmeldungen in UK bspw. keine EORI-Nummern aus EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert oder Waren verlieren ihren präferenzbegünstigten Ursprung. Beachten Sie bitte auch aus umsatzsteuerlicher Sicht für bereits implementierte Lieferketten, dass Unternehmen für Warenlieferungen mittels eines Reihengeschäfts von oder nach UK die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht mehr anwenden können.

Fabienne Ryser
MAS FH in MWST