Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020 (BGE 2C_356/2020) betreffend Dotationskapital eines Gemeinwesens an eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit – Subvention oder Einlage?
Die Kongresshaus-Stiftung Zürich ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem Zweck der Bereitstellung und des Betriebs des Kongress- und Konzertgebäudes in Zürich. Die Stadt Zürich gewährte der Anstalt ein Dotationskapital von CHF 165 Mio. Es war beabsichtigt, das Gebäude mit Option zu vermieten.
Die ESTV sowie das Bundesverwaltungsgericht qualifizierten das gewährte Dotationskapital als Subvention, was zu anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzungen geführt hätte. Diese Beurteilung erfolgte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung unter der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV) zur Unterscheidung zwischen Subventionen und Einlagen.
Das Bundesgericht hält nun in seinem Urteil vom 21. Oktober 2020 fest, dass die Kriterien, wie sie unter der aMWSTV entwickelt wurden, nicht uneingeschränkt auf das aktuelle MWSTG anwendbar sind. Entscheidend sei für die Abgrenzung, ob das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhalte (auch bloss wirtschaftlicher Natur) oder ob die Zuwendung eine Ausgabe beim Gemeinwesen bilde.
Da im zu beurteilenden Fall das Dotationskapital gegen Einräumung einer (wirtschaftlichen) Beteiligung zur Verfügung gestellt wurde, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich bei diesem Kapital nicht um eine Einnahme der Kongresshaus-Stiftung Zürich handelt und die Zuwendung bei der an ihr beteiligten Stadt Zürich lediglich zu einer Vermögensumschichtung führt. Das Dotationskapital wurde deshalb als Einlage nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG und nicht als Subvention nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert. Dementsprechend führt die Zuwendung des Dotationskapitals nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung bei der Anstalt.
Haben Sie als steuerpflichtiges Unternehmen von einem Gemeinwesen eine Zuwendung im Sinne einer Einlage erhalten? Dann sollten Sie prüfen, ob diese Einlage allenfalls fälschlicherweise als Subvention qualifiziert wurde. Eine Korrektur ist innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Diese Prüfung ist auch für zu-künftige Einlagen vorzunehmen.