Steuererklärung Kanton Bern 2021 und Steuerspartipps 2022

Gerne möchten wir Sie mit diesem TaxFlash wiederum auf unsere Checkliste zur Steuererklärung 2021 des Kantons Bern aufmerksam machen und Ihnen nachstehend die wichtigsten Hinweise für die aktuelle Steuererklärung und ein paar Tipps in Hinblick auf das Steuerjahr 2022 in Erinnerung rufen.

1. Checkliste

Auf unserer Homepage finden Sie die Checkliste zur Steuererklärung 2021.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2021

2.1 Fristen

Wie bereits im Vorjahr erwähnt, kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für Privatpersonen nur noch bis zum 15. Juli gebührenfrei verlängert werden. Weitere Fristverlängerungen kosten CHF 20 (bis zum 15. September) bzw. CHF 40 (bis zum 15. November).

Für juristische Personen sind Fristverlängerungen bis zum 15. September – wie bis anhin – gebührenfrei.

Die vorstehend erwähnten Gebühren beziehen sich auf online Gesuche. Bei schriftlichen oder telefonischen Fristverlängerungen erhöhen sich die Kosten um CHF 20 pro Verlängerungsschritt.

2.2 Coronavirus – Auswirkungen auf die Berufskosten

Aufgrund der auch über das Jahr 2021 andauernden besonderen Situation in Zusammenhang mit dem Coronavirus, können in der Steuererklärung 2021 wiederum für alle absolvierten Fahrten die Auslagen für das Privatfahrzeug deklariert werden.

Es muss auch im Steuerjahr 2021 kein Nachweis erbracht werden, dass die Benutzung des ÖV nicht zumutbar war.

Zu beachten ist, jedoch, dass der Maximalabzug für Fahrkosten von CHF 6’700 für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 3’000 für die direkte Bundessteuer unverändert bleibt.

Für alle übrigen Abzüge gibt es auch weiterhin keine Praxisänderungen. Insbesondere ist auch nicht ein genereller Abzug für die Auslagen im Homeoffice (insbesondere für ein Arbeitszimmer) vorgesehen.

Werden im Zusammenhang mit der Coronakrise vorübergehend zusätzliche Spesen ausbezahlt (bspw. für die Arbeit im Homeoffice), so sind diese bis zu einem Betrag von CHF 600 pro Steuerjahr grundsätzlich steuerfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, im Lohnausweis eine nähere Bezeichnung für den ausbezahlten Betrag aufzuführen.

Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, allfällige Kurzarbeitsentschädigungen im Lohnausweis entsprechend aufzuführen. So ist für die Veranlagungsbehörde er-sichtlich, ob der Arbeit im gewohnten Rahmen nachgegangen werden konnte oder nicht. Wichtig ist zu beachten, dass nur die Kosten, die effektiv entstanden sind, in Abzug gebracht werden können.

2.3 Kinderdrittbetreuungskosten

Ab dem Steuerjahr 2021 können bei den Kantons- und Gemeindesteuern die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zu einer Höhe von je CHF 12’000 in Abzug gebracht werden. Für die direkte Bundessteuer bleibt der Abzug mit CHF 10’100 pro Kind unverändert.

Es werden Auslagen für Kita, Tagesschule oder Tageseltern für Kinder bis zum 14. Geburtstag steuerlich akzeptiert. Dabei sind nur die Kosten für die Betreuung ohne Auslagen für die Verpflegung, Freizeitbeschäftigung (Ausflüge) oder Ähnliches abzugsberechtigt.

2.4 Umstellung Gegenwartswert bei nicht kotierten Wertschriften

Ab der Steuerperiode 2021 wird der Kanton Bern neu den Gegenwartswert bei nicht kotierten Wertschriften für die Bemessung der Vermögenssteuer berücksichtigen. Bisher wurde jeweils der Vorjahreswert herangezogen. Auf Antrag kann dies im Steuerjahr 2021 letztmals so er-folgen.

Künftig wird damit die Veranlagung von Aktionären erst erfolgen können, wenn die Bewertung der Wertpapiere der Gesellschaft vorliegt (in der Regel erfolgt diese Bewertung parallel zur Veranlagung der Gesellschaft).

3. Steuerspartipps

Ergänzend weisen wir Sie mit Blick auf das laufende Jahr 2022 auf ausgewählte Steuerspartipps hin, die allerdings eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

3.1 Beiträge Säule 3a

Auch im Steuerjahr 2022 können erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse maximal den Betrag von CHF 6‘883 in ein Säule 3a-Konto einbezahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20 % des Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 34’416. Es lohnt sich zudem, die Beiträge zu Beginn des Jahres einzuzahlen, um von der höheren Verzinsung und der Steuerfreiheit der Zinserträge auf Säule 3a-Konten bereits im laufenden Jahr zu profitieren.

3.2 Einkauf in Pensionskasse

Sofern Sie eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse haben, können Sie sich bis maximal in diesem Umfang in die Pensionskasse einkaufen. Der Einkauf ist steuerlich abzugsfähig, es gilt jedoch eine darauffolgende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge (gilt für sämtliche Bezüge).

3.3 Renovation von Liegenschaften

Eigentümer von Liegenschaften haben im Kanton Bern ein jährliches Wahlrecht, ob sie den Pauschalabzug für Unterhaltskosten von 10 % (Alter der Liegenschaft < 10 Jahre) bzw. 20 % (Alter der Liegenschaft > 10 Jahre) oder die effektiven Unterhaltskosten geltend machen wollen. Der Pauschalabzug bemisst sich auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen. Abziehbar sind nur die „werterhaltenden Liegenschafts- bzw. die Unterhalts-kosten“ (z.B. Ersatz der Fenster) sowie Investitionen, die dem Energiesparen oder Umweltschutz dienen. Demgegenüber sind „wertvermehrende Liegenschaftskosten“ (z.B. erstmaliger Anbau eines Wintergartens), die bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Diese finden hingegen bei der Grundstückgewinnsteuer im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Berücksichtigung, weshalb wir dringend empfehlen, auch die Rechnungen entsprechend aufzubewahren.

Bei gewerblich genutzten Liegenschaften gilt es zu beachten, dass der Pauschalabzug nicht zulässig ist. In diesen Fällen können immer nur die effektiven Kosten deklariert werden.

Durch ein geschicktes „Ansparen“ von Unterhaltsarbeiten können diese in einem Jahr konzentriert ausgeführt werden, so dass die Kosten höher sind als der Pauschalabzug. Beispielsweise ist es steuerplanerisch ungeschickt, wenn jedes Jahr CHF 4‘000 an effektiven Unterhaltskosten anfallen, da sich der Pauschalabzug auch ca. in dieser Grössenordnung bewegen dürfte. Es ist deshalb vorteilhafter, Sie machen zweimal den Pauschalabzug geltend, um dann im dritten Jahr tat-sächliche Unterhaltskosten von beispielsweise CHF 12‘000 zu bündeln und diesen Betrag vom steuer-baren Einkommen in Abzug zu bringen.

Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren Unterhaltskosten sind insbesondere auch die formellen Anforderungen an die Rechnungen im Auge zu behalten und zu berücksichtigen (nachfolgende Ausführungen beziehen sich explizit auf die im Kanton Bern geltende Praxis):

  • Es ist immer das Rechnungsdatum massgebend.
  • Akontorechnungen werden einkommenssteuerlich nicht berücksichtigt.
  • Im Ergebnis bedeutet das, dass nur Teil- und Schlussrechnungen, die effektiv erbrachte Leistungen ausweisen, in Abzug gebracht werden können.

Eine Unterscheidung von werterhaltenden Kosten (abziehbar) sowie Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (abziehbar) zu den wert-vermehrenden Kosten (nicht abziehbar) ist nicht immer einfach. Zur Vereinfachung der nachträglichen steuerlichen Beurteilung empfehlen wir, insbesondere grössere Sanierungen fotografisch und mit einer detaillierten Bauabrechnung zu dokumentieren.

Bei geschicktem Umgang mit den vorerwähnten Grundsätzen kann im konkreten Fall ein steueroptimales Ergebnis anvisiert und erreicht werden. Je nach Einkommens- und Vermögenssituation kann dies auf unterschiedlichen Wegen geschehen. Gerne unterstützen wir Sie, um Ihre massgeschneiderte Lösung zu finden und zu implementieren.

Bei Fragen und für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unsere Steuerspezialisten.

T+R AG

Nicole Siegenthaler
Fachfrau im Finanz- und Rech-nungswesen mit eidg. Fach- ausweis

Lesezeit: 5 Min
07. Februar 2022