Steuererklärung Kanton Bern 2020 und Steuerspartipps 2021

Gerne möchten wir Sie mit diesem taxflash wiederum auf unsere Checkliste zur Steuererklärung 2020 des Kantons Bern aufmerksam machen und Ihnen nach- stehend die wichtigsten Hinweise für die Steuererklärung 2020 in Erinnerung rufen.

1. Checkliste

Auf unserer Homepage finden Sie die Checkliste zur Steuererklärung 2020.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2020

2.1 Fristen

Neu kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für Privatpersonen nur noch bis zum 15. Juli gebührenfrei verlängert werden. Weitere Fristverlängerungen kosten neu CHF 20 (bis zum 15. September) bzw. CHF 40 (bis zum 15 November).

Für juristische Personen sind wie bis anhin Fristverlängerungen bis zum 15. September gebührenfrei.

2.2 Coronavirus – Auswirkungen auf Berufs- kosten

Für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 können in der Steuererklärung für alle absolvierten Fahrten die Auslagen für das Privatfahrzeug deklariert werden, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss, dass die Benutzung des ÖV nicht zumutbar ist.

Es erfolgt jedoch keine Anpassung des Maximalabzugs für Fahrkosten von CHF 6’700 für Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 3’000 für die direkte Bundessteuer.

Für alle übrigen Abzüge gibt es keine Praxisänderungen. Insbesondere ist auch nicht ein genereller Abzug für die Auslagen im Homeoffice (insbesondere Arbeitszimmer) vorgesehen.

Werden in Zusammenhang mit der Coronakrise vorübergehend zusätzliche Spesen ausbezahlt (bspw. für Nutzung Home-Office), so sind diese im Steuerjahr 2020 bis zu einem Betrag von CHF 600 grundsätzlich steuerfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet im Lohnausweis eine nähere Bezeichnung für den ausbezahlten Betrag aufzuführen.

Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, allfällige Kurzarbeitsentschädigungen im Lohnausweis entsprechend aufzuführen. So ist für die Veranlagungsbehörde ersichtlich, ob der Arbeit im gewohnten Rahmen nachgegangen werden konnte oder nicht. Dies dürfte in Zusammenhang mit den Berufskosten entsprechend überprüft werden. Wichtig ist zu beachten, dass nur die Kosten, die effektiv entstanden sind, in Abzug gebracht werden können.

2.3 Allgemeine Neubewertung 2020 (AN20)

Die neuen amtlichen Werte, die im Verlauf des Jahres 2020 eröffnet wurden, gelten erstmals für die Steuererklärung 2020. Die massgebenden Werte sollten grundsätzlich in den vorgedruckten Formularen bzw. in TaxMe Online bereits korrekt berücksichtigt sein.

2.4 Liegenschaftsunterhalt

Ab dem Steuerjahr 2020 können die Kosten für den Rückbau einer Liegenschaft, die im Hinblick auf einen Ersatzneubau abgerissen wird, in Abzug gebracht werden. Es muss jedoch in angemessener Frist (i.d.R. max. zwei Jahre) ein konkretes Projekt für den Ersatzneubau vorliegen.

Zudem gilt es für die Abzugsmöglichkeit im Rahmen der ordentlichen Steuererklärung, die Anforderungen bezüglich des Nachweises (inkl. Spartenrechnung) zu beachten.

Wie auch die Kosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, können auch die Auslagen für den Rückbau vorgetragen werden, wenn nicht sämtliche abzugsfähigen Kosten mit den übrigen steuerbaren Ein- kommensfaktoren verrechnet werden können. Ein Vor- trag dieses Kostenüberhangs ist maximal auf die nächsten zwei Steuerperioden möglich.

3. Steuerspartipps

Ergänzend weisen wir Sie mit Blick auf das laufende Jahr 2021 auf ausgewählte Steuerspartipps hin, die allerdings eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.

3.1 Beiträge Säule 3a

Auch im Steuerjahr 2021 können erwerbstätige Personen mit einer Pensionskasse maximal den Betrag von CHF 6‘883 in ein Säule 3a-Konto einbezahlen und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Personen ohne Pensionskasse können 20 % des Erwerbseinkommens abziehen, jedoch maximal CHF 34’416. Es lohnt sich zudem, die Beiträge zu Beginn des Jahres einzuzahlen, um von der höheren Verzinsung und der Steuerfreiheit der Zinserträge auf Säule 3a-Konten bereits im laufenden Jahr zu profitieren.

3.2 Einkauf in Pensionskasse

Sofern Sie eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse haben, können Sie sich bis maximal in diesem Umfang in die Pensionskasse einkaufen. Der Einkauf ist steuerlich abzugsfähig, es gilt jedoch eine darauf folgende dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge (gilt für sämtliche Bezüge).

3.3 Renovation von Liegenschaften

Eigentümer von Liegenschaften haben im Kanton Bern ein jährliches Wahlrecht, ob sie den Pauschalabzug für Unterhaltskosten von 10 % (Alter der Liegenschaft < 10 Jahre) bzw. 20 % (Alter der Liegenschaft > 10 Jahre) oder die effektiven Unterhaltskosten geltend machen wollen. Der Pauschalabzug bemisst sich auf dem Eigenmietwert bzw. den Mieterträgen. Abziehbar sind nur die „werterhaltenden Liegenschafts- bzw. die Unterhaltskosten“ (z.B. Ersatz der Fenster), während die „wertvermehrenden Liegenschaftskosten“ (z.B. erstmaliger Anbau eines Wintergartens) bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind. Diese finden hingegen bei der Grundstückgewinnsteuer im Falle eines Verkaufes der Liegenschaft Berücksichtigung. Der Pauschalabzug ist bei gewerblich genutzten Liegenschaften nicht zulässig. Dort müssen immer die effektiven Kosten deklariert werden.

Durch ein geschicktes „Ansparen“ von Unterhaltsarbeiten können diese in einem Jahr konzentriert ausgeführt werden, so dass die Kosten höher sind als der Pauschalabzug. Beispielsweise ist es steuerplanerisch ungeschickt, wenn jedes Jahr CHF 4‘000 an effektiven Unterhaltskosten anfallen, da sich der Pauschalabzug auch ca. in dieser Grössenordnung bewegen dürfte. Es ist deshalb vorteilhafter, Sie machen zweimal den Pauschalabzug geltend, um dann im dritten Jahr tatsächliche Unterhaltskosten von beispielsweise CHF 12‘000 zu bündeln und diesen Betrag vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.

Bei der steuerlichen Optimierung von abziehbaren Unterhaltskosten sind insbesondere auch die formellen Anforderungen an die Rechnungen im Auge zu behalten und zu berücksichtigen (nachfolgende Ausführungen beziehen sich explizit auf die im Kanton Bern geltende Praxis):

  • Es ist immer das Rechnungsdatum massgebend.
  • Akontorechnungen werden einkommenssteuerlich
  • nicht berücksichtigt.
  • Im Ergebnis bedeutet das, dass nur Teil- und Schlussrechnungen, die effektiv erbrachte Leistungen ausweisen, in Abzug gebracht werden können.

Eine Unterscheidung von werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten ist nicht immer einfach. Zur Vereinfachung der nachträglichen steuerlichen Beurteilung empfehlen wir, insbesondere grössere Sanierungen fotografisch und mit einer detaillierten Bauabrechnung zu dokumentieren.

Bei geschicktem Umgang mit den vorerwähnten Grundsätzen kann im konkreten Fall ein steueroptimales Ergebnis anvisiert und erreicht werden. Je nach Einkommens- und Vermögenssituation kann dies auf unterschiedlichen Wegen geschehen. Gerne unterstützen wir Sie, um Ihre massgeschneiderte Lösung zu finden und zu implementieren.

Autoren

Nicole Siegenthaler
Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis

Lesezeit: 10 Min
2. August 2021