Um die Inland-Nachfrage anzukurbeln, hat Deutschland (DE) beschlossen, den aktuellen MWST-Normalsatz von 19 % auf 16 % zu senken. Dieser abgesenkte Steuersatz soll vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in Kraft sein. Auch der reduzierte Satz von aktuell 7 % wird während der vorgenannten Periode auf 5 % abgesenkt. Die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Absenkung der Steuersätze liegen seit dem 30. Juni 2020 vor (BMF-Schreiben). Es werden sich einige Abgrenzungsfragen ergeben und auch der mit der Umstellung verbundene administrative Aufwand sollte nicht unterschätzt werden. Gemäss dem vorgenannten Schreiben ist vorgesehen, dass der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht verweigert wird, wenn der Lieferant auf seiner Rechnung den “falschen” Steuersatz ausweist, was für deutsche Verhältnisse bemerkenswert ist. Es empfiehlt sich, die Einrichtung der neuen Steuercodes im Buchhaltungssystem umgehend in die Wege zu leiten.
Ein CH-Unternehmen muss sich in DE für MWST-Zwecke registrieren lassen, wenn es in DE Leistungsbezüge unter dem reverse-charge-Verfahren (entspricht der Bezugsteueroptik in der Schweiz) zu deklarieren hat. Aufgrund der Registrierung würde ihm aber grundsätzlich auch das Recht auf Vorsteuerabzug zustehen. Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen wird seit dem 1. Januar 2020 der Vorsteuerabzug aber ausgeschlossen, wenn ein nicht in der EU ansässiger Unternehmer MWST nur infolge Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens schuldet. Das gleiche gilt, wenn die Registrierung wegen unrichtigem oder unberechtigtem MWST-Ausweis erfolgte. In solchen Fällen erfolgt die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen neu ausschliesslich im Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Da-bei gilt es zu beachten, dass ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren an spezifische Formalien geknüpft ist und höchstens für das Vorjahr bis zum 30. Juni des laufen-den Jahres einzureichen ist (Verwirkungsfrist). Die Verjährungsfrist für Aufrechnungen bei Steuerkontrollen beträgt dagegen fünf abgeschlossene Jahre.
Verfügt ein Unternehmen aus einem Drittstaat in DE über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (BS), reicht die Absicht, von dort aus in DE steuerbare Umsätze auszuführen für die Ansässigkeit in DE und damit das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus. Trotz BS in DE kann die Vorsteuer bei so einer Konstellation nur im Vor-steuer-Vergütungsverfahren zurückgefordert werden.