Coronavirus: Massnahmen im Steuerbereich

Das Coronavirus ist derzeit omnipräsent und beschäftigt uns vielschichtig. Aufgrund der “ausserordentlichen Lage” hat der Bundesrat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen beschlossen. Ein Teil dieses Paketes betrifft den Bereich der Abgaben. Wir nehmen dies zum Anlass, Sie kurz über den vorgesehenen Liquiditätspuffer im Steuerbereich zu informieren.

1. Verlautbarungen durch den Bund

1.1 Befristeter Verzicht auf Verzugszinsen

Gestützt auf die COVID-19-Verzichtsverordnung vgl. siehe hier hat der Bundesrat auch im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen. Der Verzugszinsverzicht (resp. Nullsatz) gilt für verspätete Zahlungen der Mehrwertsteuer (MWST), der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Für die MWST gilt der Nullsatz für alle Forderungen, demnach auch für solche, die vor dem 20. März 2020 entstanden sind.

Betreffend die direkte Bundessteuer (dBSt) ist vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet bei verspäteter Zahlung der dBSt, die in diesem Zeitraum fällig wird. Für die dBSt gilt der befristete Nullsatz sowohl für Steuerforderungen (nicht jedoch bei Bussen oder Kosten) der Steuerperiode 2020 als auch solcher früherer Steuerperioden, sofern jeweils die Fälligkeit der provisorischen oder definitiven Rechnung in den befristeten Zeitraum fällt. Weitere Angaben hierzu sind dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 24. März 2020 zu entnehmen. Diese finden sie hier.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben von diesem Verzugszinsverzicht ausgenommen sind.

1.2 Zahlungserleichterungen

Vom Verzicht auf Verzugszinsen unabhängig, haben die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor Gültigkeit. Gemäss ESTV sind insbesondere die Fristen für die Steuererhebung einzuhalten.

Diverse Steuergesetze sehen dagegen Zahlungsereichterungen vor. So hat bei der MWST der MWST-Pflichtige zwar grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ab-lauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. Via “ESTV SuisseTAX” oder Website der ESTV kann allerdings die Abrechnungs- und Zahlungsfrist derzeit kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit verlängert werden. Ist die Zahlung jedoch mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die ESTV darüber hinaus Zahlungserleichterungen in Form einer Erstreckung der Zahlungsfrist oder von Ratenzahlungen gewähren. Um in den Genuss von Zahlungserleichterungen zu gelangen, sind somit (weiterhin) Gesuche zu Handen der ESTV erforderlich (vgl. Art. 90 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTG]).

Analog sieht auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Zahlungserleichterungen vor. Ist die Zahlung von Steuern, Zinsen und Kosten oder Bussen wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen (vgl. Art. 166 DBG).

Aufgrund der wirtschaftlichen Einschränkungen und Folgen, die sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus ergeben, dürfte generell davon ausgegangen werden, dass die ESTV entsprechende Gesuche wohlwollend behandelt.

Wurden aufgrund erheblicher Gründe Eingabefristen verpasst, kann die Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden (vgl. betreffend dBSt Art. 133 DBG; betreffend MWST Art. 81 Abs. 1 MWSTG).

Wie die ESTV bekanntgibt, kann sie ihre Arbeiten der-zeit nicht sistieren. Demnach wird sie weiterhin Verfügungen oder Entscheide eröffnen, die gesetzliche Fristen auslösen. Ebenso werden von der ESTV Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Zinsrechnungen (unter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze) weiterhin versendet. Nach wie vor werden – soweit möglich und in Absprache mit den MWST-Pflichtigen – auch MWST-Kontrollen vor Ort durchgeführt.

Für weiterführende Informationen sowie Fragen und Antworten verweisen wir auf diesen Link der ESTV.

2. Verlautbarungen durch ausgewählte kantonale Steuerbehörden

2.1 Steuerverwaltung des Kantons Bern

Die wesentlichen Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen sind:

  • Die Einreichefrist für die Steuererklärung 2019 von Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätigen, von Personengesellschaften, Erben- und Miteigentümergemeinschaften (virtuelle Steuersubjekte) sowie von juristischen Personen ist bis 15. September 2020 verlängert worden;
  • für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020;
  • zu beachten ist, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.), nicht erstreckt werden können. Falls wegen der Corona-Krise eine gesetzliche Frist verpasst wird, kann ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt werden. Im Gesuch ist darzulegen, weshalb die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

Weitere Massnahmen sind dieser Mitteilung vom 25. März 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu entnehmen.

2.2 Kantonales Steueramt Zürich

Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wurde für alle natürlichen Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in dieser Mitteilung vom 27. März 2020 des Kantonalen Steueramtes Zürich.

2.3 Kantonale Steuerverwaltung Freiburg

Die Abgabefrist zur Einreichung der Steuererklärungen vom 31. März 2020 wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Weitere Informationen können Sie aus dieser Mitteilung vom 17. März 2020 entnehmen.

2.4 Steueramt Kanton Solothurn

Eine sehr ausführliche Zusammenstellung der Massnahmen hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 findet sich jeweils im aktualisierten Merkblatt, das Sie unter der Rubrik “Aktuell” auf der Homepage des Steueramtes finden.

Das bis Redaktionsschluss dieses Tax Flash aktuelle Merkblatt vom 24. März 2020 finden Sie hier.

N.B. Aktualisieren die Steuerbehörden ihre Mitteilungen entsprechend, könnten die angegebenen Links nicht mehr funktionieren.

3. Verschiedenes

3.1 Verfahrensrechtliche Auswirkungen: Kein Rechtsstillstand mit Ausnahme des Betreibungswesens

Bis anhin wurde vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem Coronavirus – mit Ausnahme des Betreibungswesens – kein Rechtsstillstand verfügt, so dass gesetzliche Vorgaben und Fristen wie Einsprachefristen, Steuerzahlungspflicht, usw. weiterhin gelten. Zu empfehlen ist da-her, alle Fristen und deren Ablauf sorgfältig zu überprüfen und vorsorglich Anträge auf Fristerstreckung bei den jeweiligen zuständigen Behörden zu stellen.

Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht allerdings gesetzliche oder angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen (bspw. im Bereich der MWST), beginnt dieser Stillstand bereits ab 21. März 2020 und dauert bis und mit dem 19. April 2020. Die Anwendung und Wirkungen des Stillstandes sind abzuklären. Sehen Sie hier.

In Bezug auf Schuldbetreibungen hat der Bundesrat von Art. 62 SchKG Gebrauch gemacht und es dürfen daher Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Dies gilt bis am 4. April 2020, Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.

3.2 Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Bern

Die Massnahmen der Gerichtsbehörden können Sie der Medienmitteilung der Justizleitung des Kantons Bern vom 18. März 2020 entnehmen.

Was u.a. das Verfahren vor der Steuerrekurskommission sowie vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern betrifft, sind unbedingt die Hinweise auf der Homepage der Gerichtsbehörden des Kantons Bern, Rubrik Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu beachten.

Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Entwicklung sind die genannten Ausführungen als Momentaufnahme (Stand 26. März 2020) zu verstehen. Allfällige, auch kurzfristige den Steuerbereich betreffende Änderungen sind zu erwarten. Wir bleiben am Ball und informieren Sie bei Bedarf.

Betreffend die Wirtschafts- und Finanzhilfeinstrumente des Bundes und der Kantone verweisen wir auf unser Merkblatt. Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte an die T+R-Infoline Corona-Pandemie +41 31 950 09 80 oder .

Bleiben Sie, liebe Leserin, lieber Leser, gesund!

Autoren

Makedon Jenni
lic.rer.pol.

Mathias Josi
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 10 Min
März 2020