Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2021 (A-2668/2019) betreffend von der MWST ausgenommene und nicht optierbare Umsätze – Konsequenzen für die freiwillige Steuerpflicht?
Die A. AG ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Sie bezweckt den Kauf und Verkauf sowie den Aufbau und die Nutzung von forstwirtschaftlichen Plantagen im Ausland. Hierzu hat die A. AG mit Interessenten einen “Kauf- und Dienstleistungsvertrag” für eine bestimmte Anzahl an Teakbäumen abgeschlossen. Der Vertrag regelte u.a. auch die Bezeichnung der Plantage, die Rotations- und Laufzeit sowie den Verkaufspreis. Gegen-stand des Vertrages war ebenfalls der Auftrag des Kunden, die gekauften Teakbäume während der Dauer der Wachstumsphase zu pflegen, zu bewirtschaften, zu verwalten, zu schlagen und aufzuforsten. Das Holz wurde am Markt zum bestmöglichen Preis verkauft und nach jedem Verkauf wurde der erzielte Nettoerlös an den Kunden weitergeleitet.
Wie bereits durch das Bundesgericht in einem Urteil zu früheren Steuerperioden (2C_1002/2014) bestätigt, kam das Bundesverwaltungsgericht erneut zum Schluss, dass mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht nach wie vor keine Lieferung (im Ausland) vorliege, sondern vielmehr ein ausgenommener Finanzumsatz nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG.
Bemerkenswert ist jedoch, dass die ESTV als Beschwerdegegnerin zudem der A. AG die Eintragung im MWST-Register mit der Begründung verweigerte, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die ausschliessliche Generierung von ausgenommenen, nicht optierbaren Leistungen keine unternehmerische Tätigkeit im Sinn von Art. 10 MWSTG darstelle und damit auch keine Möglichkeit der freiwilligen Unterstellung unter die MWST-Pflicht nach Art. 11 MWSTG bestehe (E.3.4.4). Das Bundesgericht hielt in seinem – in der Lehre diesbezüglich allerdings vielfach kritisierten – Ur-teil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 (E. 3.4) fest, dass die subjektive Steuerpflicht eine unternehmerische Tätigkeit voraussetze, die auf die “nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen” ausgerichtet sei. Wie der Begriff “Leistungen” sei auch der Begriff “Entgelt” mehrwertsteuerrechtlich charakterisiert. Kein Entgelt im Sinne der MWST entstehe aus Leistungen, die von der Steuer ausgenommen seien und für deren Versteuerung auch nicht optiert werde oder werden könne. Die Generierung von ausschliesslich steuerausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert werden könne, stelle da-her keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG dar.
Im vorliegenden Urteil A-2668/2019 hat es das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Rügeprinzip vermieden, sich im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nochmals in steuersystematischer Hinsicht zur Frage der freiwilligen Steuerpflicht zu äussern.
Fazit
Die bisherige und aktuelle Rechtsprechung lässt darauf schliessen, dass in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige, die lediglich ausgenommene und nicht optierbare Umsätze erzielen, sich auch in Zukunft nicht freiwillig in das MWST-Register eintragen lassen können. Dies kann, selbst ohne Recht zum Vorsteuerabzug, im Einzelfall mit weiteren Nachteilen für betroffene Unternehmen verbunden sein: So bleibt ihnen insbesondere die Anwendung des Meldeverfahrens als übernehmende Partei – und damit die Möglichkeit einer Vorsteuerkorrektur auf dem tieferen Zeitwert – verwehrt (z.B. Erwerb einer Immobilien für den eigenen Betrieb). Nach dem Wortlaut des Bundesgerichtsurteils könnte dasselbe Schicksal zudem auch Steuerpflichtigen drohen, die auf die Option freiwillig verzichten.