Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aus der Corona-Pandemie

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aus der Corona-Pandemie hat der Bundesrat am 20. März 2020 umfassende Massnahmen beschlossen. Auf ausgewählte und für die MWST relevante Aspekte haben wir in unserem MWST Zoom vom Mai 2020 hingewiesen. Zwischenzeitlich hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Homepage hierzu weitere Ausführungen publiziert:

  • MWST-Kontrollen: mit der Lockerung der Lock-down-Massnahmen führt auch die Hauptabteilung MWST ihre Kontrolltätigkeit wieder vor Ort durch (im Rahmen der geltenden Verhaltens- und Hygieneregeln).
  • Kredite im Rahmen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung: die Beiträge des Bundes für eine allfällige Deckungspflicht sowie die Nullverzinsung bzw. der Vorzugszins für die Überbrückungskredite stellen für die kreditnehmenden Unternehmen keine Subvention dar und führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Andere Unterstützungs- oder Förderungsmassnahmen der öffentlichen Hand können hingegen nach wie vor zu einer Vorsteuerkürzung führen, falls es sich dabei um Subventionen handelt.
  • Beantragung Saldosteuersätze (nachfolgend SSS): vor dem Hintergrund von COVID-19 wurde im April 2020 in Bezug auf die SSS-Methode eine Praxisänderung in Kraft gesetzt. Ein zweiter SSS kann demnach rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode bewilligt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Die massgebende Haupttätigkeit wird vorübergehend oder definitiv eingestellt; oder
    • über die ganze Steuerperiode gesehen wird mit der neuen Tätigkeit voraussichtlich mind. 25 % des Gesamtumsatzes erzielt.

Für Mischbranchen gelten die zwei vorstehend genannten Kriterien kumulativ und hinsichtlich 50 % des Gesamtumsatzes.

Diese Praxis ist bis Ende 2022 nur anzuwenden, wenn sie für die Steuerpflichtigen günstiger ist als die bisherige Praxis. Dazu ein Beispiel (vgl. auch MWST-Info 15, Saldosteuersätze, Ziff. 17.2.1 und Ziff. 17.3).

Ein Restaurant rechnet seine Leistungen zum SSS von 5.1 % ab. Aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung von COVID-19 muss das Restaurant am 17. März 2020 schliessen. Es bietet aber neu ein Take-away-Angebot an und erhält rückwirkend auf den 1. Januar 2020 den SSS von 0.6 % für “Take- Away ohne Konsumationsmöglichkeit” bewilligt (zu SSS vgl. auch Beitrag “Aus der Rechtsprechung” in dieser Zoom-Ausgabe).

Seit dem 1. Mai 2020 hat die ESTV diverse Publikationen angepasst. Folgendes dazu im Sinne einer Auswahl:

  • MWST-Info 09, Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen: Anpassungen aufgrund der Aufhebung des (direktsteuerlichen) kantonalen Holdingprivilegs notwendig. Die Definition einer Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG wurde aber im Wesentlichen beibehalten, womit die Auswirkungen limitiert sein dürften;
  • MWST-Branchen-Info 13, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen: Die “elektronische Dienstleistung” wurde neu begrifflich präziser definiert. Sie wird u.a. daran geknüpft, dass sie automatisiert erbracht wird und die menschliche Beteiligung minimal ist. Die präziseren Kriterien ermöglichen in der Praxis nun in vielen Fällen eine eindeutigere Leistungsqualifikation.

Die Vernehmlassung zur Teilrevision des MWSTG wurde am 19. Juni 2020 eröffnet – die Vernehmlassungsfrist läuft am 12. Oktober 2020 ab.

MWST-Onlineabrechnung wird Standard: ab 2021 erfolgt die MWST-Abrechnung nur noch online via “ESTV Suisse Tax” oder “MWST Abrechnung easy”.

Daniel Leuenberger
dipl. Wirtschaftsprüfer