Die Inkraftsetzung der teilrevidierten Mehrwertsteuergesetzgebung (MWSTG und MWSTV) zu Jahresbeginn, die damit verbundenen sowie weitere, davon unabhängige Anpassungen in der Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und verschiedene wegweisende Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts machen das MWST-Jahr 2025 zu einem ereignisreichen und bewegten. Im Folgenden wird hierzu ein kurzer Rückblick gegeben und auf die zu erwartenden Änderungen im Jahr 2026 hingewiesen.
Die Teilrevision tritt in Kraft
Plattformbesteuerung
Herzstück der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Teilrevision ist die Einführung der Plattformbesteuerung für Verkäufe von Gegenständen über elektronische Plattformen. Durch Zuordnungs- und Verdoppelungsfiktion wird eine Lieferung durch die Plattform fingiert, was zu deren Steuerpflicht führen kann. Obwohl in erster Linie die bestehende Lücke einer umfassenden Besteuerung ausländischer Leistungsanbieter geschlossen werden sollte, erfasst die neue Regelung auch inländische Plattformen. Dadurch können etwa Lebensmittellieferungen (Food-Delivery) oder der Verkauf privater Gegenstände, die über eine Plattform abgewickelt werden, den neuen Bestimmungen unterliegen.
Erweiterung der Bezugsteuer zur Betrugsbekämpfung
Als Massnahme zur Betrugsbekämpfung gilt die Bezugsteuer neu nicht mehr nur für von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbrachte Leistungen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten kommt sie nun auch bei Leistungen zur Anwendung, die von inländischen Leistungserbringern bezogen werden. Die Bezugsteuer greift in solchen Konstellationen auch dann, wenn der Leistungserbringer mehrwertsteuerpflichtig ist.
Neue Ortsbestimmungen bei Dienstleistungen
Die Ortsbestimmung von Organisationsdienstleistungen richtet sich neu nach dem Empfängerortsprinzip. Gleiches gilt für online erbrachte Leistungen, weil das Tätigkeitsortsprinzip für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlichen Leistungen nur noch dann anwendbar ist, wenn diese unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden. Bei hybriden Leistungsangeboten ist daher besondere Vorsicht geboten (vgl. auch unseren MWST-Zoom-Artikel «Dienstleistungsort bei hybriden Veranstaltungen – Neuregelung im MWSTG seit 2025» vom 15. September 2025).
Erweiterungen und Anpassungen der Steuerausnahmen
Es wurden neue Steuerausnahmen für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen (Managed Care), für die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, für durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen sowie für Leistungen von Anlagestiftungen geschaffen. Daneben wurden bestehende Steuerausnahmen angepasst. Hervorzuheben sind der Wegfall des Erfordernisses der Gemeinnützigkeit für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex), die Ergänzung der Ambulatorien und Tageskliniken im Bereich ambulanter humanmedizinischer (Heil-)Behandlungen sowie das Abstellen bei Anstalten und Stiftungen von Gemeinwesen auf deren Gründer oder Träger.
Gesetzliche Fiktion bei Subventionen und öffentlich-rechtlichen Beiträgen
Steht «Subvention» drauf, ist «Subvention» drin! Eine gesetzliche Fiktion sorgt dafür, dass Mittel von Gemeinwesen, die gegenüber dem Empfänger bzw. der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag bezeichnet und ausgerichtet werden, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag gelten. Die Bezeichnung kann spätestens bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist erfolgen. Durch diese Fiktion wird die grundsätzlich schwierige Abgrenzung zwischen Leistungsaustausch und Unterstützungsbeitrag wesentlich entschärft.
Jährliche Abrechnung
Auf Antrag kann die MWST jährlich abgerechnet werden, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen pro Jahr nicht mehr als CHF 5’005’000 beträgt.
Änderungen bei der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode
Der Methodenwechsel zwischen der effektiven Abrechnungsmethode und der vereinfachten Abrechnung nach der Saldo- bzw. Pauschalsteuersatzmethode führt zu steuerlichen Korrekturen auf dem Zeitwert von Gegenständen und Dienstleistungen (analog zum Eigenverbrauch resp. zur Einlageentsteuerung). Bei der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode entfallen die bisherige Beschränkung auf maximal zwei Saldosteuersätze und die Mischbranchenregelung. Für jede Tätigkeit mit mehr als 10 % am steuerbaren Gesamtumsatz wird ein Saldosteuersatz bewilligt. Wechsel zwischen der effektiven Abrechnungsmethode und der Pauschalsteuersatzmethode sind je nach einer ganzen Steuerperiode möglich. Die Fristen für den Wechsel zwischen der effektiven Abrechnungsmethode und der Saldosteuersatzmethode bleiben hingegen unverändert: Ein Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode ist frühestens nach drei ganzen Steuerperioden möglich, von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode kann nach einer ganzen Steuerperiode gewechselt werden. Unabhängig von der Teilrevision der MWSTV wurden die Saldo- bzw. Pauschalsteuersätze teilweise angepasst – unter anderem durch neue Zuteilungen, textliche Anpassungen und die Aufnahme neuer Tätigkeiten (Totalrevision der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten).
Entwicklungen in der Verwaltungspraxis
Änderungen im Zuge der Teilrevision
Im Rahmen der Teilrevision des MWSTG und der MWSTV wurden umfangreiche Anpassungen in der Verwaltungspraxis der ESTV vorgenommen. Betroffen waren zahlreiche MWST-Infos und MWST-Branchen-Infos. Insbesondere wurde eine neue Publikation im Zusammenhang mit elektronischen Plattformen geschaffen.
Gesamtüberarbeitung MWST-Info 11 «Meldeverfahren» (MI 11)
Am 11. Februar 2025 veröffentlichte die ESTV die neue, gesamtüberarbeitete Fassung der MI 11. Daraus ergeben sich verschiedene wesentliche Praxispräzisierungen, Praxisänderungen sowie erstmalige Praxisfestlegungen. Neu ist, dass die Steuerbarkeit der Übertragung nicht mehr Voraussetzung für die obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens ist. Dadurch können auch einzelne Immobilientransaktionen dem obligatorischen Meldeverfahren unterliegen. Beim freiwilligen Meldeverfahren gibt es eine formelle Erleichterung: Die Anwendung wird auch ohne eigentlich zwingenden Hinweis im Vertrag akzeptiert, sofern die Deklaration zusammen mit dem beidseitig unterzeichneten Formular Nr. 764 fristgerecht erfolgt. Am 17. Oktober 2025 hat die ESTV zudem das neu überarbeitete Formular Nr. 764 auf ihrer Website aufgeschaltet, das ebenfalls einige Änderungen enthält. Bei einem obligatorischen Anwendungsfall des Meldeverfahrens sind neu keine Unterschriften der involvierten Parteien mehr notwendig.
Gesamtüberarbeitung MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug» (MI 09)
Die gesamtüberarbeitete und grundlegend neu strukturierte MI 09 wurde am 31. Oktober 2025 von der ESTV veröffentlicht. Zahlreiche Praxisbereiche sind von Präzisierungen und Änderungen betroffen. Zudem wurden zahlreiche erläuternde Beispiele aufgenommen. Für eine erste Übersicht der Änderungen verweisen wir auf unseren MWST-Zoom-Artikel «Die neue MWST-Info 09 „Vorsteuerabzug“ – Was ist neu?» vom 26. November 2025.
Behandlung von Gutscheinen
Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen, insbesondere die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen (Zahlungsmittel) und Leistungsgutscheinen (Vorauszahlungen), wurde mittels erstmaliger Praxisfestlegung am 17. März 2025 veröffentlicht, u. a. in der MWST-Info 04 «Steuerobjekt». Die Praxis stützt sich dabei auf ein Gerichtsurteil.
Abbruch- bzw. Rückbaukosten
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit vorsteuerbelasteten Abbruch- bzw. Rückbaukosten wurde in die MWST-Branchen-Info 04 «Baugewerbe» übernommen. Für die Beurteilung des Vorsteuerabzugsrechts sind zunächst die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Objekt zu beachten:
- Wird der Rückbau oder Teilabbruch vom bisherigen Eigentümer durchgeführt, richtet sich das Vorsteuerabzugsrecht nach der bisherigen Nutzung der Liegenschaft durch diesen («Blick zurück»).
- Erfolgt der Rückbau oder Teilabbruch durch den neuen Eigentümer, richtet sich das Vorsteuerabzugsrecht nach der künftigen Nutzung durch den neuen Eigentümer («Blick nach vorne»).
Anpassung der MWST-Abrechnungsmodalitäten
Die Anpassung der Abrechnungsmodalitäten kann nun direkt im Online-Portal «MWST abrechnen» im Tab «Abrechnungsmodalitäten» vorgenommen werden. Der Post- oder E-Mail-Versand ist nicht mehr erforderlich. Bisher mussten Änderungen der Abrechnungsmodalitäten, etwa der Abrechnungsart oder -methode, über PDF-Formulare auf der ESTV-Website ausgefüllt und eingereicht werden.
Interaktive Fernkurse
Ab dem 1. Januar 2025 richtet sich die Ortsbestimmung bei interaktiven Fernkursen nach dem Empfängerortsprinzip. Im Rahmen der Umsetzung dieser durch die Teilrevision bedingten Änderung hat die ESTV auch die Definition des interaktiven Fernkurses in der MWST-Branchen-Info 20 «Bildung» angepasst. Dieser umfasst Bildungsleistungen, die ausschliesslich online erbracht werden. Dabei wurde insbesondere die zunehmende Entwicklung hin zu zeit- und ortsunabhängigen Online-Lernformaten berücksichtigt. Gemäss der Verwaltungspraxis liegt ein interaktiver Fernkurs vor, wenn ein fachlicher Diskurs zwischen dem Leistungserbringer (Bildungsanbieter) und dem Kursteilnehmer stattfindet. Voraussetzung dafür ist, dass der Teilnehmende eine individuelle, persönliche und nicht automatisierte Antwort erhält. Der fachliche Austausch kann dabei zeitunabhängig über beliebige Kommunikationskanäle erfolgen.
Rechtsprechung
Im Jahr 2025 sind im Bereich der Mehrwertsteuer zahlreiche Urteile des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergangen. Nachfolgend wird ein Überblick über einzelne ausgewählte Urteile und die darin thematisierten Themenbereiche gegeben:
Ausblick 2026
Für die mehrwertsteuerliche Gesetzgebung werden im kommenden Jahr keine Änderungen erwartet, was auf dieser Ebene zu einer Konsolidierung führt. Dennoch wird das mehrwertsteuerliche Umfeld dynamisch bleiben. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Verwaltungspraxis werden sich im neuen Jahr weiterentwickeln. Besonders zu beachten dürften dabei die Anpassungen in der Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Mitgliederbeiträgen und Zusammenschlüssen zum energierechtlichen Eigenverbrauch (ZEV) sein, deren Erstentwürfe von der ESTV zur nochmaligen Überarbeitung zurückgezogen wurden. Mittelfristig sind sodann eine Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen und Anpassungen bei der Besteuerung von Leistungskombinationen zu erwarten. Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2025 entsprechende Änderungen des MWSTG in die Vernehmlassung geschickt.
Auch im neuen Jahr stehen Ihnen unsere Steuerspezialistinnen und Steuerspezialisten wie gewohnt tatkräftig zur Seite, um Ihre individuellen Fragen zu beantworten und die steuerlichen Konsequenzen Ihres konkreten Sachverhalts mit Ihnen zu besprechen.
Autor
Nicolas Rüfli
MAS FHNW Nonprofit und Public Management
Lesezeit: 6 Min
11. Dezember 2025
