Die Nutzung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen hat nicht nur ökologische Vorteile, sondern wirft auch steuerliche Fragestellungen auf. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmungen können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Diese können aber von Unternehmungen nur genutzt werden, wenn gewisse Voraussetzungen an die Verbuchung eingehalten werden.
Begriffe
Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenlicht direkt in elektrischen Strom um, während Solarthermieanlagen die Sonnenenergie nutzen, um Wärme für Heizung oder Warmwasseraufbereitung zu erzeugen. Wenn nachfolgend von Photovoltaikanlagen gesprochen wird, sind Solarthermieanlagen stets mitgemeint.
Privatvermögen
Photovoltaikanlagen, die von Privatpersonen betrieben werden, sind in der Regel Teil des Privatvermögens. Ihre steuerliche Behandlung wird nachfolgend summarisch dargestellt.
Investition
Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage sind zwar grundsätzlich wertvermehrend, da sie aber dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, können sie trotz ihres wertvermehrenden Charakters in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden. Von Dritten geleistete Subventionen (Förderbeiträge der öffentlichen Hand) sind von der Investition in Abzug zu bringen bzw. als Einkommen zu versteuern (Bruttoprinzip).
Im Kanton Bern können auch die Kosten für Energiespeicher und die E-Ladestation für das Auto steuerlich abgezogen werden, sofern diese durch die eigene Photovoltaikanlage (mit)gespeist werden. Zudem können im Kanton Bern auch Photovoltaikanlagen, die beim Neubau einer Immobilie erstellt werden, vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Diese Kosten stellen dann bei der Grundstückgewinnsteuer keine Anlagekosten dar. In den meisten anderen Kantonen muss die Immobilie in der Regel während einer gewissen Zeit bewohnt sein, bevor die Investition in Abzug gebracht werden kann.
Sollten die Investitionskosten zu einem negativen steuerbaren Einkommen führen, so können die Kosten auf die nächsten zwei Steuerperioden vorgetragen werden.
Vermögensbesteuerung
Im Kanton Bern sind 20 % der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage als bewegliches Vermögen zu versteuern. Die bis ins Jahr 2023 geltende Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indachanlagen entfällt. Damit fliesst der Wert einer Photovoltaikanlage nicht in den amtlichen Wert eines Gebäudes ein, was den Vorteil hat, dass auf diesem Wert keine Liegenschaftssteuer erhoben und auch der Eigenmietwert nicht erhöht wird.
Erträge
Einnahmen aus der Einspeisung ins öffentliche Netz sind grundsätzlich steuerpflichtig, wobei im Kanton Bern ab 2024 folgende Regelungen gelten:
- Für sogenannte «Kleinanlagen» unter einer Maximalleistung von 10kWp gilt neu die Bagatellfreigrenze, diese Erträge müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden.
- Für grössere Anlagen (ab 10 kWp) gilt das Nettoprinzip: von der erhaltenen Einspeisevergütung können die eigenen Stromkosten abgezogen werden und nur der übersteigende Betrag ist zu versteuern. Das dürfte bei der momentanen Höhe der Einspeisevergütung im Kanton Bern in den wenigsten Fällen zu einem steuerbaren Einkommen führen. Das Nettoprinzip hat sich in den meisten Kantonen durchgesetzt.
Laufende Kosten
Unterhaltskosten wie Wartung und Reparaturen können als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden.
Geschäftsvermögen
Gerade energieintensive Betriebe haben in den letzten Jahren aufgrund der teils erheblichen Strompreisschwankungen – gerade im liberalisierten Strommarkt – die Investition in Photovoltaikanlagen vorangetrieben.
Investition und Abschreibungen
Grundsätzlich ist die Investition in eine Photovoltaikanlage als wertvermehrende Investition zu verbuchen und somit zu aktivieren. Dabei empfiehlt sich die Aktivierung auf einem separaten Bilanzkonto. Subventionen und Investitionshilfen können direkt vom Anschaffungswert abgezogen werden.
Der Kanton Bern gewährt in der Abschreibungsverordnung für Photovoltaikanlagen bei separater Bilanzierung vorteilhaftere Abschreibungssätze, solche Anlagen können in den ersten zwei Jahren mit 50 % und danach mit 40 % des Buchwerts abgeschrieben werden. Sofortabschreibungen und die Nachholung von Abschreibungen sind zulässig, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten sind.
Erträge aus der Stromproduktion
Erträge aus der Stromproduktion sind erfolgswirksam zu verbuchen. Für den im Betrieb genutzten selbst produzierten Strom empfiehlt sich keine Verbuchung.
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen variiert je nach Zugehörigkeit zum Privat- oder Geschäftsvermögen. Während Privatpersonen in der Regel steuerlich privilegiert werden, spielen bei Unternehmungen Aspekte wie Abschreibungen, separate Bilanzierung usw. eine zusätzliche Rolle. Unternehmer:innen sollten steuerliche und buchhalterische Fragen frühzeitig klären, um die Vorteile optimal zu nutzen.
Zögern Sie nicht, sich bei Fragen mit unseren Steuerspezialisten in Verbindung zu setzen.