Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST (ESTV, HA MWST), hat am 31. Oktober 2025 die gesamtüberarbeitete und grundlegend neu geordnete MWST-Info 09 „Vorsteuerabzug“
(MI 09) publiziert. Zahlreiche Praxisbereiche sind von Präzisierungen und Änderungen betroffen. Zudem wurden etliche erläuternde Beispiele eingefügt. Die nachfolgende rudimentäre Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Rechnungsanforderungen und Vorsteuerabzug, Gründungskosten
Prüfung der Steuerpflicht des Leistungserbringers
Der Leistungsempfänger muss weiterhin nicht prüfen, ob die MWST zu Recht eingefordert wurde. Neu wird jedoch Folgendes klargestellt: Erstellt der Leistungsempfänger eine rechnungsersetzende Gutschrift, muss er prüfen, ob der Leistungserbringer steuerpflichtig ist – andernfalls entfällt der Vorsteuerabzug. Bisher: Die Pflicht zur Prüfung der Eintragung bei Gutschriften war nicht explizit geregelt.
Rechnungen auf Drittpersonen
Neu wird präzisiert, dass bei auf Drittpersonen lautenden Rechnungen diese grundsätzlich als Leistungsempfänger gelten und nicht die steuerpflichtige Person. Ausnahmen gelten z.B. bei Rechnungen auf Mitarbeitende oder auf Kunden, wenn die Leistung weiterverrechnet wird und kein Steuerausfall entsteht. Bisher: die bisherige Regelung war weniger klar.
Vorsteuerabzug bei Gründungskosten
Gesellschaften in Gründung können sich neu bereits vor der Eintragung ins Handelsregister ins MWST-Register eintragen lassen und Vorsteuern geltend machen. Alternativ können Vorsteuern auf bis zu sechs Monate vor der Eintragung angefallenen Gründungskosten in der ersten Abrechnung nach Eintragung grundsätzlich geltend gemacht werden, auch wenn die Belege nicht auf die im Handelsregister eingetragene Person lauten. Die Bedingungen für diesen Vorsteuerabzug werden klarer und restriktiver formuliert (z.B. grundsätzlich keine Umsätze vor Eintragung, die Kosten müssen für die Gründung resp. künftige Tätigkeit angefallen sein). Sofern die Rechnungen auf die steuerpflichtige Person ausgestellt wurden, besteht nach wie vor allenfalls eine Einlageensteuerungsmöglichkeit. Bisher: Die Praxis war weniger detailliert geregelt.
Fiktive Vorsteuer
Erweiterung auf Miete
Neu: Der Abzug fiktiver Vorsteuer ist neu auch bei der Miete eines individualisierbaren beweglichen Gegenstands zulässig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bisher: Die Anwendung auf Mietverhältnisse war nicht ausdrücklich geregelt.
Definition „individualisierbarer Gegenstand“
Neu: Die Definition wird präzisiert und auf gebrauchte Sachen ausgeweitet. Gegenstände, die nach Mass oder Gewicht bemessen werden, gelten nicht als individualisierbar. Bisher: Die Definition war enger gefasst und weniger klar.
Nebentätigkeiten und pauschale Vorsteuerkorrekturen
Definition Nebentätigkeit
Neu wird definiert, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn weniger als 10 % des übrigen betrieblichen Aufwands (Kontoklasse 6 KMU) plus allfällige Vermögens-/Immobilienverwaltungskosten auf die jeweilige Nebentätigkeit entfallen. Nur wenn das Vorliegen einer Nebentätigkeit glaubhaft gemacht werden kann, können die nachfolgenden Pauschalen zur Ermittlung der Vorsteuerkorrektur herangezogen werden. Bisher: Die Schwelle war nicht explizit geregelt.
Pauschale Vorsteuerkorrekturen
- Finanzumsätze: 0.02 % bei mehr als CHF 250’000 ausgenommenen Umsätzen pro Steuerperiode, sonst keine Korrektur.
- (nicht optierte) Mietzinseinnahmen: 0.07 % bei Umsätzen von mehr als CHF 70’000 pro Steuerperiode, sonst keine Korrektur.
- Referentenleistungen: 1.0 % bei mehr als CHF 5’000 ausgenommenen Umsätzen pro Steuerperiode (nur für Referententätigkeit, nicht für übrige Bildungsleistungen), sonst keine Korrektur.
Bisher: Die Prozentsätze waren gleich, aber die Schwellenwerte waren teilweise anders geregelt und es gab keine klare Definition der Nebentätigkeit.
Holding- und Beteiligungsgesellschaften
Zwei-Drittel-Test der Holdinggesellschaft
Neu: Für den Zwei-Drittel-Test bei Holdinggesellschaften werden konzerninterne Darlehen und Kontokorrente nicht mehr berücksichtigt. Bisher: Diese wurden teilweise einbezogen, was zu Unsicherheiten führte.
Beteiligungsgesellschaften mit einer oder mehreren zusätzlichen Haupttätigkeiten
Neu: Das Recht auf Vorsteuerabzug für die Beteiligungskosten bemisst sich nach der zusätzlichen Haupttätigkeit bzw. nach den zusätzlichen Haupttätigkeiten. Dies führt beispielsweise dazu, dass kein Vorsteuerabzugsrecht (mehr) besteht, wenn bei einer Beteiligungsgesellschaft die Finanzumsätze als Haupttätigkeit (mehr als 10 % des übrigen betrieblichen Aufwands) qualifizieren. Bisher: Diese Abgrenzung war in den Praxispublikationen nicht enthalten.
Subventionen
Die bisher zu einem Grossteil in der MI 05, Subventionen und Spenden, enthaltenen Regelungen zu Vorsteuerkürzungen wurden in die MI 09 überführt. Die Systematik bleibt grundsätzlich erhalten, wird aber präziser und differenzierter dargestellt.
Keine Vorsteuerkürzung
Bisher: Keine Kürzung, wenn Subventionen einem Bereich ohne Vorsteuerabzugsrecht zugeordnet werden können (z.B. nicht-unternehmerischer Bereich, von der Steuer ausgenommene Tätigkeit). Neu: Die Zuordnung muss aus aktuellen Unterlagen ersichtlich sein; eine frühere Zuordnung reicht nicht mehr aus.
Stille Versteuerung der Subvention
Die „stille Versteuerung“ wird mit neuen Korrekturpflichten bei Wechsel der Kürzungsmethode versehen.
Einlageentsteuerung:
Objektbezogene Subventionen, Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits und sonstige Subventionen sind bei der Berechnung einer Einlageentsteuerung neu zu berücksichtigen.
Vorsteuerkorrektur mittels eigener Berechnungen
Neu: Hinsichtlich eigener Berechnungen wird u.a. der „Umsatzschlüssel“ präzisiert und darauf hingewiesen, welche Umsätze nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen sind. Sofern die „gängigen“ Methoden nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen, stellt die pauschale Ermittlung der Vorsteuerkorrektur mittels Saldosteuersätzen im Umkehrschluss eine zulässige Variante dar.
Mehrstufige Vorsteuerkürzungen und/oder -korrekturen
Die Stufen (Reihenfolge) werden neu wie folgt festgelegt:
- Stufe 1: Vorsteuerkürzung objektbezogener Subventionen und/oder stille Versteuerung
- Stufe 2: Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen
- Stufe 3: Vorsteuerkürzung beim Erhalt von subjektbezogenen oder sonstigen Subventionen (Kürzung im Verhältnis zum Gesamtumsatz oder Gesamtaufwand)
- Stufe 4: Übrige Vorsteuerkorrekturen
Berechnungsbasis Vorsteuerkorrektur: Geschäfts- und Kalenderjahr
Wahlrecht
Neu: Die steuerpflichtige Person kann die Berechnung der Vorsteuerkorrektur auf Basis des Geschäfts- oder Kalenderjahres vornehmen. Ein Wechsel der Berechnungsbasis darf keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Vorsteuerkorrektur haben. Bisher: Diese Wahlmöglichkeit war in den bisherigen Praxispublikationen nicht enthalten (nur Kalenderjahr bzw. Steuerperiode).
MWST-Gruppe
Berechnungsbeispiel
Neu: Die neue MWST-Info 09 enthält wieder ein umfangreiches Berechnungsbeispiel zur Gruppenbesteuerung. Bisher: Ein solches Beispiel fehlte in den Praxispublikationen seit dem 1. Januar 2010.
Fazit
Sofern einer der vorstehend erwähnten Bereiche für Sie als MWST-Verantwortliche oder MWST-Verantwortlicher von Relevanz sein könnte, empfehlen wir Ihnen, die detaillierten Ausführungen gemäss Publikation vom 31. Oktober 2025 zu konsultieren. In diesem Zusammenhang ist auch die MWST-Info 20 „Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen“ zu beachten.
Unsere Mehrwertsteuerspezialistinnen und -spezialisten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre individuellen Fragen zu beantworten und die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf Ihren konkreten Sachverhalt mit Ihnen zu besprechen.
